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Mlukenblutt Erscheint: Sechsun-MMigster Jahrgang Verantwortliche Redaktion, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in PulSnitz. oder Postemzahlung auf. Anonyme Annoncen, ode ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. für Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen bureau von C. Graf und Haasen stein L Vogler. Leipzig: Bernhard Freyer, Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler und Eugen Fort daselbst. Mittwoch» u. Sonnabend« früh 8 Uhr. Abonnementspreis: Vierteljährlich 12j Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. Inserate werden mit l Ngr. für den Raum einer gespaltenen Corpus-Zeile berechnet und sind bis spätestens Dienstag« und Freitags Vormittags 10 Uhr hier aufzugeben. für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Geschäftsstellen von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken rrrrizE oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag veiliegen oder nicht. Lxpsck. <t«8 Sonnabend 57. *8. A«li 1874. Bekanntmachung. Seiten der Großherzoglich Hessischen Staatsrcgierung ist auf stündigen Antrag die Großherzogliche Staatsschuldentilgungscasse ermächtigt und angewiesen worden, die GroHherzoglich Hessischen Grundrentenscheine, deren Einlösung nach Ablauf der früher dafür bestimmten Präklusivfristen seit dem Schluffe des Monats Februar 1872 nicht mehr erfolgen konnte, dafern solche bis zum Ät December bei ihr präsentirt werden, nachträglich einzulösen. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. Juli 1867, 1. April 1870 und 30. November 1871 wird daher Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 9. Juli 1874. M i nisterium des Innern. Abtheilung für Ackerbau, Gewerbe und Handel. — Schmal-. vr. v. Bwtz. Bekanntmachung, die Anmeldungen zur Königlichen Unteroffiziersschule in Marienberg betr. Die nächste Aufnahme in die Unteroffiziersschule findet am 1. October dieses Jahres statt und wird Nachstehendes dazu bekannt gegeben 1. Die Unteroffiziersschule hat hie Bestimmung, jung«' Leute, welche sich dem Militärstande widmen, zu Unteroffizieren heranzubilden, und erhalten die jungen Leute gründliche militärische Ausbildung und Unterricht in alle Dem, was sie befähigt, s. Z. bei sonstiger Qualification auch die bevorzugteren Stellen des Unteroffiziersstandes resp. des Militär-Verwaltungsdienstes zu erlangen. Der Cursus in der Unteroffiziersschule ist, sofern der Eintritt der Zöglinge nicht gleich in eine höhere Claffe der Schule erfolgt, ein dreijähriger. Diejenigen Zöglinge, welche das 17. Lebensjahr erreicht haben, treten vollständig in die Gebührnisse eines Soldaten, während allen Uebrigen auch bis dahin die gesammte Verpflegung, Kleidung und Erziehung gratis gewahrt wird. Der Aufenthalt in der Unteroffiziersschule an und für sich giebt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der erlangten Dienstkenntniß des Ein zelnen ab. Nach Beendigung des Cursus werden die betreffenden jungen Leute in die Armee vertheilt und zwar als Gemeine, wobei jedoch nicht ausgeschloffen bleibt, daß die Vorzüglichsten, welche bereits in der Anstalt zu Gefreiten, resp. zu überzähligen Unteroffizieren ernannt werden können, sogleich in etatsmäßige Gefreiten- resp. Unter offiziersstellen einrücken. In Bezug auf die Vertheilung der ausscheidenden jungen Leute an die resp. Truppentheile ist in erster Linie das Bedürfniß in der Armee maß gebend, in zweiter Linie sollen die Wünschd der Einzelnen in Betreff der Ueberweisung zu einem bestimmten Truppentheil nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 2. Unteroffiziersschüler, welche nicht die bestimmte Aussicht gewähren, die Qualification zum Unteroffizier zu erlangen, werden vorbehältlich ihrer späteren gesetzlichen Militär-Dienstpflicht aus der Nnterosfiziersschule entlassen. . 