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der von Dienstag, den 7. Februar 1VS3 beim Dem unerträglichen Nebeneinander zwischen der kom missarischen preußischen Regierung und dem sogenannte» Hoheitsministerium ist am Montag durch die neue Notver- ortzmng des Reichsxräsidenten ein gründliches und wie wir hat den gordischen Kno tischen Verwirrung in n Machtbe- das Begna» aeven. D Wim La W« den dieses Land ei der Fall ist, Unabhängige Zeitung für alle Stände inStadt und Land. Dicht verbreitet in allen Volksschichten. Beilagen: Illustriert«, Sonckaasblatt Heimatkundliche Bringe Frau und Heim / Landwirtschaftliche Bellage. — Dmck und Verlag von Friedrich Man, D. m. b. H. in BtschAwerda. — Postscheckkonto Amt Dresden Nr. 1S21. Gemeindeverbandrgirokasse Bischofswerda Konto Nr. 64 kein Land zwei Re- leamterzwelenHer- - - ' ' land ¬ eten ^e politische , Auch die heule mehr denn le notwendige Sparsamkeit bei der Verwendung öffentlicher Mittel laßt die Aufrechterhaltung zweier Regie rungen nicht mehr zu. Im einzelnen wird die Verordnung des Herrn Reichs präsidenten vom heutigen Tage wie folgt begründet: Im Prozeß um die einstweilige Verfügung, die von der früheren preußischen Regierung beim Staatsgerichtshof be antragt worden war, war u. a. ein« Teilung der Staatsgewalt iuPreußen zwischen der kommiffa- rischen und der Preußenregierung verlangt worden. Der Vertreter des Reiches hat darauf hingewiesen, daß eine derartige Austeilung der Staatsgewalt nach der Auffassung der Reichsregkerung eine unerträgliche Lageherbei- führen würde. Der Staatsgerichtshof hat sich dieser Auf fassung angekchloflen und in der damaligen Lage erklärt: Gerade eine solche Spaltung der Staatsgewalt in Preußen würde nach der Auffassung des Staatsgerlchtshofes unter den gegebenen Umständen in besonderem Maße geeignet sein, eine Verwirrung im Staatsleben herbeizu führen. Im Urteil -es Hauvtprozesses (25. Oktober) wurde die Staatsgewalt zwischen der kommissarischen und der Prelißenregierung in der Weise geteilt, daß dem preicki- scheu Staatsministerium die Vertretung Preußens im Reichs tag, im Reichsrat oder sonst gegenüber dem Reich oder gegen über dem Landtag, dem Staatsrat oder gegenüber anderen Ländern — der kommissarischen Regierung alle übrigen Be fugnisse -ustehen sollten. Der Staatsgerichtshof hat nicht ver kannt, daß diese Regelung zu Reibungen führen würde. Soweit die Landesregierung in dem ihr verblei benden Bereiche die Geschäfte in einer Art führen wollte, in der eine Pflichtverletzung gegenüber dem Reich zu erblicken ist, würde der Reichspräsident auf Grund von Artikel 48 Abs. 1 wellergehende Eingriffe in die Rechte des Landes vornehmen können». Im übrigen stehe es bei dem Preußischen Landtage, zu versuchen, ob durch Bildung einer neuen preußischen Landes regierung dem jetzigen Zustande ein Ende bereitet werden könne. * Die Führung de» Staate, mit geteilter Staatsgewalt Hal sich in der praxi» für längere Dauer als unmöglich erwiesen. Hoheitsrechte, über die das Urteil nicht avsdrücklich entschieden.hat, sind unter den Regierungen strittig geblieben und infolgedessen überhaupt nicht ausgeübt worden (Gnadenrechtj. Die Vertretung Preußens gegenüber Reich und Land hat die Preußen regierung veranlaßt, sich zu ihrer eigenen Information der preußischen