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Dresdner W Journal. Tioniglieh Sächsischer Staatsanzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 100. r> Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeS in Dresden. <r Mittwoch, den 2. Mai 190«. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Gr. Zwingerstr. 20, innerhalb Dresdens 2,SOM. !l Ankündigungen: Die Zeile kleiner Schrift der «mal gefpaltenen AnkündigungSfeite oder deren (vom 1. Juli ab2M), durch die Post im Deutschen Reiche » M. (vom 1. Juli ab 2,LOM.) viertel- 1 Raum 20 Pf., die Zeile größerer Schrift der Smal gespaltenen Textseite oder deren Raum LO Pf. jährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. — Erscheint Werktags nachmittags. — Fernsprecher 1295. 1 Gebührenermäßigung auf GeschäftSanzeigen. — Schluß der Annahme vormittags 11 Uhr. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Fabrikbesitzer Georg Rüdiger in Mittweida den Titel und Rang als Kommerzienrat zu verleihen. Se. Majestät der Komp haben Allergnädigst geruht, dem Baurate Stadtrat a D. Richter in Dresden das Ritterkreuz 1. Klaffe vom Verdienstorden zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge- nehmiHen geruht, daß der Verlagsbuchhändler Johannes Friedrich Dürr in Leipzig da» ihm von Sr. Durchlaucht dem Fürsten Heinrich XIV. von Reuß jüngere Linie verliehene Ehrenkreuz 3. Klaffe annehme und trage. Dem Ministerium de» Innern sind durch das Justiz ministerium einige Fälle bekannt geworden, in denen irrige Anschauungen über Zweck, Wirkung und Verfahren ») bei Anerkennung eine» unehelichen Kindes durch dessen Vater und b) bei der Erklärung der Ehemanns der Mutter eines unehelichen Kindes, durch die er dem Kinde, obwohl er nicht dessen Vater ist, seinen Namen er teilt, zu falschen Beurkundungen in den StandesamtSreaistern geführt haben. Um ungesetzlichen Veränderungen des Personenstands durch derartige falsche Beurkundungen vorzubeugen und im Hin blick auf die strafrechtlichen Folgen, die nach 8 169 des Straf gesetzbuchs au» irrtümlichen Vaterschaftsanerkennungen nach Befinden entstehen können, wie auch zur Vermeidung der meist sehr umständlichen Berichtigungsverfahren in den bekannt werdenden Fällen falscher Beurkundung werden die Standes beamten unter Hinweis auf 8 15 der Verordnung vom 6. Ok tober 1899 zu Nr. 748 III 8t, die Geschäftsführung der Standes beamten betreffend, hierdurch noch besonders auf den für den Personenstand deS Kindes sehr bedeutungsvollen Unterschied zwischen der Vaterschaftsanerkennung und der bloßen Namens» erteilung aufmerksam gemacht. Die VaterschaftSanerkenRungen in den Fällen der 88 1718 und 1720 de» bürgerlichen Gesetzbuchs, die in der Regel vor dem Standesbeamten (zu vergl. hierzu auch 8 44 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 — Gesetz - und VerordnungSbl. Seite 269) erklärt werden, haben die in den angezogenen Bestimmungen näher angegebenen recht lichen Wirkungen. Insbesondere begründet für den Ehemann der Mutter die Anerkennung der Vaterschaft die in 8 1720 Abs. 2 deö bürgerlichen Gesetzbuchs erwähnte Vermutung mit der Wirkung, daß da» anerkannte Kind mit allen rechtlichen Folgen der Ehelichkeit (Unterhaltsanspruch, elterlicher Ge walt und Erbrecht) bi» zum Beweise des Gegenteils als durch nachfolgende Eheschließung der Eltern legitimiert und als ehe lich gilt. Die bloße auf der für Sachsen neuen Bestimmung de» 8 1706 Abs. 2 de» bürgerlichen Gesetzbuch» beruhende NamenS- erteilung, die durch den Ehemann der Mutter erfolgt, obwohl er nicht der Vater ihre» unehelichen Kindes ist, entbehrt — abgesehen davon, daß das Kind einen anderen Familiennamen dadurch erlangt — jeder weiteren rechtlichen Wirkung. In dem Verhältnisse zwischen Stiefvater und Stiefkind wird solchenfalls nichts geändert, eS entsteht weder ein Unterhalts anspruch noch ein Erbrecht. Auch kann die bloße NamenS- erteilung rechtswirksam nicht vor dem Standesbeamten, sondern nach 8 33 der Ausführungsverordnung zum bürgerlichen Gesetz buch und der zu dessen Ein- und Ausführung ergangenen Ge setze