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Perordnumisblatt der KreiHhrmptmannschnft Bauten zustleich als Konsistorialbehörde der ^derlausitz. m i s ö la 1 t -er Amtshauptmannschaflcn 'Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bauyen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und Ostritz des Hauptsteueramts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgcmcinderäte zu Schirgiswalde und Weissenberg. r g ci n der Handels« und (Hewerbekainiuer zu Zittau. Verantwortlicher Redakteur Georg G. Monse (Sprechstunden wochentags von 10 bis 11 und von 3 bis 4 Uhr). - Fernsprechanschluß Nr 51. D>Ie Bniiyener Nachrichlen erjchefiicn, mtl Ausnahme der Sonn und Fefiiage, Ifiqlich abends. Preis des vierte I,äh r! ichen Abonnements 3 J»i e rlt o nsq e b ü d r jür Len Raum einer PeNr- Spatl,eile gewöhnlichen Satzes I-",. >, i>> geeigneten Fallen unter t^.wihiuna R'bnu Wissern Tabelleit und anderer schwieriger Sa» eitlspteN^^d teurer RallttveiSftcbühr sür jede Anzeige und Insertion 2V Pfg. für bricNiche r'iuskuni serl,nun» ti> Pig. (und Ponos. Nur bis früh 10 Uhr ei,«gebende Inserate finden noch in dem abends etUtumenden Biauc Ausnahme Jnieraie uekmen die iheicdansnelle des B aues und die Annoneentnneuus an, desgieiuten die Herren Walde in Äbau, Eiaug in Weihender», r'lppnjch in Schi.gtswalde, HuNuv KröUng in Bernsladt. Btibr in tianiaAbain hei Renfinu >n >^her <r>.»>> >,»».-.> nn» Uindenan >u 'llulSnsh Ns Montag, de« 15. März, abends. 1897. Verordnung, die Einfuhr von Schweinefleisch aus Rußland betreffend. Es ist neuerdings der Versuch gemacht worden, die Einfuhrverbote, welche in verschiedenen, an Rußland »«grenzenden preußischen Regierungsbezirken, sowie in Mecklenburg-Schwerin und anderen, aus dem Seewege zu erreichenden deutschen Staaten sür Schweinefleisch aus Rußland erlassen worden sind, dadurch zu um gehen, daß derartiges Fletsch durch Oesterreich über die Sächsische Grenze nach Deutschland gebracht werde» ^»llte. Das unterzeichnete Ministerium des Innern sieht sich daher veranlaßt, die Einfuhr von frischem Schweinefleisch, sowie von allen Zubereitungen von Schweinefleisch — insbesondere Pökel- und Salzfleisch, Schinken, Wurst, Sülze — aus Rußland auch für das Gebiet des Königreichs Sachsen, wie hiermit geschieht, ausdrücklich zu untersagen. Ausgenommen von diesem Verbote ist nur auSgejchmolzeneS Schweinefett, Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht sonstige Strafbestimmungen, insbesondere 8 328 des ReichS-Stras- oesepbuchs einschlagen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bestraft. Bezüglich der Einfuhr Adender Schweine aus Rußland verbleibt es bei dem durch Kaiserliche Verordnung vom 14. Juli 1880 — Reichsgesetzblatt Seite 149 — beziehentlich durch die Sächsische Verordnung vom 6. Oktober 1885 — Dresdner Journal Nr. 234 — erlassenen Verbote. Dresden, am 3. März 1897. Ministerium des Innern. von Metzsch. Körner. Betaa«turachn«g. Im Hinblick aus den bevorstehenden Bußtag nehmen wir erneut Veranlassung, darauf hinzuweise», daß zufolge Beschlusses der städtischen Collegien die städtische Badeanstalt an den Bußtagen sowohl al» auch am Charsreitage, sowie an jedem zweiten Feiertage der drei hohen Feste Ostern, Pfingsten, Weihnachten geschloffen ist. Bautzen, am 15. März 1897. Der Stadtrat h. 8r. Kaeubler, Bürgermeister. Schloß Stadtvermeffung. Mit der Ausführung der auf Antrag der hiesigen städtischen Collegien vom König lichen Finanzministerium beschlossenen Neuaufnahme der Flur Bautze« soll nunmehr unverzüglich begonnen werden. Es ergeht daher unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 14. Juli vor. I. (Nr. 161 der Bautzener Nachrichten) und vom 3. März d. I. (Nr. 51 