Akten und Beamten zu bedienen. Abgesehen von den großen Schwierigkeiten bei der praktischen Lösung dieser Frage ist hier durch die widersprechende Instruktion von Be amten ein Konflikt entstanden, der mit dem Wesen de» Beamkenkums schlechthin unvereinbar, ist. Da» verträgliche Zusammenarbeiten, von dem das» Urteil spricht, ist nicht gelungen. O . Der Preußische Landtag hat auf dem verfassungsmäßi gen Wege keine neue Landesregierung ge- b i ldet, er hat es auch ausdrücklich abgelehnt, durch Auf- lösuNg de» Landtages den Weg zu einer eventuellen Bil dung einer neuen ReKerung freizumachen. Der preußische Ministerpräsident hat entscheidend dazu mitgewirkt, daß die Auflösung des Landtages unterblieb. Dabei steht fest und ist auch unter den Beteiligten kaum bestritten, daß der gegenwärtige provisorische Zustand u n - erträglich und mit dem Wohl de» Staates unser- ein bar ist. In den Handlungen des Landtages und des Ministerpräsidenten, die tatsächlich bewirken, daß dieser Zu- ' stack, aufrechterhalten bleibt, liegt die Pflichtver letzung des Landes, auf der die gegenwärtig; Not- Verordnung beruht. Gewiß bietet die Tatsache, daß in einem Lande eine nur geschäftsführende Regierung bestcht, für sich allein betrachtet, keinen Anlaß, auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 geaen inzuschreiten. Wenn aber, wie dies in Preußen «in Zustand besteht, der eine geordnete Staats- GLnzige Tageszeitung wi Amtsgertchtsbeztrk Bischofswerda und den cmgren-enden Gebieten Der Sächsisch« Erzähler ist da» M Ver-ssottüchmg der amtlichen Bekannt- mackuna« der Amtckmuotmmmickast. dea Lrbeitsaerickts und de» Haupt- altnspektion amte Blatt Tugesschav * Der ReichsprSfldent Hal durch eine „verordmmg zur Her- stellvug geelgneter Regieruug»vethSltnifle l« Preußen' dem Retchakommsssar die Befugnisse de» preußischen Skaakminiske- rlum» übertragen. Da» alle preußlsch« Staal»«iuisterium Hal beschlossen, beim Slaal»gerichchhof Einspruch gegen die neue Verordnung de» Reichspräsidenten zu erheben. * D« Dreimännerkollegium Hal i« der neuen Zusammen setzung v. Popen, Kerrl und Adenauer mit 2 Stimmen die Auf lösung de» preußischen Landtag» beschlossen. Reichskanzler Hitler wird am Freitag di« Berliner Avtomo- * I» Duisburg wurde ein nationalsozialistischer Trauerzug au» einem Mgelegien Fabrikbelrieb beschossen. Lin Rational- soziallst wurde getätei, sechs schwer verletzl. * In der «lektriziläwzentrale einer Autofabrik in pari» erelg- aeße sich am VloUlagvorwiltag «im schwere Explosion, wobei 8 Pees»»«» getötet und 8» schwer verletzt wurden. Ausführliche» an anderer «etl^ unerträglicher Zustack Lung sich wegen -er ni ziaer Urteils darüber reich«ese^obe^stnes , diaungstecht, gehört. Es war völlig unmöglich, daß bei- fpielsweise die Hicheitsminister für ihre „Tätigkeit" gewisse Akten und Beamte beanspruchten und daß dadurch die Diszi plin Innerhalb des Beamtenkörpers bedenklichen Erschüft«- rüngen ausgesetzt wurde. Da» Urteil des Staatsgerichtshofs selbst hat gewisse Möglichkeiten einer nochmaligen Aenverung des dochals geschaffenen Zwlschenzustandes vorgesehen. Die Notwendlgkeu dazu hat sich M'Laufe der letzten Monate immer zwingender herausgestellt. Es ist zu begrüßen, daß jcht endllch der Absprung zu einer so durchgreifenden Rege lung geßmwen wowen