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den andern Tag. Drei» vierteljähr lich 2 Mar, 26 Pf., »wrimonatl. 1 Mk. 60 Pf. und ein- monatl. 7b Pf. Die Redaltton be- kreilierger InjeM « . Handlung, zu fenden. und Tageblatt. jenen kirchlichen Handlungen zu von einem Theile der Deputation auch bei uns werde cs nicht an große Abnahme an bemerken. Ueberdies wurde noch hervorgehoben, stützung der Gemeinden, wie sie hier beantragt werde, sei demnach, genau betrachtet, der Gebende auch der Em pfangende. Endlich sei auch noch zu berücksichtigen, daß die Gemein en durch die neue Organisation der Verwaltung und überdies durch die ihnen auferlegte Uebertragung des Auf ¬ schädigung zu leisten sei, diese in erster Linie von der Kirche beziehendlich von den Kirchengemeinden geleistet werden müsse, glaubte die Deputation als zweifellos an nehmen zu dürfen. Ob aber der Staat bei dieser Ent schädigung die Gemeinden zu unterstützen habe, diese Frage gab abermals zu einer eingehenden Debatte Anlaß. Von der einen Seite wurde dabei in Anregung gebracht, ob es sich nicht empfehle, die Bewilligung einer Beihilfe Seiten des Staates an die Bedingung zu knüpfen, daß die Vorschriften über die Wahl zur Synode und zu dem jrchenvorstande einer Abänderung unterworfen würden, a die gegenwärtige Zusammensetzung der ersteren den An- chauungen der Mehrheit der Bevölkerung nicht entspreche, und ob es außerdem nicht zweckmäßig sei, die Bewilligung der für die Kirche geforderten Summe wenigstens so lange auszusetzen, bis die Angelegenheit der unentgeltich zu leistenden geistlichen Handlungen von der geistlichen Be hörde endgiltig geregelt sei. Dagegen wurde von anderer Seite bemerkt, die Verordnung des Landeskonsistoriums wegen unentgelticher Taufen und Trauungen liege bereits vor; für die etwaigen Mängel der Kirchenverfassung aber solle man die Kirchengemeinden nicht leiden lassen, da nicht sie die Urheber derselben seien. Diesen eine Beihilfe zu gewähren, wenn sie genöthigt seien, die Geistlichen für den in Frage befangenen Ausfall zu entschädigen, sei als eine Pflicht des Staates zu betrachten. Auch die frühere Einziehung der Kirchengüter durch den Staat und die Verwendung derselben in seinen Nutzen kam zur Sprache. Man machte von einer Seite geltend, daß dieser Nutzen durch die Zuschüsse zum Emeritirungsfonds für Geistliche, durch Aufbesserung gering dotirter Stellen und erhebliche andere Opfer für Zwecke der Kirche reichlic ausgewogen werde. Allein diesen Einwendungen wurde von anderer Seite widersprochen. Der Bericht fährt dann fort: Und wenn aus der Thatsache, daß der Staat die Güter der früheren Kirche in seinen Nutzen verwendet, auö nicht eine zivilrechtliche Forderung der Kirche an den Staat gefolgert werden könne, so müsse doch eine moralische Ver bindlichkeit angenommen werden. Ueberhanpt dürfe man die Pflicht des Staates gegen Kirche und Kirchengemeinden nicht zu eng auffassen. Trage man kein Bedenken, den Staat unter Umständen verpflichtet zu erklären, die oder jene Aktien- und Erwerbsgenossenschaft mit erheblichen Summen zu unterstützen, für materielle Interessen jährlich Millionen auszugeben, so müsse man ihn auch für ver pflichtet halten, den Gemeinden in der Förderung der idealen und geistigen Pflege zu helfen. Dazu aber werde durch die gegenwärtigen Verhältnisse eine gün stige Gelegenheit geboten. Schon längst nämlich sei es eine Forderung aller kirchlichen und politischen Parteien gewesen, daß die Kirche ihre idealen Wohlthaten den Armen wie den Reichen in gleicher Weise und unentgeldlich dar bieten müsse. Das könne nur durch gänzliche Beseitigung der sogenannten Stolgebühren geschehen. Wie sehr das Bedürfniß nach dieser Beseitigung gefühlt worden, das gehe daraus hervor, daß sie schon auf dem Landtage des Jahres 1830 beantragt, und seitdem oftmals in Frage gekommen sei. Auch wenn das mehrerwähnte Neichsgesetz keine Ver anlassung gegeben hätte, gewisse kirchliche Handlungen un- entgeldiich zu gewähren, so hätte doch eine gänzliche Fixation der Geistlichen nicht länger verschoben bleiben dürfen. Das Interesse der Gemeinden würde ebenso wie die Würde des geistlichen Standes durch diese