der Bautzener Nachrichten) hiermit an sämmtliche Grundstücksbesitzer erneute Aufforderung, zur Vermeidung von Bestrafung unverzüglich, und zwar längstens bis 15. April I. nach Maßgabe der unten ersichtlichen Anweisung, etwaige Mängel in der Berainung ihrer Grundstücke in Gemeinschaft mit ihren Nachbarn zu beseitigen. Wir machen erneut darauf aufmerksam, daß die Berainung keineswegs durch das Vermessungsamt erfolgt, sondern vor Beginn der Vermessung durch die Grundstücksbesitzer selbst bewirkt sein muß. Säumige Grundstücksbesitzer haben außer ihrer Bestrafung zu gewärtigen, daß das Berainungsgeschäft auf ihren Grundstücken durch die vom Stadtrath nach dem unten ersicht lichen Verzeichnisse bestellten Bezirkskommissare und die vv» diesen angenommenen Arbeiter in die Wege geleitet wird und die hierdurch entstehenden Kosten von ihnen im Zwangswege beigetrieben werden. Zur Abrainung der nicht durch Mauern, Flußufer, mit steinernen Säulen versehene Gartenzäune oder gemauerte Gräben gebildeten Grenzen sind Grenzsteine von nicht unter SO am Länge zu verwenden, welche gegen Erlegung des Selbstkostenpreises von 60 Pfg. sür das Stück in dem hiesigen Rathswirthschaftshofe entnommen werden können. Den Mitgliedern der Berainungskommissionen, den Bezirkskommissaren und den mit der Vermessung beauftragten Geometern haben die Grundstücksbesitzer jede inbetreff der Grenzen erforderliche Auskunft zu ertheilen, insbesondere das Betreten der Grundstücke und die Aufstellung von Vermessungssignalen zu gestatten, sich selbst aber jeder eigenmächtigen Hinwegnahme oder Verletzung der Signalstanaen und Absteckpfähle zu enthalten. Die Nicht- tzefolgaug vorstehender Anordnungen wird mit Geldstrafe bis za 150 Ml. oder entsprechender Haft bestraft. Bautzen, den 13. März 1887. Per Stadtratß. vr. Kaenbler, Bürgermeister. Axweisxg. 1. Die Grenzen sämmtlicher Grundstücke, ebenso wie der Communicationswege, sind durch feste Grenzmale dauernd und sicher abzurainen. Soweit die Grenzen nicht durch Mauern, Flußufer, mit steinernen Säulen versehene Gartenzäune oder gemauerte Gräben gebildet werden, sind zur Abrainung durchgängig ge eignete Grenzsteine von nicht unter 60 am Länge zu verwenden. Alle etwa versunkenen oder mit Erdboden bedeckten alten Grenzsteine sind frei zu machen und aufzurichten und, soweit sie ihrer Bestimmung zu dienen nicht mehr geeignet find, durch neue zu ersetzen. 2. Bei der Setzung von Grenzsteinen ist nicht außer Acht zu lassen, den Grenzsteine» unverwesliche Merkzeichen, wie: Schmiedeschlacken, Glas- oder Topfscherben unterzulegen, sowie jeden Stein mit einem Kreuze zu versehen. 3. Sämmtliche Grenzsteine, sowohl die alten noch brauchbaren, als auch die neugesetzte», Knd mit Weißkalk (eingerührt mit scharfer Seifensiederlauge) anzustreichen. 4. G Nach näherer Angabe der mit der Vermessung beauftragten Beamten sind zu sämmt- Uchen Grenzsteinen durch die betreffenden Besitzer oder deren Vertreter Absteckepfähle zu schlagen, welche je 45 cm lang und an der einen oberen Seite dergestalt glatt abgelascht sein müssen, daß eine Nummer daran geschrieben werden kann. 5. Die Grenzzüge innerhalb der Gehölze sind dergestalt zu lichten, daß von einem Steine zum andern ohne Hilfsmittel, wie Baken oder Stangen, gesehen werden kann. Berainungs-Kommisftoxe«. A L«»«isüo» l für den imkeren Lezirk, d. i. für die Fluren der Stadt Saaße». Herr Stadtrath Müller, Vorsitzender. „ Stadtrath Wetzlich, stellv. Vorsitzender. „ Stadtverordneter Puy, „ Stadtverordneter Richter II, „ Landwirth Julius Gräfe, „ Landwirth August Zieschank, „ Kunst- und Handelsgärtner Julius Bnlnhei», ,. Stadtgutsbesitzer Wilhelm Jockusch, „ Fleischerobermeister Adolf Zieschang, „ Landwirth Arndt