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Verordnungsblatt der Kreislrllnplmannschast 2^ant;cn als Kvttsiftorialbchörde der Oberiausitz. A in 1 sötat L -er Amtshauptmannschaften Bautzen und Läbau, des Laudgerichrs Bautzen und der Auttsqericlitc Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut und Bernstadt, des Hauptzollamts Bautzen, inglcichen der Stadträte zu Bautzcu und Bernstadt, sowie der Stadtgemeiuderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels- und G c w e r b e t a m m e r zu Zittau. Verantwortlicher Schriftleiter: Arno Zschuppe (Sprechstunden wochentags von 10—II und von 4-5 Uhr). — Perlag, Schriftleitung und Geschäftsstelle: Innere Lauenstr. 4. Telegramm-Adresse: Amtsblatt Bautzen. — Fernsprech-Anschlutz Nr. 51. Die Bautzener Nachrichten ericheinen, mit Nusnahine der Sonn und Festtage, täglich abend«. Vierteljährliche Bezugsgebiihr 3 Anzetgcngrbühc für den Naum einer PeM-SpallMe gswöbnltch« Satze« 15 A, in geeigneten Fällen unter Gewährung von Ermäßigung, Ziffern-, Tabellen- und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. NachwciSgcbühr sür jede Anzeige und Einrückung 20 H, sür brieflich« «ndkunftsertcilung 10 t.„,d Porto). Für die Aufnahme von Anzeigen und Anpreisungen NN bestimmter Stelle wird keine Äewühr übernommen. KW" Nur bis früh 10 Uhr eingehende Anzeigen finden noch in dem abends erscheinenden Blatte Aufnahme. -Mq Anzeigen nehmen die Geschäftsstelle dieses BlatteS und die AnzeigenvermitteiungSs,eilen a-n, desgleichen die Herren Walde in Laban Clauß in Weißenberg. Lippitsch in Schirgiswalde, Gustav Kwling in Bernitadt, Buhr in KönigSbain bei Ostritz, Reußner in Obcr-CunnerSdorf und von Lindenau in Pulsnitz. Nr. 232. Mittwoch, de« 6. Oktober 1909, abends. 128. Jahrgang. Folgende im Grundbuche aus den Namen des Fleischers Bernhard Richard Nihschmann eingetragenen Grundstücke sollen am 20. November IWU, vormittags 10 Uhr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert wetdeu: 1. das Gafthofsgrundstück Blatt 69 des Grundbuchs sür Gaußig, nach dem Flurbuchs 3 Hektar 0,5 Nr groß und cinschl des Zubehörs aus 66727 geschätzt. Es umfaßt die Flurstück- Nr. Il» 11 !>, 16, 108, 109, 110, 141, 142, 164, 173, 174 und 175 des Flur- buchs für Gaußig, bestehend aus den Gebäuden Brandversicbernngs-Kat. Nr. 6 mit 56580 ./k Brandversiche rungs-Summe, Garten, Feldern und Wiesen, zus. mit 253.62 Steuereinheiten belegt, sowie das Feldgrundstück Nummer 56 b des Flurbuchs sür Günthersdorf mit 1,87 Steuereinheiten und 14,4 Ar groß. 2. Blatt 32 sür Gaußig, nach dem Flurbuche 50,9 Ar groß, aus 1000 geschätzt, bestehend aus dem Wirscn-Flurstück Nr. 170 des Flurbuchs sür Gaußig, mit 7,02 Steuereinheiten. 3. Blatt 34 sür Günthersdorf, nach dem Flurbuchs I Hektar 67,8 Ar groß, aus 3600 .X geschätzt, be stehend aus den Feld- und Wicscuflurftückcn mit Niederwald Nr. 294, 295, 296, 307, 308, 346, 347, 348 und 349 des Flurbuchs iür Günthersdorf mit 22,08 Steuereinheiten 4. Blatt 66 für Zockau, nach dem Flurbuchs 2 Hektar 90,4 Ar groß, aus 6200 geschätzt, bestehend aus den Feld-Flurstücken Nr. 282» und 291 des Flurbuchs sür Zockau mit 25,20 Steuereinheiten. 