ist. Selbstverständlich wird die Gegenwirkung alsbald ein setzen. Die Hoheitsreckexung Braun will nochmals den Staatsgerichtshof in LeiMg anrufen, um ein neues Urteil zu ihren- Gunsten durchzusetzen. Soll es wirklich dahin kom men^ daß dds gesamte Staatsinterefle ^zum zweiten Male gefährdet wird, weil in der Weimarer Verfassung durch eine offensichtliche Fehlkonstruktion ein juristisches Gremium ein gesetzt wdrven ist, über politisch« Vorgänge zu urteilen. Wir Deutsche haben gewiß das Talent, formalistische Rechtsgrund- sätze immer wieder über alle politische« Wirklichkeiten zu stellen. Aber man darf doch wohl hoffen, daß die neue' nativ- nale Regierung sich nicht noch einmal, wie «» seinerzeit leider das Kabinett von Papen getan Lat, in dem Gestrüpp der Paragraphen fangen und ihrer Aktivität berauben läßt. Gs bandelt sich darum. Mischen dem Reich und Preußen über den unzulänglichen Zustand von Weimar hinaus neue und haltbare Zustande zu schaffen, also den Gedanken der Reichs reform nunmehr endlich praktisch vorwärtszutreiben. Es ist kein Zufall, daß gerade am Vorabend dieser Ent- fcheidung der bayrische Staatsrat Dr. Schäff« r mit einem Schreiben seines Ministerpräsidenten Held beim Vizekanzler von Papen war, um ihm seine Bedenken gegen die Reichs politik flarzulegen. Herr von Papen bat, wie er es schon in seiner Amtszeit als Reichskanzler wiederholt getan hat, den Vertreter Bayerns darauf aufmerksam gemacht, daß die neu« Relchsregierung und er persönlich nicht daran dächten, die wohlerworbenen Rechte der Länder und die Selbständigkeit ihrer Regierungsfühmng anzulasten. Bei einer einsichtsvol len Behandlung dieser Fragen muß es gelingen, den not wendigen Ausgleich zwischen dem Norden und dem Süden, Mischen einer starken mit Preußen verkoppelten Reichsge walt und den übrigen Ländern zu finden. Berlin, 7. Februar. (C. M.) Im Zusammenhang mit den. Maßnahmen in Preußen ist die Meldung der Nachtaus gabe von Interesse, daß Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke am Sonntag in Berlin gewesen ist und dem Reichskanzler spwie der Reichsregierung seinen Antrittsbesuch gemacht habe. Das Blatt sagt, es ist anzunehmen, daß bei dieser Ge legenheit auch Über die mit Preußen zusammenhängenden staatsrechtlichen Fragen Besprechungen stattgefundeN yatzen. Notverordnung des Reichspräsidenten. vtd. Berlin, 6. Februar. E» wird folgende Verordnung jvr Herstellung geordneter RegierungsverhSllnisse in Preu- 88. Jahrgang Der Preußische Landtag aufgelöst. Meuordrmrtg kn Preußen. - Uebertragung der Regierungsbefugnifse auf den Reichskommifiar. Klare Verhältnisse in Preuße« Dem unerträglichen Nebeneina missarischen preußischen Regierung Hoheitsministerium ist am Montag ortmung des Reichspräsidenten ein gründliches uns rote Mr hoffen endgültige» Ziel gesetzt worden. Der Reichspräsident hat den gordischen Knoten, der in Gestatt einer völligen poli tischen Verwirrung in Preußen durch das Leipziger Urteil -des Stbatsgerichtshoss entstanden wär, durchhauen und die Befugnisse, die der Staalsgerichtrsprüch dem Ministerium Braun beließ, kurzerhand auf den Reichskommissar von Papey übertragen. Wenn das Ministerium Braun also kümtig irgendwelche Amtshandlungen vornimmt, dann fal len diese unter den Begriff der Amtsanmaßung. Man kann sich ohne weitere» denken,'daß