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83. Jahrgang Donnerstag den 16. August 1917 abends Nr. 188 m) n) § 7- Tomaten Kürbis 30 40 18 25 30 20 15 15 12 12 28 5 8 45 12 6 Inserat« werden mit 20 Pf., solche aus unserer Amtshmlptmannschaft mit 15 Pf. die Spaltzeile oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 45 bez. 35 Pf. — Tabellarische undkomplizierteJnserate mit entsprechcnocm Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile 50 Pf. . Die „Weltzerltz - Zeitung» erscheint täglich mit Aus nahme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preisviertcljähr- lich einschl. Zuträgerge bühr M.2.40,zweimonat lich M. 1.60, einmonat lich 80Pf. EinzelneNum- mernlOPf. MlePostan- stalten, Postboten, sowie unsere Austräger neh men Bestellungen an. 1. 3m Hinblick aus das Fortschreiten der Ernte werden für die folgenden Frühgemüse neue Erzeugerhöchstprei e festaeiekt: s) Erbsen (gedrillt oder gereisert) 40 Pfennig je Pfund 8 , stände, soweit nicht zur Vermeidung der Anmeldung rechtzeitig freiwillige Ablieferung erfolgt' unter Verwendung der vorgeschriebenen Meldescheine — bi» zum 26. August 1917 bei'ihrer zuständigen Meldestelle, wo auch di-Meldescheine zu haben sind, anzumeden. di- dann die Meldungen nach ihrer Durchprüfung an die Kgl. Amt-Hauptmannschaft weitergibt. Andenken wert und drohende Verunstaltung entbinden nicht von der An meldung. 8 6. Im Anschluß an die Bestandserhebung werden auf Grund der erstatteten Mel dungen die beschlagnahmten Kupfer- und Platinmengen enteignet. Zu diesem Zwecke wird jedem Betroffenen eine Anordnung, betreffend Aebertragung des Eigentum» an den beschlagnahmten Gegenständen auf den Reichsmilitarfislus zugestellt werden. Das Eigentum an den betroffenen Gegenständen geht auf den Reichsmilitärsiskus über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Für die Hrrabnahme der Kupfer- und Platinmengen kann von den von dm Grundstücksbesitzern beauftragten Gewerken und Firmen im Bedarfsfälle die Stellung geeigneter Personen aus Grund des Zioildienstpslichtgesetzes beantragt werden. Anträge sind an die Amtshauptmannschast zu richten 8 7. Die «nteigneten Gegenstände sind innerhalb des in der zugestellten Enteignung-- anordnng bestimmten Zeitraum» zwecks Vermeidung der Bestrafung an die darin be zeichnete Sammelstelle ab,«»-fern. Nach Ablauf dieser Frist werden sie auf Kosten des Ablieserungspflichtigen zwangsweise abgeholt werden. Die Platinteile sind vor der Ablieferung von den Fangstangen und sonstigen Anlageteilen vorsichtig zu entfernen. § 8. Die abgelieferten Gegenstände werden in Gegenwart des Ablieferers, der die ge- naue Adresse des Eigentümer» anzugeben hat, gewogen und darnach der Uebrrnahmr- preis gemätz 8 8 der Bekanntmachung lA. 200/l. 17. K. K. ä festgesetzt. Für Gruppe I bis 3 setzt sich der Uebernahmepreis zusammen aus: a) dem Materialpreis für bas Kupfer (1,85 M. für das Kilogramm), b) den Kosten für die frühere Herstellung einschließlich Anbringung (au-schließ- lich Materialpreis), c) den Kosten für die Abnahme de» Kupfers, 6) den Kosten für etwa zur Abnahme erforderliche Rüstung Für Gruppe 4 beträgt der Uebernahmepreis 3,20 M. für jedes Kilogramm abge- lieferten Kupfers. Für „6" beträgt der Uebernahmepreis 8 M. für jede» Gramm ab gelieferten reinen Platins. Diese Uebernahmepreise enthalten die Gegenwerte für die angelieferten in § 3 bezeichneten Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen. Die Verwendung einer Rüstung bei Abnahme der Kupfermengrn der Klassen I, 2 und 3 muß nachgewiesen und begründet werden können. Im allgemeinen erscheint eine Rüstung bei Dachflächen von einer Neigung von 300 und darunter nicht er forderlich. - 8 4. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind olle in § 3 dieser Bekanntmachung genannten Kupfermengen, welch« sich befinden: ») in Anlagen, deren Herstellung oder Anbringung vor dem Jahre 1850 erfolgt ist; b) an physikalischen und dergleichen Instituten, bei denen wegen der magne- tischen Störungen Eisen für den Bau überhaupt aurgeschaltet und Kupfer verwendet wurde. 8 5. desitzer (natürliche und juristische Personen, einschließlich ösfentlich-rechtlich» Körperschaften und Verbünde) von Bauwerken, bei denen Kupfer bezw. Platin gemäß ä und v der § 3 angebracht ist, haben di« von der Beschlagnahme betroffenen Gegen- b) Bohnen: g üne Bohnen Wachs- und Perlbohnen c) Möhren ohne Kraut ä) Karotten ohne Kraut e) Kohlrabi ohne Kraut t) Früh Wirsing u. Früh-Rotkohl ab 23 8. 1017 Früh-Weißkohl ab 23. 8. 1917 li) Zwiebeln i) pinat (nicht Spinatersatz) h) Mairüben mit Kraut . ohne Kraut n) Kohlrüben 2. Diese Erzeugcrböchstpreiie gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsens, und zwar, soweit nicht ausdrücklich ein Ter in bestimmt ist, bi« auf weiterer. Die Verordnung des Ministenums de» Innern oom 15 Juni 1917 (Staatszeitung vom 16. Juni 1917 Nr. 137) und vom 28. Juni >917 lStaalszeitung oom 28. Juni 1917 Nr. 147) betr. Höchst preise für Fiühgemüse bleiben hinsichtlich der für Blumenkohl in den Kreishauptmannschaften Bautzen und Dresden festgesetzten Preise In Geltung. Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom w. Juli 1917 (Staatszeitung vom 10. Juli 1917 Nr. 157) betr. Höchstpreis fürFrüh- gemüse tritt außer Kraft, eben o die Verordnung des Ministeriums des Innern oom 1. August I9l7 (Staatszeitung oom 2. August 1917 Nr. 177) betr. Verbot des Verkaufs von Mairüben, Möhren und Karotten mit Kraut, soweit sie sich auf Mairüben bezieht. Das Verbot des Verkaufs von Karotten, Möhren und Kohlrabi mit Kraut bleibt jedoch in Kraft 3. Es wird b. sonders darauf hingewiesen, daß der Erzeugerhöchstpreis die Kosten de Be förderung zur Ladestelle und der Verladung im Bahnwagen oder Im Schiff mit umfaßt. 4 Die Verordnung tritt am Ib August 1917 in Kraft. Dresden, am 14. August 1917. Ministerium des Innern. Ausführungsbestimmungert zur Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Melde pflicht, Enteignung und Ablieferung der bei öffent lichen und privaten Bauwerken zu Blitzschntzanlagen und zur Bedachung verwendeten Knpfermengen, ein schließlich kupferner Dachrinnen, Abfallrohre, Fenster- und Gesimsabdeckungen, sowie einschließlich der an Blitzschutzanlagen befindlichen Platinteile. 8 l. I Vom 9. März 1917 ab sind die oben genannten Gegenstände durch Verfügung der Militärbehörde beschlagnahmt worden mit der Wirkung, daß Veränderungen an ihnen und rechtsgeschästliche Verfügungen über sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kommunaloerbande» erfolgen dürfen. 