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Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Bezugspreis: Vierteljährlich 3V Pf-, durch die Post bezogen vierteljährlich 75 Pf. — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle (Reichenbrand. Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter in Rabcnstein entgegengenommen und die Ispalrige Petitzeile oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen-Annahme Freitags nachm. 2 Ahr. Fernsprecher Amt Siegmar 244. — Postscheckkonto Leipzig Nr. 12 55S, Firma Ernst Flick, Reichenbrand. M 6 Sonnabend, den 8. Februar 1918 Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein nnd Rottluff, am 6. Februar 1919. Verkehr mit Ziegenmilch und Ziegenkäse. Beginn der Ziegenmilchpertode an auch einen gewissen Teil der Ziegenmilch der öffentlichen Bewirt- schaftung zuzuführen und dadurch der Allgemeinheit nutzbar zu machen. Hierzu wird folgendes bestimmt: I. Für die 1. bis 3. milchgebende Ziege jeder Haushaltung ist je einem vollmilchversorgungs- berechtigten Haushaltungsangehörigen die Vollmilchkarte zu entziehen. Soweit Dollmilchoersorgungs- bercchtigte nicht vorhanden sind, ist statt dessen für die 1. bis 3. milchgebende Ziege je 3 haushaltnngs- ungehörigen keine Landesspeirkarte für Magermilch. Quark und Käse zu gewähren. Werden in einer Haushaltung neben Ziegen auch Kühe gehalten, so fällt für jede der eisten 3 milchgebenden Ziegen die Selbstvcrsorgerratton an Kuhmilch für je 3 Haushaltungeangehörige fort und das Ablieferungssoll des Kuhhalters erhöht sich dementsprechend. II. Säuglingen oder Kranken in Haushaltungen mit milchgebenden Ziegen dürfen auf ärztliches Zeugnis vom Kommunalverband Vollmilchkarten für Kuhmilch bewilligt werden; ^jedoch hat alsdann Hälfte des Milchcrtrages, mindestens aber ein Ltter Ziegenmilch täglich, an die örtliche Sammelstelle oder einen von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Empfänger im Oite abzuliefern. Der Kommunal- verband kann statt dessen die Fortsetzung bestehender Ziegenmilchliefcrurigen a^Molkere^m Milchhän^cr drei Wochen nach dem Zickeln anzusehen. V. In Milchüberschußgemeinden dürfen die ablieferungspflichtigcn Ziegenhalter aus unentrahmter Milch hergestellte'n Ziegenkäse statt der Milch zur Ablieferung bringen. Dabei ist 1 Pfund Ziegenkäse — 6 Lttein Ziegenmilch zu rechnen. Der Herstellerpreis für ^as Pfund Ziegenkäse ist^ruf das Sechs- gegen Marken der^Landessperr^irtt für Magermilch, Quark und Käse an Verbraucher abgegeben werden. VI. Die Kommunalverbände erlassen die zur Ausführung dieser Verordnung, insbesondere zur Überwachung der Ablieferung erforderlichen Bestimmungen. Sie können in Etnzelfällcn Ausnahmen füllen, die Ablieferung aller Ziegenmilch auferlegen. VII. Diese Verordnung tritt am 16. Februar 1919 in Kraft. ' Dresden, am 29. Januar 1919. / . . - . ..—. — Wirtschaftsministerium, Landeslebensmiitelamt. Herabsetzung der Kartoffelmenge im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz einschließlich Limbach. 1. Der Herr Staatssekretär des Krlegsernährungsamtes hat angcordnet.daß vom 3. Februar 1919 ab 1. die wöchentliche Kartoffelmenge der Bersorgungsderechtigten von 7 Pfund auf 5 Pfund, 2. die tägliche Kartoffelmenge der Selbstversorger von 1H Pfund auf 1 Pfund herab- gesetzt wird. 2. Als Ersatz für den der versorgungsberechtigten Bevölkerung hierdurch entstehenden Ausfall ist noch nähere Mitteilung ergehen wird. 3 Durch die Maßnahme unter 1. Punkt 2 werden bis zum Schluß des Wirtschaftsjahres 96 Pfund erspart (^Februar bis 14. August, 28 Lachen — 4 Tage X 3,5 Pfund — 96 Pfund). Die dadurch mit diesen Mengen bis zum 17. Mai 1819, mit den auf Abschnitt e verbleibenden 50 Pfd. bis zum 28. Juli 1818 reichen. Kinder unter 4 Jahren haben mit dem auf Abschnitt 8 bezogenen Zentner bis zum 22. März, mit dem auf Abschnitt c bezogenen Zentner bis zum 20. Juli 1919 zu reichen. 