di« kommissarische Staats regierung nicht zögem würde, in diesem Falle sofort die not wendigen Maßnahmen gegen «ine solche Störung der öffent lichen Dr-nung zu ergreifen. Den umvtttelbaren Anlaß für dieses Vorgehen bildete di« Weigerung-es preußischen MintsterprSswenten Braun, Wng Mdar von der Rrichsreaterung für «rfor- men Auflösung des Preußischen Landtags zu r Anstch war nicht der einDe. Denn es hatte der Monate, in denen da« Rebeneinander -nsi- „Teilung -er Staatsgewalt unerträglich." Gino amtliche Begründung, Berlin, 6. Februar. Die Entwicklung der Regierungs verhältnisse in Preußen hat den Reichspräsidenten noch ein mal veranlaßt, einzugreifen. Eine Möglichkeit, auf der Grundlage des Urteils des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1S32 zu geordneten Verhält nissen zu kommen, hat sich nicht ergeben. Vielmehr sind aus dem Nebeneinander zweier Regierungen in Preußen so unerträgliche Verhältnisse ent standen, daß ihre Beseitigung zur Wiederherstellung der Staatsautorität unbedingt geboten ist. Es hak sich klar gez gierungenhaben ren dienen kann. Die gegenwärtige Lage Deulschl, erfordert es gebieterisch, daß im Reich und im größ deutschen Lande eine einheitlich, willennbilduna erreicht wird. Auch denn le notwendige S; SffentNcher Mittel läßt Feenstreqer Am, »sschos.werda Rr. 444 und 445. «azeigeuprei» (in Reichsmark): Di« 44 wm breit» ttntzwvta« LmFall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Millimeterzeil» 10 Pfg., örtliche Anzeigen 8 Pfg. 2m Texnetl «« Störung de» Betriebe» der Zeitung oder der Beförderungselnrich. SO ww breite MiwnÄerzeile 80 Pfg. Für da» Erscheinen von tun»« — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Anzeigen in bestimmten Nummern und an bestimmten Plätzen Nochllefenmg der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreise». kein« Gewähr. — Erfüllungsort Bischofswerda. ßeu veröffentlicht: Auf Grund de» Artikel, 48 Absatz 1 der Reichsverfafsuag verordue ich folgendes: Durch da» Verhalten de» Laude» Preußen gegenüber dem Urteil de» Staat»gericht»hofes für da» Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 ist eine Verwirrung im Staalsleben eingetrelen, die das Staatsleben gefährdet. Ich übertrage deshalb bis auf weitere» dem Rei ch»ko mm i ssar für da» Land Preuße« und feinen Beauftragten die Befug nisse. die nach dem erwähnten Urteil dem prenßi- scheu Staat»miulsterium und seinen Mitgliedern zustehen. Ml der Durchführung dieser Verordnung braus- trage ich den Reichskommifsar für da» Land Preußen. Die Verordnung tri« mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, 6. Februar 1933. Die Verordnung ist unterzeichnet vom Reichspräsiden ten o. Hindenburg und für den Reichskanzler durch v. Papen als Stellvertreter des Reichskanzlers. Der AvflösrrngsdelchLvk. Berlin, 6. Februar. Der Drei-Männerausfchuß hat am Montagabend nach zweistündiger Sitzung in der durch die Verordnung de» Reichspräsidenten gegebenen neuen Zu sammensetzung mit den Stimmen de» Reichskommifsar» von Papen und des Landtag-Präsidenten Serrl die Auflösung de» Preußischen Landtage» zum 4. März beschlossen. Der Präsident des Staatsrate». Dr. Adenauer, beteiligte sich au der Abstimmung nicht mit der Begründung, daß er die Ver ordnung des Reichspräsidenten für verfassungswidrig hatte.