Maßregel gewinnen, und den letzteren zu heben sei gegenüber der Thatsache des beginnen den Mangels an Geistlichen und in Berücksichtigung mancher bedenklichen Zeichen der Zeit auch als eine nicht unbedeu tende Pflicht und Aufgabe des Staates zu betrachten. Auch wandes für die Standesämter zu bedeutenden Ausgaben genöthigt worden seien. Wolle man ihnen jetzt zumuthen, ohne Beihilfe des Staates auch noch die Entschädigung der Geistlichen und Kirchendiener zu übernehmen, so werde da durch eine Unzufriedenheit erregt werden, welche nicht nur die kirchlichen, sondern auch die politischen Verhältnisse chädigen könne. Dies sind die Gründe, von denen sich die Deputation bei Bearbeitung des neuen Entwurfs leiten ließ. Wenn wir gestern erwähnten, daß die königliche Staatsregierung mit demselben ihr Einverständniß erklärt, so wollen wir hier der Vollständigkeit wegen noch den Wortlaut der Re gierungserklärung zufügen. Er lautet: „Die Staats regierung will — obwohl dieselbe geglaubt hätte, daß spe- zielle Vorschriften über die zur Bedingung gestellte all gemeine Fixation, wie sie in 8 3 unter b. des umge- arbeiteten Entwurfs enthalten sind, den kirchlichen Faktoren hätten überlassen werden dürfen, und obwohl sie den Vor behalt der Einziehung der Entschädigung nach 50 Jahren in 8 5 nicht ohne Bedenken zugestehen kann — dennoch mit Rücksicht auf die einstimmige Annahme des neuen Ent wurfs Seiten der Deputation, auch ihrerseits diesem Ent würfe unbeschadet etwaiger redaktioneller Aenderungen ihre Zustimmung ertheilen. Dabei fetzt aber die Regierung als . felbstverständlich voraus, daß bei der allgemeinen Fixation der zu gewährende feste Gehalt nicht blos nach der Gebühr i für die einfache Form der Handlung, sondern nach dem i Betrage der zeither wirklich bezogenen Accidenzien, also : auch unter Vergütung der über die einfache Form hinaus gehenden Leistungen den Stelleninhabern gewährt werde. Auch geht man von der Ansicht aus, daß in dem un erwarteten Falle, wenn eine Gemeinde ihre Verpflichtung zur Fixation bis zum 1. Januar 1878 unerfüllt gelassen hätte, die Geistlichen und Kirchendiener hierunter nicht leiden sollen, vielmehr die alsdann in Wegfall kommende Staatsentschädigung nach Maßgabe einer zu erlassenden kirchlichen Ordnung von der Kirchengemeinde zu über nehmen ist." Tagesschau. Freiberg, den 23. Februar. In den letzten beiden Nummern unseres Blattes ge dachten wir ziemlich eingehend der schweren Heimsuchungen, von denen die Anwohner des Elbufers in Sachsen und Oesterreich durch die diesmalige Hochfluth betroffen worden sind. Auch noch andere Ströme ergossen ihre Fluthen verheerend über die Ufer und bedeckten Aecker, Wiesen, Dörfer, Städttheile mit dem wildrauschenden, Alles zer störenden und verschlammenden Element. Linz, Wren, Prag, Dresden, Riesa, Frankfurt a. M., Aschaffenburg, Nürnberg rc. wissen von der Macht ihrer Flüsse zu erzählen. Wohl trat diesmal das Thauwetter überaus schnell und mächtig ein, aber zum Theil sind diese Ueberschwemmungen doch darauf mit zurückführen, daß die Abholzungen der Wälder neuester Zeit in eine wahre Waldschlächterei ausarteten. Eine Revision der Forst gesetze aller Länder ist daher eine der dringlichsten Auf gaben sänimtlicher gesetzgebenden Faktoren. In unsern großen Flußadern pulsirt infolge dieser Waldbarbarei daS Wasser nicht mehr mit dem gesunden Gleichmaß früherer Tage. Die Schiffer klagen in den heißen Sommermonaten über merkliche Abnahme der Wassermenge und Ver schlechterung ihrer Fahrstraße. Die Messungen der Ge lehrten bestätigen diese beunruhigende Thatsache in unge heuren Gebieten. Dafür stellen sich setzt in viel, kürzeren Leuten fehlen, welche die Schwierigkeit, das Geld zu der den Geistlichen zu zahlenden Gebühr aufzubringen, zum Vorwande nehmen würden, um sich der gegen die Kirche zu beobachtenden Pflichten zu entziehen. Darauf deuteten schon jetzt gewisse Aeußerungen einer in den zahlreichsten Klassen derBevölkerungweitverbreiteten(sozialdemokratischen) Tagespresse. Erst abzuwarten, ob diese Enthaltung von kirchlichen Handlungen stattfinden werde, heiße sie Hervor rufen. Wolle man ihr, so weit als möglich, begegnen, müsse man ihr im