5. Blatt 67 für Zockau, nach dem Flurbuche 1 Hektar 80,4 Ar groß, auf 3000 geschätzt, bestehend aus den Feld-Flurstücken Nr. 292 und 292 b des Flurbuchs sür Zockau mit 11,58 Steuereinheiten. Tie Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts, sowie der übrigen die Grundstücke betreffender Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung ans den Grundstücken sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 24. August 1909 verlautbarten'Verstciacrungsvermerkes aus dem Grundbuchs nicht ersichtlich waren, spätestens im Vcrsieigerungslermine vor der Aufforderung zur Abgabe van Geboten anzumelden und, wenn Ler Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche' des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgcgenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aus hebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbefführen, widrigenfalls für das Siecht der Bei steigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Bautzen, den 2. Oktober 1909. Königliches Amtsgericht Milderung der Wasserrabattstaffel. Der Stadtrat hat mit Zustimmung der Stadtverordneten eine Aenderung der bisherigen Wafferrabatt- stafsel für Großkonsumenten beschlossen. Es sollen jetzt bei einem Jahresverbrauche von über 15000 Icbm Wasser Ermäßigungen aus den Normal-Einheitspreis von 16 Pfg. für 1 Lkw in der Weise eintreten, als bei einem Jahresbedcirfe von über 15ttt)U Kinn 15 Pfg., 2«'M)tt „ I4 „ 25 UM» „ 13 „ 30000 „ 12 „ 35 OM „ 11 „ pro Icbm zu bezahlen sind. Alle Rabatts an Wasserkonstimeuten, die weniger wie 15000 Icbm Wasser im Kalenderjahre verbrauchen, kommen künftig in Wegfall. Die vorstehende Staffel tritt mit dem 1. Januar I9I0.in Kraft. Die andern, früher» Bedingungen behalten Geltung. Stadtrat Bautzen, am 2. Oktober 1909. Nach dem ReichSgeßtze über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vorn 30. Juni 1900 und den Verordnungen des Königlichen Ministeriums des Innern über die Bekämpiung der Tuberkulose bei Menschen vom 29. September 1900 sowie über die Anzeigepslicht bei ansteckenden Krankheiten vom 29. April 1905 ist folgendes über die Unzeigepflicht bei gemeingefährlichen und ansteckenden Krankheiten bestimmt: I. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Alcckfiebcr (Flecktyphus), (Gelbfieber, Pest (orientalischer Peulenpest), Pocken (Blattern), sowie jeder Fall, der den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ist der für den Aufenthaltsort des Erkrankte» oder den Sterbevrl zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Polizeibehörde deS bis herigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1. der zugezogenc Arzt, 2. der Haushalmngsvvrstand, 3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschästigte Person, 4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs oder Todesfall sich ereignet hat, 5. dis Leichenfrau. Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ciu, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Für Krankheits- und Todesfälle, die sich in öffentlichen Kranken-, EntbindnngS , Pflege-, Gefangemm- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit be auftragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. II. Jeden in Folge von Lnnstcn- oder KchHopfschwiudsucht cinqetretenen Todesfall haben die Leichenfrauen der Polizeibehörde schriftlich anzuzeigen, und zwar vor der Beerdigung der Leiche. Ist der Verstorbene unmittelbar vor dem Tode von einem Arzte behandelt worden, so hat dieser auf Ersuchen der Leichenfrau die Todesursache zu bescheinigen. Die Acrzts haben in jedem Falle in dem ein von ihnen behandelter, an vorgeschrittener Lungen- oder Kehlkopsfchwindsucht