Baldeweg, „ Förster a. D. Louis Behrens, „ Landwirth Otto Philipp, k Lommissiou II für den inneren Lesirk der Stadt Saatze». Herr Stadtrath Klemm, Vorsitzender, „ Stadtrath Reiche, stellv. Vorsitzender, , Stadtverordneter Richter 1, „ Stadtverordneter Droscha, „ Baumeister Karl Schneider, , Stadtbaudirektor Baumgärtel, Vezirkseintheilnng rmd Berzeichnitz der städtische« Bezirks- Commiffare. Die Stadt und Flur Bautzen ist in 24 Bezirke eingetheilt worden; die einzelne» Bezirke umfassen die innerhalb der »achbezeichneten Grenzen gelegenen Grundstücke: Aeißertr Bezirk, kol die aukerhald der Stadtmauer zelt-eue« Ane« sich erstreike«-» Bezirk I: Bautzen-Schandauer und Bautzeu-Görlitzer Eisenbahn — Flur Oberkaina. Kommissar: Herr Landwirth Otto Philipp. Bezirk II: Bautzen-Schandauer und Bautzen-Görlitzer Eisenbahn — Neusalzaerstraße. Kommissar: Herr Landwirth Otto Philipp. Bezirk III: Bautzen-Schandauer Eisenbahn — Wilthencrstraße — Neusalzaerstraße, von der Gabelung mit der Wilthencrstraße an. Kommissar: Herr Landwirth Otto Philipp. Bezirk IV: Neusalzaerstraße bis zur Gabelung mit der Wilthencrstraße - Wilthener- straße — Preuschwitzerweg — Flur Preuschwitz. Kommissar. Herr Stadtgutsbesitzer Wilhelm Jocknsch. Bezirk V: Preuschwitzerweg — Flur Preuschwitz — rechtes Spreeufer — Bautzen- Dresdner Eisenbahn. Kommissar. Herr Stadtgutsbesitzer Wilhelm Jockusch. Bezirk VI: Linkes Spreeufcr — Flur Stiebitz — Bautzen-Dresdner Eisenbahn.' Kommissar: Herr StadtgntSbefitzer Jnlius Gräfe. Bezirk VII: Bautzen-Dresdner Eisenbahn — Flur Seidau — linkes Spreeufcr. Kommissar: Herr Stadtgutsbesitzer Julius Gräfe. Bezirk VIII: Rechtes Spreeufer vom Eisenbahn-Viadukt bis zur neuen Wasserkunst — Stadtmauer — Bismarckstraße — Bahnhof — Bautzen-Dresdner Eisenbahn^ kommifsar: Herr Knust- und HaudelSgärtuer Julius Bulnhet» Bezirk IX: Bismarckstraße — Stadtmauer von dir Goschwitz bis zum Holzmarkte — Löbauerstraße — Taucherstraße. Kommissar: Herr Kaust- »d Haudelsgärtuer Julius Vulnhetm. Bezirk X: Carolastraße — Taucherstraße bis zur Abzweigung des alten Strehlaer Weges — Alter Strehlaer Weg — Spittelteichfeld,veq — Flur Strekla — Bautzen-Görlitzer Eisenbahn. Kommissar: Herr Landwirth August Zieschank. Bezirk XI: Taucherstraße von der Abzweigung des Alten Strehlaer Weges bis zur Ab zweigung des Auritzer Weges — Auritzer Weg — Flur Auritz — Svittel- teichfeldwcg — Alter Strehlaer Weg. Kommissar: Herr Landwirth August Zitschank. Bezirk XII: Taucherstraße von der Abzweigung deS Auritzer Weges bis zur Löbau«- straße — Löbauerstraße — Flur Auritz — Auritzer Weg. Kommissar: Herr Landwirth August Zieschauk. Bezirk XIII: Löbauerstraße — Fluren Nadelwitz, Niederkaina und Burk — Muskaue», straße bis zum Ziegelthore — Stadtmauer bis zum äußeren Reichentbore. Kommissar: Herr Fleischerobermeister Adolf Ziefchaug. Bezirk XIV: Muskauerstraße — Fluren von Burk und Oehna — Oehna-Baukener Fuß weg — Flinzstraße. Kommissare: Die Herren Landwirth Arndt Baldeweg, Privatier Herman« Pny und Förster a. D. Lonis Behrens. Bezirk XV: Flinzstraße — Bautzen-Oehnaer Fußweg — rechtes Spreeufcr — Lazareth straße — Stadtmauer bis zum Ziegelthore. Kommissare: Die Herren Landwirth Arndt Baldeweg, Privatier Hermann Puy und Förster a. D. Lonis Behrens. Bezirk XVI: Lazarethstraßc und deren Verlängerung bis zur Spree — Fluren Teichnitz und Seidau einschließlich der mit Seidau bezeichneten zum Stadtbezirke ge hörigen Grundstücke und des Schießbcrgcs — Stadtmauer vom Gcrberthor entlang des Schießplans bis gegenüber der Einmündung der Lazarethstraße nach der Straße am Königswall. Kommissare: Die Herren Landwirth Arndt Baldewea. Privatier Hermann Puy und Förster a. D. Lonis Behrens. Mitglieder. Mitglieder.