Volltext Seite (XML)
»es- tor en- ner Hv. des. ler- qan wik »5s, L eine ein, orn, lsm. wen, icher »so nach ;ung ieser c die dern ; be- ndler und > ein § ohne gegen lang: NUNN h die scheue mer. > der arfs in nn in P. Ed. Pirna Anne llendel — Hn Nustei ann a cad in st aa- . Gy> :eipzK m. Lni llr. L -Alten r: Hr» Eduard Geipä immer ahn« iinsiedel t. omsr. >rs; Hr littergut No. Montag, den 1. August 1870« Kreisblatt für den Kreis-Dirertions-Lyirk Lautzm. Lntt8ktatt sür die Gerichts- und Verwattungskezirke Rautzen, 8chügi5watda, Nönig8war1ha, wei^enkerg, Herrnhut, Mriß, Rernstadt und Reichenau. Redactcur und Verleger: E. M. Monse in Bautzen. —- ^>-1 " ». > '» Bekanntmachung. Der Bundeskanzler hat den Subscriptionspreis der 5procentigen Bundesanleihe auf 88 Procent festgesetzt. Berlin, den 30. Juli 1870. Bundeskanzleramt. Delbrück. Bekanntmachung, eine Abänderung des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes betr. Die nachstehende Verordnung des Canzlers des Norddeutschen Bundes, den 8 38 des mit Bekanntmachung vom 23. December 1867 (s. Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1867 S. 605) veröffentlichten Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 11. December 1867 betreffend, wird auf Grund von 8 57 des nurgedachten Gesetzes hiermit sür das Königreich Sachsen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Dresden, am 27.Juli 1870. Finanzministerium. Freiherr von Friesen. Heydenreich. Berlin, den 13. Juli 1870. Der 8 38 des unterm 11. December 1867 erlassenen Reglements zu dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 kommt im Königreiche Sachsen in der nachstehenden, abgeänderten Fassung zur Anwendung und wird diese Abänderung auf Grund der Vorschrift im 8 57 des angeführten Gesetzes hiermit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht. 8 38. I. In Betreff der Bestellung der von Behörden im Königreich Sachsen ausgehenden, mit Behändigungsschein (Jnsinuations-Document) ver sehenen Zusertigungen in Verwaltungssachen gelten innerhalb des Königreichs Sachsen folgende Bestimmungen: 1) Die Zustellung einer Zuiertigung hat an die Person zu erfolgen, für welche sie bestimmt ist, und zwar in deren Behausung oder Gewerbslocale, oder, wenn dieselbe weder eine Behausung noch ein Gewerbslocal hat, überall, wo sie anzutreffen ist. Jede auch außerhalb der Behausung oder des Gewerbs- locals geschehene Zustellung ist gültig, wenn die Zufertigung angenommen wird. Wird die Annahme ohne Rechtsgrund verweigert, fo hat das Angebot der Zu stellung dieselbe Wirkung, wie die Zustellung. 2) Bei Abwesenheit der Person, sür welche die Zusertigung bestimmt ist, kann die Zustellung geschehen a) an ihren Ehegatten, an ihre Eltern oder Großeltern, an ihre Kinder oder Enkel, sowie au die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen, einschließlich des Gesindes, vorausgesetzt bei diesen Allen, daß sie in der Behausung oder in dem Gewerbslocale der Person, sür welche die Zusertigung bestimmt ist, gegenwärtig sind, sowie bei den Kindern, Enkeln oder zum Hausstande gehörigen Personen, einschließlich des Gesindes, daß sie das achtzehnte Altersjahr erfüllt haben, ferner l>) für Gewerbtreibende, welche ein Comptoir halten und für Advocate» an eine von ihnen in ihren Geschäften verwendete Person, vorausgesetzt, daß die Letztere in dem Gewerbslocale des Gewerbtreibenden oder in der Schreibstube des Advocaten, sür welchen die Zusertigung bestimmt ist, gegenwärtig ist. 3) Wird die Annahme der Zusertigung aus dem Grunde verweigert, weil der Adressat die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Jnsinua- twnsgebühr- oder Landbriesbestellgeld nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den Adressaten nicht; die Gebühren werden in die sem Falle von der absendenden Behörde berichtigt. 