Erkrankter aus seiner Wohnung verzieht oder in Rücksicht aus seine Wohnungsverhältnisse seine Umgebung hochgradig gefährdet, der Ortspoliz'eibehördc schristiich Anzeige zu erstatten. Jeder in Privatkraukenanstaltcn, in Waisen-, Armen- und Siechcnhäusern, sowie in Gast- und Logier hausern. Herbergen, Schlafstellen, Internaten und Pensionaten vvrlommende Erkrankungssall an Lungen- odec Kchllopsschwindsucht ist von dem behandelnden Arzte, wenn aber ein Arzt nicht zugezogen ist, von dem Haushallungs- bez. Anstallsvvrstande binnen 3 Tagen nach erlangter Kenntnis schriftlich der Ortspolizei- hchörd anzuzeigen. III. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Croup, Diphtherie, «Ocuickstarre, Scharlach und Typhus, sowie jeder Fall deS Verdachtes der Genickstarre und des Typhus ist von dem behandelnden Arzte unverzüglich und spätestens binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntnis dem Bezirksarzle mündüch oder schristiich junier Benutzung des vvrgeschriebenen Formulars) anzuzeigen. Bei Postsendnngen ist dte Franltcrung der Anzeigen nicht erforderlich. Ist in den edengennnilten Fällen kein Arzt zur Behandlung zugezogen worden, so ist diese Anzeige von den nachstehend aüsgcführtcn Personen an die Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Erkrankten oder des Sterbeortes zu erstatten: 1. von dein Haushailungsvorstandc, 2. von jeder sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigten Perfon, 3. von dem, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder Todesfall sich ereignet hat, 4 von der Leichenfrau. Die Verpflichtung der unter 2 bis 4 genannten Personen tritt Indes nur daun ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. Wer diese Anzeigen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Woche» bestraft. IV. Weiter wird durch die Verordnungen des Königlichen Ministeriums des Innern vom 13. Juni 1885 und 2. Juni 1903 folgendes bestimmt: Die Vorsteher pp. von Kinderbemahranstalten, Kindergärten und Kinderfpielfchulen haben jeden zu ihrer Kenntnis gelangenden Fall der Erkrankung oder des Todes an Mafera, Scharlach, Pocken, Diphtherie, Keuchhusten, der sich an Kindern, die die betreffende Anstalt besuchen und in den Familien diejer Kinder er eignet oder in den Häusern, in denen Kinder, die die Anstalt besuchen, wohnen, oder in dem Haufe, in dem sich die Anstalt befindet, vorkommt, desgleichen jeden derartigen Erkrankungs- oder Todesfall innerhalb ihrer eigenen Familien unverzüglich der Polizeibehörde anzuzeigen. V. Endlich werden alle Vorsteher von Pensionaten usw. ungehalten, ihre Pfleglinge in Fällen von Erkrankungen ansteckender Art unverzüglich in das Krankenhaus uud' nicht in eine innerhalb oder außerhalb der Stadt gelegene Prtvatwvhnung zn verbringen. Bautzen, am 5. Oktober 1909. T c r Slgtzlral, Abt. für Wohlsahrtspolizcisachen. Ein Attentat ans den Prinzen Max von Sachsen? Eine einigermaßen unwahrscheinlich klingende Meldung Les „Ngramer Tageblattes" berichtet, daß gegen den Prinzen Max von Sachsen auf der Fahrt von Cettinje nach Cattaro ein Revolverattentat verübt worden sei. Die Schüsse gingen glücklicherweise fehl. Wir geben die Meldung mit allem Vorbehalt wieder, da sich zur Zeit noch nicht feststcllen läßt, inwieweit sie auf Wahrheit beruht. Ein Berliner Blatt versucht folgende Er klärung des seltsamen Vorfalls: Ein höherer österreichischer Offizier, der aus Unkennt nis die