3. Der in der Nnterosfiziersschule Aufzunehmende must a) wenigstens 14 Jähre alt und confirmirt sein, darf aber das 18. Lebensjahr noch nicht wesentlich über schritten haben, b) muß eine Körper-Constitution haben, die ihn als künftig befähigt zum Eintritt in die Armee erscheinen läßt, o) muß sich tadellos geführt haben, ck) muß zum Mindesten leserlich und richtig schreiben und lesen und die vier Species rechnen können, o) muß unter Zustimmung und unter Beitritt seiner Wern bez. seines Vor mundes und der noch lebenden Mutter sich verpflichten, über den gesetzlich vorgeschriebenen dreijährigen activen Dienst im stehenden Heere hinaus für die in der Unteroffi ziersschule verbrachte Zeit noch einen gleichen Zeitraum activ weiter zu dienen. 4. Die Anmeldungen zur Nnterosfiziersschule müssen unter Beifügung a) des Geburtsscheines resp. Taufscheines, sowie des Conftrmationsscheines, b) eines Führ- ungs-Attestes seiner Ortsobrigkeit und seines Lehr- oder Brodherrn, o) eines Schulzeugnisses, ä) die unter 3 sub s aufgeführte Verpflichtung bez. Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Eintritt in die Nnterosfiziersschule, — dieselbe muß entweder gerichtlich oder durch die mündliche protocollarische Erklärung dieser Person beim Land- wehr-Bezirks-Commando resp. bei dem Commandeur der Nnterosfiziersschule erfolgen — bis zum K Deptember d. I. bei dem Commando der Unteroffiziersschule zu Marienberg oder bei dem heimathlichen Landwehr-Bataillons-Commando bewirkt werden. Die Anmeldungen werden sodann, sowohl in körperlicher als auch in geistiger Beziehung von dem Commandeur der Anstalt bez. dem Landwehr-Bataillous-Commandeur unter Zuziehung eines Militär-Arztes einer Prüfung unterworfen, über deren Erfolg Bericht an das Kriegs-Ministerium zu erstatten ist, welches hierauf wegen der Aufnahme sämmtlicher Angemeldeten Entschließung faßt. S. Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzcug, 2 Hemden und mit 2 Thalern, zum Ankauf der nöthigen Utensilien zur Reinigung der Armatur und Be kleidung versehen sein. Dresden, den 1. Juli 1874. Kriegs-Ministerium. v. Fabrice. Bekanntmachung, -ie Kun-espekke für -ie ländlichen Ortschaften -es hiesigen Gerichtsamtsbezirks betreffend. Am gestrigen Tage ist in Großnaundorf ein fremder Hund, mittelgroßer, schwarz- und weißhaariger Pinscher-Bastard mit weißen Vorderfüßen und weißer Brust, männlichen Geschlechts und ca. 3 Jahre alt, erschossen worden, welcher nach thierärztlichem Gutachten mit der Tollwuth behaftet gewesen ist und in Kleindittmannsdorf sowie in Großnaundorf Kinder und Hunde gebissen hat. Es werden demnach unter Bekanntmachung dessen, alle Besitzer von Hunden und Katzen in den Ortschaften hiesigen Gerichtsamtsbezirks bedeutet, bei Bermeib- «ug einer Geld- oder verhältnLßmäßigen Haftstrafe bis zum 7. Oktober Js. ihre Hunde und Katzen nicht frei umherlaufen zu lassen, vielmehr die Katzen sicher einzusperren und zu beobachten, sowie die Hunde ebenfalls einzusperren oder nur mit einem sicher construirten Maulkorbe von starkem Drahtgeflechte versehen, frei umherlaufen zu lassen und bei etwa wahrzunehmenden außergewöhnlichen Erscheinungen an den Thieren, dieselben sofort unter thierärztliche Behandlung zu stellen. Die Ortsrichter hiesigen Amtsbezirks werden angewiesen, die Besitzer von Hausthieren auf gegenwärtige Bekanntmachung aufmerksam zu machen und bei Vermeid ung eigner Verantwortung Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Pulknitz, den 11. Juli 1874. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. In Stellvertretung: Wolf, Ass. Bekanntmachung. Alle Besitzer von Hunden werden nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß dermalen und bis zum 7. October d. I. die Hundesperre im hiesigen Stadtbezirke eingeführt Wörben ist und der Stadtivachtmeister Müller sowie Caviller Voigt angewiesen worden sind, jede Zuwiderhandlung gegen die in der Bekanntmachung vom 14. d. M. bekannt gegebenen hierauf bezüglichen ge setzlichen Bestimmungen zur Bestrafung anher anzuzeigen. Pulsnitz, am 16. Juli 1874. Der Stadtrath. Loht, Bürgermeister.