6 Wer seiner Ablieferungspflicht nicht nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe dis zu 10000 W. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Bestimmungen in § 5 Ziffer 1 und in den 88 11 und 12 der Bekanntmachung vom 14. September 19 >8, 1219 K. V., Laemnitzer Tageblatt Nr. 262 vom 21. September. 1918 über die Kartoffelversorgung 1918/19, desgleichen die Bestimmungen in 8 8 der Bekanntmachung vom 14 Sep- tember 1918. 1220 6. V., Chemnitzer Tageblatt Nr. 262 vom 21 September 1918 über den Verkehr mit Lander kartosselkarten, werden aufgehoben, soweit sie der gegenwärtigen Bekanntmachung entgegenstehen. Ehemnitz, am 30. Januar 1919. Der Kommunarverband der Amtshauptmannschaft Ehemnitz. Eierabliefernng im Bezirke der Amtshauptmannschast Chemnitz für das Jahr 1919. Zufolge Verordnung des Ai Veits- und Wttr,chaftsministertums — Landeslebensmittelamtes — zu Dresden vom 21. Januar 1919 wird bestimmt: 8 r- Jeder Geflügelhalter hat eine bestimmte Pflichtmenge an Eiern an den Kommunalverband abzultefern. § 2. Die Pflichtmenge wird jedem einzelnen Geflügelhalter durch die Gemeindebehörden besonders schriftlich mitgetetlt. Die Pfltchrmenge wird berechnet nach der Zahl der Hühner und Kücken nach dem Stande der Geslügelzählung vom 2. Dezember 1918. 8 3. Von der jedem Geflügelhalter nach 8 2 mitgeteilten Pflichtmenge sind wenigstens abzuliefern: brs zum 30. April insgesamt 20 vom Hundert . « 31. M«i „ 60 „ .. „ 30. Juni .. 90 ., „ .. 31. Juli „ 96 ., „ „ 30. September „ 100 „ „ 8 4. Die Ablieferungsstelle wird von der Gemeindebehörde bestimmt. 8 5. Der Preis für die Gier wird in den einzelnen Monaten jeweilig von der Amtshauptmannschaft mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft festgesetzt und durch die Gemeindebehörden bekanntgegeben. Jede unmittelbare Abgabe von Eiern an Verbraucher (auch auf Eierkarte) ist verboten. Sämtliche Eier, die nicht im eigenen Haushalt verbraucht werden, dürfen nur an die Sammelstellen der Gemeindebehörden abgegeben werden. 8 7. Geflügelhalter, welche ihrer Verpflichtung nicht in vollem Umfange nach 8 3 Nachkommen, haben für jedes zu wenig abgelieferte Et eine Geldbuße von 60 Pfg. an die Gemeindebehörde zu bezahlen; außerdem werden ihnen die Fleisch, und Zuckerkarten bis zur vollen Erfüllung ihrer Pfltchtmenge ent- zogen werden. Geflügelhalter, welche Eier (selbst gegen Eierkarte) anderswohin als an die Eiersammelstelle ab geben, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ehemnitz. am 31. Januar 1919. 221 X. 1--. II. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Ehemnitz. Erhebung der Vorräte an Kartoffeln. Auf Grund einer Verordnung des Arbeite- und Wirtschaftsministeriums — Lebensmittelamt — vom LI. Januar ISIS sind-t am ,z, F^ruar ISIS eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln in der Republik Sachsen statt. Wer mit Beginn des 16. Februar 1919 Kartoffeln in Gewahrsam hat. ist verpflichtet, seine ge samten Vorräte der Gemeindebehörde des Ortes anzuzeigen, in dem sie lagern. Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigen. ^ auszufüllen und bis spätestens ,7 Februar 1919 im hiesigen Rathaus — Meldeamt — wahrend den üblichen Geschäftsstunden abzugeben. Die Gemeindebehörde und die von ihr ^oder vom Kommunalverband beaufiragten^Personen sind Unterschied, ob sie dein Anmeldepflichtigen gehören oder nicht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstern und Rottluff, den 3. Februar 1919. Die Gemeindevorstande. Rotiaufschntznttpfunge«. und Nutzwert der Schweine werden alle Schweinebesitzer hiermit dringend aufgefordert, ihre Schweine auch in diesem Jahre freiwillig der Rotlaufschutzimpfung zu unterziehen. Die Imp'ungen finden irr den Monaten März bis Juli 1919 statt. Die Kosten haben die Besitzer zu tragen, werden aber sehr gering sein, da der Impfstoff von der Staatsregiermrg kostenffei geliefert wird. zeichneten Gemeindeverwaltungen entgegengenommen. Die (bemeindeoorstände zu Reichenbrand. Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 4 Februar 1919. Kriegsunterstützung. Die Auszahlung der Reichs- und Sonderunstützung auf Monat Februar 1919 erfolgt bereits Feitag, den 14. Februar 1919 vorm. 9—10 Uhr. Siegmar, 7. Februar 1919 Der Gemekndevorstand. Staatsgrundsteuer. Der 1. Termin Staatsgrundsteuer ist mit 4 Pfg. die Einheit bis 8. Februar 1919 an unsere Steuerkasse abzuführen. Siegmar, 7. Februar 1919. Der Gemekndevorstand. Siegmar. Anmeldung der Ostern ISIS schulpflichtig werdenden Kinder. Ostern 1919 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis dahin das 6 Lebensjahr vollendet haben. — Außerdem können auch solche Kinder der Schule zugeführt werden, die bis zum 30. Juni 1919 das 6. Lebensjahr vollenden. — Alle diese Kinder, und zwar die gesetzlich schulpflichtigen sämtlich, die übrigen, wenn sie Ostern 1919 in die Schule eintreten sollen, sind im Direktorztmmer hiesiger Schule anzumelden. Knaben: Donnerstag, am 13. Februar nachm. 2—4 Uhr, Mädchen: Freitag, am 14. Februar nachm. 2—4 Uhr. Bei dieser Anmeldung ist für alle Kinder eine Jmpfbescheknigung, für auswärts Geborene außerdem Geburtsurkunde und Taufbescheknkgung beizubringen. Eine Taufbescheiniguna ist aber auch für hier geborene Kinder beizubringen, wenn die Eltern einer andern als der ev.-luth. Konfession angehören.—^Für Kinder, die aus Gesundheitsrücksichten vom Schulbesuche noch zurückgehalten werden Die Kinder sind, wenn möglich, zur Schulanmeldung mitzubringen. Siegmar, am 13 Januar 1919. Der Schuldirektor. Bekanntmachung. Herr Turt Johannes Pester aus Göppersdorf bet Burgstädt ist unterm 12. Dezember vor. Ihre, von uns als Sparkassenkontrolleur und Gemeindeexpedient angestellt und als solcher von der Amtshaupt- Mannschaft Ehemnitz am 27. Januar 1919 eidlich in Pflicht genommen worden. Neustadt, am 3. Februar 1919. Der Gemeinderat. Geißler. Gemeindevorstand. Gemeindeeinkommensteuer 1818. Diejenigen Steuerpflichtigen, welche mit der Bezahlung des 3. und 4. Termins der Gemeindeein- kommensteuer auf das Jahr 1918 noch im Rückstände sind, werden darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem 10. Februar d. I. dem Vollstreckungsbeamten Auftrag zur Einziehung der rückständigen Beträge erteilt werden wird. Nach diesem Zeitpunkte kann Zahlung nur noch an den Berwaltungs- voliftreckungsbeamten beim Amtsgericht Chemnitz erfolgen Der Gemeindevorstand zu Rabenftein, am 6. Februar 1919. Die Ausgabe der Vollmilchkarten erfolgt Donnerstag, den 13. Februar 1919, von 8—12 Uhr vormittags und 1—4 Uhr nach mittags im Rathause, Zimmer 5, in der üblichen Weise. An Ziegenhalter können keine Vollmilchkarten ausgegeben werden. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 6. Februar 1919. Die Ausgabe der Reichsfleischkarten erfolgt Freitag, den 14. Februar 1919, von 5—K Uhr nachmittags durch die Brotpfleger in den bekannten Ausgabelokalen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 6. Februar 1919.