4) Auf dem Behändigungsscheine hat Derjenige, sür welche» die Zusertigung bestimmt ist, den Empfang derselben zu bekennen, oder, wen» er dies nicht kann oder will, der Briesträger den Grund der Nichtvollziehung anzugeben; sodann ist der Schein vom Briefträger mit der Bemerkung über die erfolgte Be händigung und von dec Poslanstalt mit der Bescheinigung derselben zu versehen und hierauf der Schein an die absendende Behörde zurückzusenden. 5) Eine Recommandation der Zusertigung und der zurückgehenden Behändigungsscheine ersolgt nicht. 6) Pateniarische Zusertigungen sind von der Behändigung durch die Postanstalten ausgeschlossen. II. Hat der Adressat seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt und im Königreich Sachsen gelegen, so erfolgt die Nachsendung der Zusertigung an den neuen Aufenthalts- oder Wohnort und an letzterem die Insinuation. Ist dagegen der veränderte Aufenthalts- oder Wohnort des Adressaten nicht bekannt, oder liegt derselbe außerhalb des Königreichs Sachsen, so erfolgt die Rücksendung der Zusertigung an die Behörde, von welcher dieselbe ausgegangen ist, unter Angabe des Grundes, aus welchem die Insinuation unterblieben ist. III. I» Beireff der Bestellung von, gerichtlichen Verfügungen oder Schreiben mit Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden be sonderen Bestimmungen. Der Bundescanzler. In Vertretung: Delbrück. Telegraphische Nachrichten. * Berlin, 30. Juli, Abends 8» Uhr. Officielle Mitthcilung. Heute Vormittag ist Saarbrücken vom Feinde angegriffen, trotz der sehr bedeutenden Uebcrlegenheit desselben aber der Angriff siegreich ab gewiesen worden. Details sind noch nicht eittgegangen. Wien, 30. Juli. Die „Wiener Zeitung" veröffentlicht in ihrem amtlichen Theile eine Verordnung des Ministeriums, welche die von der österreichisch-ungarischen Schifffahrt gegenüber den beiden kriegführenden Mächten in dem gegenwärtigen Kriege zu beobachtenden Grundsätze bestimmt. "Wien, 31. Juli. Die Amtszeitung bringt ein kaiserl. Patent, durch welches der böhmische Landtag aufgelöst wird und zugleich Landtagsneuwahlen angeordnet werden. Ein ferneres kaiserl. Patent beruft Angesichts der ernsten europäischen Lage den böhmischen Landtag auf den 27. August, den Landtag für Triest auf den 2. September, die übrigen Landtage auf den 20. Ang., den Reichsrath auf den 5. September ein. Pesth, 29. Juli. Im weitern Verlaufe der gestrigen Sitzung des Unterhauses legte der Ministerpräsident zwei Gesetzentwürfe vor, betr. einen Nachtragscredit von 5 Mill. Gulden und die Erlaubniß, die 1870 eingestellten Necruten noch vor dem October einzuberusen. Die Dringlichkeit beider Anträge wurde angenommen. Pesth, 29. Juli. (W. T. B.) Die Commission des Unterhauses genehmigte einstimmig den von der Regierung geforderten Nachtrags- credit von 5 Mill. Gulden für Landesvertheidigung. Morgen findet die betr. Verhandlung im Plenum statt. Florenz, 29. Juli. (Tel. d. Pr.) General Lamarmora ist in das französische Hauptquartier abgereist, um den Operationen beizu- wohnen. Rom, 29. Juli. (Tel. d. Pr.) Die päpstliche Negierung bringt die Armee auf den Kriegsfuß, alle Beurlaubten werden ein berufen, die Zuaven auf eine Brigade verstärkt, die französischen Frei willigen brauchen infolge der Begünstigung Leboeuf s nicht beimzukehren ;