dalmatinisch-montenegrinische Grenze überschritt, wurde vor einigen Tugen von der montenegrinischen Be hörde wenig rücksichtsvoll behandelt. Kurz darauf fuhr Prinz Max vvn Sachsen in Begleitung des mvuteuegrini- schcn Kultusministers Plamenaz im Automobil von Cettinje nach Rieka. Während der Fahrt wurden auf das Automobil zweimal Ncvolverschüsse abgegeben. Eine Kugel flvg über Sen Kopf des Chauffeurs Franz Eminger hin. Verletzt wurde niemand. Wenn damit gesagt sein soll, daß eine Verwechselung des Prinzen mit einem österreichischen Offizier vorliegt, so hat Liese Lesart deshalb wenig Wahrscheinlichkeit für sich, weil Prinz Max ja bekanntlich keine Uniform trägt. Auf eine Anfrage der „L. N. N." hat das Königliche Hofmarschallumt Mitgeteilt, daß man dort den gegenwärtigen Aufenthalt des Prinzen Max weder kenne, noch etwas von einem Attentat auf den Prinzen wisse. Auch die P r i u z e s s i n M u t h i l d e, die sonst in einem regen Briefwechsel mit ihrem jüngsten Bruder sicht, kauu nicht uugebcn, wo der Prinz sich augen blicklich befindet. Obwohl also in Dresden noch nichts vvn dem Attentat bekannt ist, hält man ein solches immerhin sür möglich, zumal der Prinz eine längere Reise durch die Bal kanstaaten plante und auch wohl unternommen hat. Die Nachricht von dem Attentat hat in Dresden ziem liches Aufsehen erregt, doch beruhigte alsbald der glückliche Ausgang. Die montenegrinische Regierung soll, einer weiteren Meldung aus Cattaro zufolge, eifrig bestrebt sein, diesen Fall zu unterdrücken und das Attentat gegen den Prinzen als einen harmlosen Zufall hinzustellen. Sie wandte sich angeblich sofort an den Prinzen Max, um das merkwürdige Vorkommnis, das immerhin einem Attentat täuschend ähn lich sicht, aus der Welt zu schaffen und versuchte die Tal zu vertuschen. — Wie auch immer es um die Authentizität der Mel dung bestellt ist, das eine scheint sicher zu sein, daß einem solchen Mvrdauschlag, wenn er stattgefuuden hat, politische Motive nicht zu Grunde liegen können, da der Besuch des Prinzen Max in Montenegro mit Politik kaum etwas zu tun haben dürste. Neueste direkte Telegramme und Ttlephoumelduugea. t Nachdruck verboten.) , Rücktritt eines tschechischen DcntschenfrefferS. Prag, 6. Oktober. Ter Rektor der hiesigen tschechischen Technik Hcrt l, der durch seinen Angriff gegen die deutschen Studenten und Professoren im vorigen Jahre iu Konflikt mit dein Uuterrichtsministcr geraten und für das laufende Studienjahr zum Rektor wiedcrgewühlt wvrdeu war, hat auf Wunsch amtlicher Wiener Kreise das Rektorat nieder gelegt. Die Affäre Lair. Paris, 6. Oktober. Nach Blüttcrmcldungcn soll sich der französische Schiffslcutnant Lair nach Frankfurt be geben haben, um seine Erfindung — es handelt sich angeb lich um durch Hertzschc Wellen bediente Leuchttürmc — an einen Bankier zu verkaufen. Lair habe wegen der Aus beutung seiner Erfindung bereits mit einem französischen Syndikat in Verbindung gestanden. Doch kam es zwischen ihm und dem Syndikat, das seine übermäßigen Geldsorde rungen nicht befriedigen wollte, zu einem Zerwürfnis. Von einem Verwandten seien der Militärbehörde Papiere ausgehündigt worden, die einen Briefwechsel zwischen dem Flüchtigen und einer englischen Gesellschaft durch drahtlose Telegraphie enthielten. Zur inneren Krists in England. London, 6. Oktober. Der Premierminister Asquith verliest im Verlaufe der Debatte über wichtige Budget-