vom 6. Juli 1899 — Gesetz- und VerordnungSbl. Seite 203 — nur vor dem Amtsgerichte erfolgen, während der Standesbeamte lediglich die ihm vom Amtsgerichte mitzu teilende betreffende Erklärung am Rande der über den Geburts fall vorgenommenen Eintragung zu vermerken hat. Die Standesbeamten erhalten hiermit Anweisung, ins künftig in allen Fällen, der Beurkundung von Vaterschafts anerkennungen durch den Ehemann der Mutter eines außer ehelichen Kindes die Beteiligten nachdrücklich und unter Be achtung des Vorstehenden auf die Bedeutung der abzugebenden Erklärung, insbesondere zur Unterscheidung von der bloßen Namensgebung nach 8 1706 Abs. 2 des bürgerlichen Gesetz buchs aufmerksam zu machen und daß dies geschehen ist, zu der aufzunehmenden Niederschrift zu vermerken. 3444 Dresden, am 19. April 1906. Nr. 432 I?8t Ministerium des Innern. Von den Ministerien des Innern und der Finanzen ist den Gemeindevorständen zu Leutewitz, Oberpesterwitz, Omsewitz und Reick in der Amtshauptmannschast TreSden- Altstadt die Befugnis zu Anordnung der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen sowie in den Arbeite- und Dienstlohn erteilr worden. 3445 Dresden, am 28. April 1906. «07 litt Ministerium des Innern, II. Abteilung. Die Bahnhofswirtschaft zu Mügeln bei Pirna soll vom 1. Juli 1906 ab anderweit auf 6 Jahre verpachtet werden. Die allgemeinen Bedingungen liegen auf den säch sischen Bahnhöfen au». Pichtaebote sind brs zum 19. Mai d. I. an die unterzeichnete Behörde einzusenden. Die Bewerber bleiben bis 16. Juni an ihre Gebote gebunden. Wer bi» dahin keinen Bescheid erhält, hat seine Bewerbung als abgelehnt zu betrachten. Zeugnisse werden unberücksichtigten Bewerbern ohne Bescheid zurückgesandt »443 Kgl.Generaldirektion der Sachs.StaatSeisenbahneu. Vom 10. Mai 1906 an wird auf dem Personenhaltepunkte Probstdeuben der Empfang von Milch zugelaffen. Ober die Frachtberechnung geben die Güterverwaltungen Auskunft. Dresden, am 1. Mai 1906. 3442 Kgl. Generaldirektion der Sachs Staat» eisend ahnen. Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Im S-schLft»bere!che de» Ministerium» der Mnauze«. Bei der Verwaltung der StaatSeisenbahnen sind ernannt worden: Kästner und Stolze, seither Bureauassistenten, als Be- triebssekretäre in Dresden; Stier, seither Weichenwärter II. Kl., als Schirrmeister in EngelSborf; die nachgenannteu Hils-weichenwärter rc als Weichenwärter II. Kl. in Engelsdorf: Dietzmann, Franke, Hofmann, Roitzsch, F R. Schmidt und E. O. Schneider. Bei der Postverwaltung sind ernannt worden: Mirtschin und Strube, seither Postanwärter, als Postafsistenten im Ober- PostdirektionSbezirke Dresden; Beckert, seither Telegraphengehilfin, al» Postgehilfin in Leipzig. Im Geschäftsbereiche de» Ministerium» de» Inner«, «ngestellt: Asfessor Richter als Polizeiassesfor bei der Polizei- direklion zu Dresden — Versetzt: Bezirk» Assessor Hänsel bei der Amtshauptmannschast Löbau als Polizeiassesfor zur Polizei- direktion zu Dresden. Im Geschäftsbereiche de» Ministerium» de» »uttu» u. öffentl. Unterricht». Zu besetzen: Die 2. ständige Lehrer- steile in Reinholdshain bei Glauchau. Kollator: die oberste Schulbehörde. 1200 M Gehalt, Sü M für Turnunterricht, 220 M. für Überstunden und 75 M. für Heizung deS Schulzimmers. Außer dem für unverheiratete Lehrer Amtswohnung, für verheiratete 200 M. WohnungSgrld. Gesuche mit sämtlichen Zeugnissen bis in die neueste Zeit bez. einem Militärdienstnachweife sind bis 15. Mai bei BezirkS- fchulinspektor 0r. Richter, Glauchau, einzureichen. Im Geschäftsbereiche des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums sind angestellt bez. versetzt worden: k. K. I. Langer, Pfarrer in Tirpersdorf, als Pfarrer in Raschau (Schneeberg); I F. Mathe, Hilfsgeistlicher in Deuben, als DlakonuS in Liebstadt mit Borna (Pirna); L. H7 A. C. Stiehler, Pfarrer in Erdmannsdorf und k. vr. pbil. K. H. F CH. Gandert, II. DiakonuS der Nathanaelparochie in Leipzig-Lindenau, als Pfarrer und bez. DiakonuS der neubegründcten PhilippuSparochie daselbst (Leipzig I); CH. L. Jugel, Prediatamtskandidat, als