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Freitag. 2. Deeembrr 18S3. Erscheint Dienstags und, Mitags. Zu beziehen durch all« Postanstäl- trn. Preis pro Duait» 10 Ngr. 5. März NT dieselbe es mit ihren Pflichten nicht vereW^ff-Hnue, von einem ihrer Pechte Irgendwie qhzMheü. — . MittleryjeÜe, h-ltp vor Allen cherErWchof Her- mann v, Vicari zu Freiburg Gelegenhnt geWmmen, hie und da eines seiner Befugnisse zff übrrMeiten. Wir erwähnen nur eines: Nachdem ach,. 29.''April 1852 der Großherzog Leopold gestorbell. chär, ordnete der Prinz-Regent auf den IO. Mai einen allgemeinen Trauergottesdienst an. Der Erzbischof hingegen be stimmte in offenem Widerspruche, daß rillt am vor hergehenden Sonntage Nachmittags eine einfach?,Feier» lichkeit in den katholischen Kirchen abgehaltsn'Werden sollte. Die katholische Einwohnerfchgft/vrek^ Orte, besonders von Karlsruhe, bewies ffch sehr denn während de.r vom Erzbischof angeordnete Gottesdienst in vielen Kirchen aus Mangel an Theilnehtstetn gar nicht abgehalten werden konnte, nahmen viel? Katho liken an der Feierlichkeit in den protestantischen Kir chen Aheil. — . Gegen die oben erwähnte großherz. Antchört legte schon Tags darauf der Erzbischof Protest ein, mit den an dieser Stelle unangemessenen Worten (Apost.- Gesch. 5, 29) schließend: „Man muß Gott mehr ge horchen, als den Menschen." Nachdem auch von den anderen zur oberrheinischen Kirchenprovinz gehörigen Regierungen die in jener Denkschrift ausgesprochenen Forderungen entschieden verweigert worden.Awaren, traten Anfangs April d. Z. die Bischöfe zu einer Cou- ferenz zusammen, und es forderte vor Allert per Bi schof v. Ketteler zu Mainz in fanatischer Weise zu Schritten gegen die Regierung auf, während Vie von Fulda und Rottenburg mehr zur Mäßigung', als zu schroffem Festhalten an den früheren Forderungen rie chen. Die bei dieser Zusammenkunft abgefaßte Er klärung an die Regierungen- die einer ausführlicheren Vorlage vorangeschickt wurde, erregte heftiges Miß fallen. Die Verfasser hatten sich darin zu sagen un terstanden: „Die Bischöfe erachten es für geboten,... inskimftige nur mehr den Lehrbegriff und vaS darauf beruhende Versassungsrecht ihrer heil. Kirche als maß gebend für ihre Amtshandlungen zu betrachten; den Vorschriften und Anordnungen aber- welche Vie aller höchsten und höchsten Regierungen in Bezug-auf die katholische" Kirche Mtziv zu machen beschlossen' haben, aüf Vas EntschWEksttz eNtgegenzutreten, ^Vorschrif ten und'ANördiiitN,ftwj -die auf einem Systeme be- ruhen>„!weschkS wiederholt von dem Oberhaupt der Inserate O ? »srden mit , N'-oU d' - . .> Wffff MMtione» n.a . Eiu untcrhalMeS K-chenblatt für den Bürger und Sandmanns . , mu'k- . ... nn'km ch,u- - ' Ber-Ntwortlrchsr Redactenr: Earl Jehne m Dtppoldt-tdalde. ..f, nun.. ' '.i ÜZ-di.^tIc>P m-i' ""N-u ' " " ' 8,-ch In dkN Streitigkeiten auf die katholischen Volksschulen und tue BhljWg der ,wiM.» d-°, E-». d-dischm ,R«gi°rm>, md dÄaqf, »p-, . dem M:zl>ttchofe zu Freiburg 1853, gab die großhecz. Negierung y,< har die letztere Patte i immer mehr urck mehr eine- Erzbischöfe von Freiburg. Antwort, beö semdliche Haltung nicht nur dek Obrigkeit')' sondern auch der 'evangelischen Kirche tzegenüber ängenommeu, und mäst sieht mit gespannter Aufmerksamkeit dem entgegen, wie sich det Streit noch lösen und in wie weit cS her Regierung gelingen wird, ihre Rechte aufrecht zu erhalten.' Wir wollen in Folgendem unfern Le sern eine gedrängte Uebersicht aller mit jenem Streite zusammenhängenden Ereignisse und eine Darstellung der jetzigen Sachlage zu geben suchen. Am 5. Febr. 1851 reichten die Bischöfe der ober rheinischen Kirchenprovinz (zu Freiburg, Rotlenburg, Mainz, Fulda und Limburg) an ihre Regierungen (Baden, Würtemberg, die beiden Hessen, Nassau und Frankfurt) eine D enksch rifr ein, in welcher sie eine freiere Bewegung der Kirche in ihrem Gebiete und eine größere Selbstständigkeit in der Ordnung und Vetwältung ihrer Angelegenheiten beanspruchten, im Besonderen.aber als wesentliche Bedingungen dazu folgende Rechte' und M.rlheile forderten: Freie Ver leihung aller geistlichem-Aemter und Pfründen durch die Bischöfe, ohne alle Einwirkung der Staatsgewalt, — Prüfung aller in das Priesterseminar Aufzuneh menden, sowie aller Geistlichen beim Eintritte in ihre Aemter durch die Bischöfe, — selbstständige Straf gewalt der Kirche (sollte heißen des Papstes und der Bischöfe) über ihre Diener) — durch dir Regierung nicht beschränkt« Aufirahme^iii bin geistlichen Stand, dazu Unterstützung de» Staates "bet Errichtung von Knabenseminarien Und bei Unterhaltung der noch nicht ««gestellten'Geistlichen)-^- "ausschließliche Bestimmung der in den Schulen "«inzufühvenden Religionsbücher, Ernennung der ReligionSlshrer, insbesondere auch Be setzung- der-'theologischen Lehrstühle an der Universi tät Mrd-.Beaufsichtigung„i derselben einzig durch die Bsschöfe, - BefreiunK ^lllrx päpstlichen und anderen AMMrungeNMn-hesontMe auch der Veranstaltungen sog. Volkömissionen, PrMessionen, Wallfahrten rc von dem te der Reaiepina,, denfelben erst durch ihr Äül äMÄWensM'Men, — Ausübung eines vollf, m sjeWchMStrafamteS über alle Laien, — freie^.Bebsthr mis'vem Papste, auch da, wo dieser die geWÄr Verchmiuütz des Landes betrifft, — Be setzung der bischöflichen Stühle und des Domkapitels dmch dw Kirche -— frei von der Bestätigung durch dieHraittuygSbehörden, — selbstständige Verwaltung des gssaMmtenKirchen-^undStiflungSvermögenS durch die Bischöfe — und rin leitender Einfluß derselben