8 2. Der Kommunalverband hat zur Durchführung dieser Beschlagnahmeverordnung die zur Erfüllung det Bekanntmachung, betreffend die Beschlagnahme, Meldepflicht und Ablieferung von Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel gebildeten Melde- und Abnahmestellen (Bekanntmachung de» Kommunalverbandes vom 17. August 1915, Weißeritz-Zeitung Nr. 140) betraut. Ueber die Zugehörigkeit der einzelnen Orte zu den gebildeten Melde- und Abnahmestellen geben die Ortsbehörden und Sammelstellen Auskunft. 8 3. von der Beschlagnahme werden betroffen: L. alle Kupfermengen — auch wenn verzinnt oder mit einem anderen Ueberzug oersehrn —, die bei folgenden Bauteilen verwendet sind: Kruppe I: Dachflächen, Fenster- und Gesimsabdeckungen, Abdeckungen von vorgebaulen Dachfenstern und Dachluken, Attiken vor Dachrinnen, alles in einfacher Ausführung und von ein- facher Form; «rnppe 2: wie Klass« 1, jedoch in komplszierter (kassetierter, ornamen tierter und getriebener) Ausführung und von komplizierter Form; Gruppe 3: Dachrinnen und Abfallrohren; - ^montierten Blttzschutzanlagen; o. alle Platinteile: von montierten Blitzschutzanlagen; Uchech-Mittig WW« M NjM sk MM». EchMM, LII. Amtsblatt fiir die Königliche Amtshauptmannschast, da- Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippold,swalde. Mit abseitigem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und täglicher Unterhaltungsbeilage. Für die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. - Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. 8 9 Sofern Einverständnis über den Uebernahmepreis erzielt wird, erhalten die Ab liefernden einen Anerkenntnisscheln ausgestellt, der an der Kaffe der Sammelstelle sofort elngelöst werden kann. Ablieferer, die mit dem festgesetzten Uebernahmepreis nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ablieferung ausdrücklich zu er klären. An Stelle des Anerkenntnisscheines wird ihnen eine Quittung ausgestellt. Der Antrag auf entgültige Festsetzung des Uebernahmepreise- ist von dem Betroffenen als bald unmittelbar an da» Reichsfchiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin 10, Viktoria, straße 34 zu richten. Durch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgericht erleidet die Ablieferung keinen Aufschub. 8 lv. , Für die entfernten Blitzschutzanlagen ist gleichzeitig Ersatz anzubringen. Die Metallmobllmachungsstelle Berlin 8«?, Wtlhelmstr. 20, hat zur Erleichterung der Ersatz- beschaffung eine besondere Abteilung für Ersatzbeschaffung eingerichtet, welche dafür Sorge trägt, daß Eisenleile und verzinktes Bandeisen in genügender Menge und recht zeitig zur Verfügung steht. 8 >l- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Beschlagnahme, Meldung und Enteignung werden, soweit nicht die allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden, auf Grund der erlassenen Bekanntmachung geahndet. Dippoldiswalde, den 7. August 1917. Der Kommunalverband. kuHvnbsFvn. l. Mit Genehmigung der Relchsfuttermsttelstelle kann auf die Zeit Hf, zg. «««. EEver ISl7 besonder, schweren, in der Landwirtschaft tätigen Zugpferden -in- tägliche Zulage von zwei Pfund Hafer neuer Ernt« odrr, wo solcher noch nicht greif- bar ist, die gleiche Tagesmenge Gerste neuer Ernte gewährt werden. i können für Zugochsen und Zugkühe auf di-Zeit bi, 15. September 1917 täglich zwei Pfund Hafer oder, soweit Vieser noch nicht verfügbar ist die aleicke i Tagesmenge Gerste neuer Ernte fretgegeben werden. ' I III. Schließlich kunn Zuchtebern und Zuchtsauen für die Zeit vom l —15 Sev. Listenform unter Angabe der Zahl der in F.age komm.nden Leke mit ein.r gu.ach"