Hilfsgeist licher in Möckern (Leipzig II); I. W. Döhler, PredigtamtS- kandidat, als Pfarrvikar in BorSdorf (Grimma); G A. Hellriegel, Predigtamtskandidat, als DiakonuS in Radeberg und Pfarrer von Schönborn (Radeberg). Nichtamtlicher Teil. Vom Königlichen Hofe. Dresden, 2. Mai Se Majestät der König jagte heute früh auf Moritzburger Revier auf Birkhähne. Allerhöchstderselbe traf hierzu gestern abend im Schlöffe Moritzburg ein und über nachtete daselbst. Dresden, 2. Mai. Nach dem Rücktritt deS König!. Preu ßischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Grafen v. Dönhoff fungiert bi» auf weitere» der Legationssekretär Kracker v. Schwartzenfeldt als König!. Preußischer interimistischer Geschäftsträger. Mitteilungen aus -er öffentlichen Verwaltung. --- Verhandlungen des König!. Sächsischen Obcr- verwaltungsgerichtS. Im 8 3 der vom evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium und vom Kultusministerium genehmigten Statuten des Chemnitzer Kirchschullehrer- und Kantoren hilfsvereins ist bestimmt, daß sämtliche evangelisch-lutherische Kantoren der alten Ephorie Chemnitz verpflichtet sind, dem Vereine, der ähnlich einer Stcrbekaffe, die Unterstützung der Hinterlassenen seiner Mitglieder durch einmalige Auszahlung eines Kapitals bezweckt, beizutreten und bei ihm zu bleiben, bis sie den Gesellschaftssprengel verlaffen. Der innerhalb des letzteren, und zwar in Augustusburg, angestellte Kantor Wolf, den der Verein als Mitglied in Anspruch genommen hatte und dem die Mitgliederbeiträge abgefordert worden waren, bestritt seine Verpflichtung, dem Vereine beizutreten und erhob deshalb Klage bei der Kreishauptmannschaft Chemnitz als VerwaltungLgericht gemäß 8 21 Ziffer 4 des Gesetzes über die PerwaltungSrechtspslege, nach welchem Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Verbänden und deren Mitgliedern den VerwaltungSgerichtcn zur Entscheidung zugewiescn sind. Tie Kreishauptmannschaft wies die Klage ab, weil der beklagte Verein nicht al» öffentlich-rechtlicher Verband im Sinne de» bezeichneten Paragraphen angesehen werden könne. Er stelle sich lediglich al« ein privatrcchtlichen Zwecken dienender Verein rm Sinne von 8 705 des Bürgerlichen Gesetzbuch» dar, dessen Beziehung zu seinen Mitgliedern, einschließlich der Frage, ob der Beitritt des Klägers von ihm erzwungen werden könne, dem Gebiete des Pnvatrechts angehöre, und von den Ver waltungsgerichten nicht zu entscheiden sei. Vor der Berufungs instanz, dem Oberverwaltungsgerichte, I. Senat, ist die Streit sache vor kurzem öffentlich verhandelt worden. Der zu dieser Verhandlung vom Kultusministerium in der Person des Hrn. Konsistorialrat vr Knauer bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses bezeichnete die Ausführungen der Vorinstanz über die rechtliche Stellung des Vereins zu seinen Mitgliedern al« un zutreffend und hielt die Klage schon deshalb für unstatthaft, weil der Streitfall nicht zu den den Verwaltungsgerichten durch das Gesetz vom 24. Mai 1902, die Ausdehnung der Verwal- tunatzrechtSpflege auf kirchliche Angelegenheiten betreffend, über wiesenen Parteiftreitigkeiten gehöre. Da« Oberverwaltungs gericht hat in seinem Urteil die Unzuständigkeit der Ver waltungsgerichte bestätigt, die Frage aber, ob der beklagte Verein ein solcher im Sinne von 8 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen sei, mangels ausreichender Veranlassung hierzu einer Prüfung nicht unterzogen, dagegen anerkannt, daß die vorliegende Streitigkeit nicht eine derjenigen kirchlichen Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die das Gesetz vom 24. Mai 1902 den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zu gewiesen hat. Oeffentliche Spruchsitzung des König!. Landes-Verficherungsamts vom 28. April 190«. Der Garnsärber Karl Friedrich Zönnchen in Deuben ist seit dem Herbst deS Jahre» 1897 nervcnleidend, geistig gestört und völlig erwerbsunfähig Er bezieht deshalb Invalidenrente. Im Juli 1905 ist die Sächsische Textilberussgenossenschaft wegen Gewährung der Unfallrente sür Zönnchen