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Tharandt, Nahen, Menlehn and die Umgegenden. Imlsblull für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pfg Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. k ruck UU!> Neriaa »VN Marrin Nerger ii ff r ua A. H Berzer !N WilSdnnr — N-rantwo.-tiiÄ Nir dir hrdattun, H A. Nerger daielbÄ. No. 26. Ämnabend, den 29. Februar 1896 Vek«nirtnBnel?ung, das Musternngsgeschäft im Aushebungsbezirke Rosien betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäst im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Dienstag, den 24. März 1386 von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lommatzsch, sowie aus sämmtlicheu Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Lommatzsch im Schietzhanse zu Lommatzsch; Mittwoch, den 25. März 1896 von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff, sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff: Alttaxneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf und Herzogswalde im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff und Donnerstag, den 26. März 1896 von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff: Huhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschonberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Obersteinbach, Röhrs- dorf, Roitzsch, Rothschönberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, ^ora, Steinbach bei Kesselsdorf, Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls im Gasthose „zum Adler" in Wilsdruff; Freitag, den 27. März 1896 von Vormittags 9'/- Uhr an für die Militärpflichtigen aus den Städten Nossen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf und Choreu-Toppschädel im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen und Sonnabend, den 28. März 1896 von Vormittags 9'2 Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen: Deutschenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Malitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinne- Witz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolssgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saußlitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen; Montag, den 39. März 1896 Vormittags 9 /2 Uhr Lsosunastermin für den gesammten Aushebungsbezirk Nossen rm Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushebnugsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1876/96, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altenklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen überzählig gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestauten und überhaupt solche, über deren Militärverhältniß noch nicht entgültig entschieden worden ist, oder, welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung der in 8 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, verbunden mit 8 26 Punkt 7 der deutschen Wehrorduung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstige Nachtheile in den vorgedachten Muster ungsterminen pünktlich und zwar . in Lommatzsch und Wilsdruff srüh st Uhr, in Nossen früh 8'2 Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber uuthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ansstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen. (8 62 Pkl. 4 der Wehrordnung.) Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist frergesteklt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Kommission loosen wird. Die Herren Genreindeverstände und von Seiten der Stadträthe und bez. Stadtgemcinderäthe je ein RathsmitgtieS bez. Beamter der Behörde haben zu den Musterungsterminen sich mit einzufinden und behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellungspflichtigen auch während des Termins anwesend zu sein. Zugleich werdeu die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1. daß jeder Militärpflichtige sich im Mustcrungstermine freiwillig zum Diensteintritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffeugattung oder des Truppentheils erwächst, (ß 63 Punkt 8 der Wehrordnung.) 2. daß die zu einer 4jährigen aktiven Dienstzeit bei der Cavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach 8 12 Ziffer 2 der Wehrorduung außer der Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen genießen; und daß endlich 3. diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu eiuer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters bez. des Vormundes womöglich schon im Mustcrungstermine beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders daran; hingewiesen, L. daß alle etwa wegeu häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge aus Zurückstellung einige Zeit vsr dem Beginn -er Musterung und spätestens in? Musterungstermiue selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Kommission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vorzustelleu. Ist dies unthunlich, so'ist ein Zeugnis; des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand, beziehungsweise über die be hauptete Arbeits- und Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; K. daß Zurückstellungs-Anträge, zu welche» nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; c. daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung cingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Kommission in Gemäßheit der Bestimmung von 8 63 Punkt 7 Absatz 2 der Wehrorduung nur danu entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist; 6. daß Rekurse gegeu die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Kommission an die Königliche Ober-Ersatz-Kommission, sowie gegen die Entscheidung der König lichen Ober-Ersatz-Kommission an die Königliche Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober- Ersatz-Kommission, da dieselben auordnungsgemäß spätestens bis zu in 5s. August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Kommission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwend enden Reklamation halber zu beachten und zu thuu haben; . daß, wer an Epilepsie zu leiden behauptet auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Bezirksarztes beizubnngen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden die Ortsbchvrden auch auf die nach 8 62 der Wehrordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militär- RUchtige» zu sorgen, sowie daranf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt bez. in das vorstehend unter d gedachte Formular eingetragen werdeu, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden oder auf das Ergebmh emgezogener sorgfaltmer Erkundigungen darüber sich gründen müssen, und das; sine bletze Beglaubigung anderer Atteste, mit Ausnahme der oben erwa.,"^n Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht ausreictzt. Meißen, am 6. Februar 1896. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Kommission des Aushebnngsbezirks Nossen. von Sokpovlv»'«