Voraus jeden Vorwand dadurch be nehmen, daß man die Geistlichen in den Stand setze, die kirchlichen Handlungen unentgeldlich zu verrichten. Hierzu komme noch ein Erlaß des evangelisch-lutherischen Landeskvnsistoriums vom 30. November 1875, in welchem die Erwartung ausgesprochen werde, daß die Geistlichen gegen eine später zu gewährende Entschädigung die Taufen und Trauungen vom 1. Januar d. I. an unentgeldlich vollziehen würden. Wie man auch über diesen „Erlaß" des Landeskonsistoriums, durch welchen die gesetzgebenden Faktoren gewissermaßen in eine Zwangslage versetzt worden, urtherlen möge, so sei doch die Thatsache nicht wegzuleugnen, daß m Folge des gedachten „Erlasses" bereits kirchliche Handlungen der fraglichen Art stattgefunden haben, daß d, Ansicht, eine Bezahlung dafür sei nicht mehr zu leisten bereits verbreitet sei, daß Geistliche und Kirchendiener m gewissen Fällen Zahlungen nicht mehr erhalten, daß also ein Ausfall bereits vorhanden wäre, und daß sonach die Frage der Entschädigung des Ausfalls in's Auge gefaßt werden müsse. Noch schwieriger schien die Frage zu lösen: wer die Entschädigung leisten solle? Daß die Kirche für ihre Diener sorgen müsse, daß daher, wenn eine Ent- Vie EntschaLigungsfrage für Geistliche und Kirchendiener. Wir theilten gestern den neuen Gesetzentwurf mit, welchen die Verfassungs-Deputation unserer Zweiten Kammer für den Wegfall der Gebühren bei ge'itllchen Handlungen dem Landtage zur Annahme empfiehlt. Es werden bekanntlich zu diesem Zwecke vom Staate lahrluy 600,000 Mark gefordert. Für Jeden, dem die gedeihliche Fortentwicklung unsers kirchlichen Lebens auch nach Ein führung der neueren Reichsgesetzgebung am Herzen lieg, wird es von wesentlichem Interesse sein, die Verhandlungen innerhalb der Deputation über diese Entschädiqungsfrage näher kennen zu lernen. Wir geben deshalb nachstehend , einen Auszug aus dem vom Referenten 0r. Pfeiffer erstatteten Bericht. Schon die Vorfrage, ob überhaupt ei» wesentlicher Ausfall in den Gebühren der Geistlichen in Folge der Einführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung eintreten werde, wurde von mehreren Seiten verneint. Vielmehr behauptete man, der kirchliche Sinn im Volke sei rege genug, um sich durch die Stolgebühren nicht von der Erfüllung der kirch lichen Pflichten bei Taufen und Trauungen abhalten zu lassen. Man solle doch erst die Thatsache abwarten, ob wirklich ein wesentlicher Ausfall an den Gebühren statt finden werde, Erfahrungen darüber sammeln, wie groß dieser Ausfall sein dürste und erst darnach die Höhe der Entschädigung bemessen. So sehr ein solches Abwarten auf den ersten Blick gerathen erschien, so hat die Depu tation doch nicht außer Acht gelassen, daß Erfahrungen über die Wirkung, welche die Einführung der Civilehe und der Civilstandsregister in anderen Theilen Deutschlands hervorgebracht, bereits vorliegen. Die statistischen Nach weise aus mehreren größeren Städten liefern den Beweis, daß die kirchlichen Trauungen, ganz besonders aber die Taufen in beträchtlicher Weise abgenommen haben. Nicht allein aber in den großen Städten, sondern auch in einzelnen ländlichen Bezirken, wenigstens Badens, sei eine dürfe man auf die Fiction der Trennung von Kirche und teuren Gebreten. Dafür stellen sich jetzt in viel kürzeren. Staat nicht zu großes Gewicht legen, denn in Wirklichkeit als früher Hochwasser und Ueber- »'««ich Sch«,b°^^ Meden " kirchlichen bet uns nur wenig ver- Die Justizkommissiou des Reichstages hat nun auch A ' die Gewmmthert aller Gemeinden aber bilde den! die redaktionellen Arbeiten, die sie noch zu erledigen hatte, ' ^enn der Staat also den Kirchengemeinden eines beendigt-, fämmtliche auswärtige Mitglieder der Kommission Wohlthat erweise, so komme diese nickt einer außerbalb des ^ bereits von Berlin abgereist. Staats stehenden Person Wenn behauptet worden ist, daß die Kurie mit der der Gesammtheit der ^^"i deutschen Regierung ein Einvernehmen oder einen moäu» Etaatsangehöngen. Ber einer Unter-> vlvsack herzustellen suche, so können die „Deutschen Nachr." Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden z« Freiberg und Brand. Donnerstag, den 24. Fcdrmn. 1876.