in Anspruch genommen worden, weil dieser am 7 August 1897 im Betrieb einer Färberei in HainSberg zu Schaden gekommen sei. Die daraufhin angestellten Erörterungen haben ergeben, daß Zönnchen eines Tages nach dem großen Hoch wasser des JahreS 1897 während der Mittagspause in der Nähr der Fabrik von einem Soldaten, wahrscheinlich einem Meldereiter, der einhergesprengt gekommen, überritten worden ist. Seit dem hat er nach Angabe seiner Frau gekränkelt, verworrene Reden geführt und nicht mehr arbeiten können. Wegen seiner Un zurechnungsfähigkeit ist ihm im Jahre 1898 ein Zustandsvormund bestellt worden. Die Sächsische Textilberussgenossenschaft und das Schiedsgericht haben seine UnfallentschädigungSansprüche abgewiejen, weil sich der Unfall nicht im Färbereibetriebe ereignet habe und die auS dem Unfälle etwa herzuleitenden Schadenersatzansprüche auch ver jährt sein würden. AuS denselben Gründen verwais das LandeS- versicherungSamt den sür Zönnchen eingewendeten Rekurs. Friedrich Max Hähnel in Dittersdorf macht gegenüber der selben Berussgenossenschaft Entschädigungsansprüche geltend wegen'eineS Unfalls, den er im November 1904 in einer dortigen Strumpffabrik erlittenhabenwill Er hatte sich rineSSonntagS außerhalb derAabrik eine geringfügige Schnittwunde am Daumen zugezogen Am darauffolgenden Tage hat er seine Arbeit in der Fabrik ausgenommen und zunächst seine Maschine eingeölt und abgewifcht. Im Laufe des Nachmittag haben sich heftige Schmerzen im Daumen eingestellt, die sehr bald die ganze Land ergriffen und ihn gezwungen haben, in der darauf folgenden Nacht einen Arzt zu Rate zu ziehen, der eine von der Wunde am rechten Daumen ausgehende Blutvergiftung festgestellt hat. Die Heilung hat sich bis in den Januar 1905 verzögert und es ist eine Steifigkeit zweier Finger zurückgeblieben. Die BerusS- genossenschast hat die Feststellung einer Entschädigung abgelehnt, weil kein Unfall beim Betriebe erwiesen sei. Das Schiedsgericht hatte die Berufung Hähnels abgewiesen. Aus seinen Rekurs wurde die Berussgenossenschaft verurteilt, ihm eine Teilrente von 20 Proz. der Vollrente zu gewähren Auf Grund der Gutachten deS be handelnden Arztes und de» in der Verhandlung noch gehörten ärzt lichen Sachverständigen nahm der Gerichtshof sür erwiesen an, daß die Blutvergiftung darauf zurückzuführen sei, daß bei der erwähnten Arbeit an der Maschine Infektionserreger in die Wunde eingedrungen sind, die der Kläger am Daumen hatte. Der am 7. September 1905 im 50. Lebensjahre verstorbene Tagearbeiter Karl Paul Oettel in Lauda hatte im November 1902 einen Betriebsunfall und zwar eine Erschütterung des Rückgrates und einige MuSkelquetschungen erlitten, infolge deren er von der Sächsischen HolzberufSgenossenschaft ursprünglich die Vollrente und zuletzt noch 80 Proz hiervon bezog Seine Witwe beansprucht nun sür sich und vier Kinder Hinterbliebenenrente. Diesen Anspruch hat die Berussgenossenschaft abgewiesen und die Berufung der Hinter bliebenen ist vom Schiedsgerichte verworfen worden, weil der Ursach- zusammrnhang zwischen Unfall und Tod fehle. Nach dem Gutachten des behandelnden Arztes ist anzunehmen, daß Oettel einer Lungen entzündung erlegen ist. Der Rekurs der Hinterbliebenen wurde zurückgewiesen Denn nach den überzeugend begründeten Gutachten der im Rekursverfahren gehörten anderen Sachverständigen könne der ursächliche Zusammenhang zwischen Oettels Unfall und Tod nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden, obgleich der be handelnde Arzt zur Annahme einer solchen neige. Ter Anspruch Karl Louis D eubertS in Chemnitz auf die Voll rente als Entschädigung eines UnsallS, den er alS Arbeiter in einer Werkstatt der StaatSeisenbahnen im Dezember 1904 erlitten haben will, ist von der Ausführungsbehörde abgelehnt und seine Berufung ist vom Schiedsgericht verworfen wo>den, weil die Minderung in der Erwerbsfähigkeit de» Klägers nicht Folge deS Unfalls sondern von AlterSerscheinungen sei. Teubert steht gegenwärtig im vierund- siebzigsten Lebensjahre und ist schon seit mehreren Jahren kränll ch