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Frankenberger Tageblatt Anzeiger Bezirks 72. Jahrgangs Freitag, »e« 7. Rovembe? 1913 2LS 1. 2. vor das unterzeichnete Gericht etnberusen. Frankenberg, am 8. November LS13. L.9/12. Sonnabend, de« ,8. November- IVIS, Vorm. 10 Uhr sollen in A«er» Walde 1 Ottomane,,2 Polsterstühle, 1 Sofaiticv, 1 Klriderschrank versteigert werden. Sammelort: GasthanS AmtSfchenke. Frankenberg, den 6. November 1913. Der Gerichtsvollzieher. Königliches Amtsgericht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbetammrr an. Von Ausübung des Wahlrechts find ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den im § 44 Absatz 1 unter » bis x der Re vidierten Städtrordnung bez. aus den i^ 8 23 unter » bis t der Landgemeinde ordnung angegebenen Gründen von der Ausübung des Stimmrechtes bei Ge meindewahlen ausgeschloffen sind; 2. Personen, bezüglich deren der utrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wrgen ungenügender KonkurSmaffe abgrlehnt worden ist, so lange sie in dem nach tz 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse einge tragen sind. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel auSgeüb* werden. Nachbestellungen aus den Monat November des Frankenberger Tageblattes werden noch entgeaengrnommm. Soweit der Vorrat reicht, werden an nrueintretrnde Abonnenten die vier Oktober-Numm-rn, welche den Anfang deS Romanes . , Shlviaö Ehanffeur vo« LouiS Traev enthalten, unentgeltlich nachgeliefrrt. Verlag des Frankenberger Tageblattes. Eine Vertretung findet statt: für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindevervänden durch deren Letter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirk ge- Höri, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach auSübrn. Zu Wahlmännern können diejenigen noch dem Vorstehenden wahlberechtigten «ä««» liche« Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen gewählt werden, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind. . Die Urwahlen für -Le Handelskammer zu Chemnitz Herr. V Nach einer Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern sind in diesem Jahre wiederum Urwahlrn für die Handelskammer Ehemnitz vorzunehmrn. . Der AmtsgerichtSbezirk Arankeuberg bildet einschließlich der darin gelegenen Stadt eine Wahlabteilu«g. Die Wahlabteilung Kraukeuverg hat drei Wahlmännrr zu wählen. Zur Vornahme dieser Wahlen wirb hiermit Termin ans Montag, den 10. November 1913, " vvrmiitagS 10-1 Uhr 'm Zimmer Nr. 3 -es Hotels „;um Rotz" i« Frankenberg anberaumt. Zum Wahllriter ist Herr Kaufmann;Johann Hermann Allrcd Leinig in Frankenberg ernannt worden. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Handelskammer sind berechtigt: 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgrwerbr im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2. die im Genossenschasisregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handels- gewerbe beweiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 deS Allgemeinen Berggesetzes in der Faffung vom 31. August 1910 (Gesetz- und Verordnung-, blatt Serte 217 fiz.), 3. die Gemeinden und Gemeindroerbknde für die von ihnen betriebenen Gewerbe unternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter der staatlichen Ge- werbeunternehmungen, insgesamt, sosern sie nach 88 Hä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbrztrke mit einem Einkommen vonmehr als 3100 Mk. eingeschätzt sind, 4. der Staut für die von ihm betriebenen Gewerbeunternrhmungen. Den Gewerbetreibenden, die innerhalb deS Kammerbeztrks gleichzeitig rin Handelö- gewrrbe im Sinne .on 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1900 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbe kammer wahlberechtigt sein wollen. Dir Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahllciter gegenüber abzugrben; sie ist bindend für die Beitrag-Pflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegebm wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. MW für die MM MMmimDst M, du MM MM md dm Mrat z« ImkMz i. K«. . -r—t Sa. — Druck und Verlag von C. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. Verantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg r. » Die Wahlberechtigten habm sich in dem obengenannten Termine beim Wahlleiter zu melden und aus Verlangen das Vorhandensein der Erfordernisse für ihre Wahlberechtigung nachzuweisen. Es wird dringend empfohlen, daß sie zu dem letzteren Zwecke ihren Einkommen- strurrzettel und sonstige Legitimationspapiere mit zur Stelle bringen. Auf den Stimmzetteln find Name, Stand und Wohnort von drei zu Wahlmännern wählbaren Personen deutlich anzugrben. Stimmzettel, welche Li. Person des zu Wählenden nicht erkennen lassen, oder die Namen Nichtwählbarer enthalten, würden insoweit ungültig sein. Flöha, am 25. Oktober 1913. Die Königlich» AmtShauPtmauufchaft. Im Konkursverfahren über das Vermögen des Bauunternehmers Ernst Bruno Lentert in Dittersbach hat der Konkursverwalter die Einstellung deS Verfahrens be antragt, da sich ergeben hat, daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende KonkurSmaffe nicht vorhanden ist. Gemäß 8 204 Abs. 2 K. O. wird zur Beschlußfassung hierüber eine Gläubigerversammlung auf de« 14. November 1918, Vorm. 10 Uhr vir baMcdt fiSnigrpwiriamation Bereits am Mittwoch wurde, wie schon in voriger Nummer berichtet, in München die offizielle Proklamierung des Thron wechsels nnd dir Uebernahme der Königswürde durch den Prinzregenten amtlich bekannt gegeben, nicht nur in einer Sonderausgabe des Staatsanzeigers, sondern auch durch An schlag an den Hauptptätzen der Residenz, sowie durch Reichs- Herolde in den Hauptstraßen. Die Thronbesteigung des Königs Ludwig 3. wurde darauf sofort den Regierungen aller Mächte notifiziert. Im Verlaus« der neuen Woche wird in München vor dem Könige ein Huldigungsakt stattfinden, zu welchem Deputationen aus allen Teilen des Reiches an der Isar er scheinen werden. Ju d-r bayrischen Abgeordnetenkammer verlas der Ministerpräsident Freiherr v. Hertling zu Beginn der Mitt woch-Sitzung unter lautloser Stille des useS, dessen Mit glieder sich von ihren Plätzen erhoben hatten, eine Kund gebung de- Königs Ludwig 3. Darin wird auSgeführt, daß König Otto schon bei Anfall der Krone durch Geisteskrankheit verhindert war, die Regierung deS Landes zu übernehmen, und daß während der 27jährigrn Regentschaft keine Aussicht auf Besserung eingrtreten ist. Gemäß der BerfassungSurkunde erklärt der nunmehrige Kudwig als Prinzrrgmt die Regent schaft sür beendet und den Thron als erledigt. Wir beauf tragen unser Grsamtministerium, so schließt die Kundgebung, den, gegenwärtig versammelten Landtage die Gründ aus denen sich die c .rnde RrgierungSunfähigkcit des König- Otto ergibt, zur Zustimmung anzuzriaen. Darauf verlas der Ministerpräsident die Proklamation über die Annahme der König-Würde durch den bisherigen Regenten. Präsident v. Ortrrer richtete darauf an die Kammer eine Ansprache, dir mit einem begeistert ausgenommen«« Hoch auf den König schloß. — Ueber «inen Antrag de- Gesamt- Ministerium», anzu-^ennen, daß die verfassungsmäßigen Bor- auSsetzungen für di« Aufhebung der Regentschaft bestehen, be- schließt die Kammer am hrutiaen Donnerstag. — Aus An- laß der Thronbesteigung erließ der König eine umfassende Amnestie für Militär- und Zivilpersonen. I« München, wo am Mittwoch eine Hu Z für den König stattfindeh herrscht Feststimmung. Auf nm Wittels bacher PalaiS weht die Königsstandarte. Auf Anordnung de- Magistrats trägt die ganze Stadt Flaggenschmuck. Die Ge mahlin König Ludwig- 3., Maria Theresia, ist die erste katholische bayrische Königin. Nach fünfzigjähriger Pause hat da» Land wieder einen Kronprinzen in dem jetzt 44 Jahre alten Prinzen Dr. Rupprecht von Bayern, der mit der Her zogin Marte Gabriele in Bayern seit dem Juli 1900 ver mählt ist. Diesem Bunde find drei Söhne entsprossen, von denen der Erbprinz Luitpold im Mai d. I. da» 12. Lebens jahr vollendete. AuS dem geheim gehaltenen Gutachten über den Zustand König Otto- ist mancherlei bekannt geworden. Lichte Mo mente, von denen früher danach die Rede war, hat König Otto schon seit seiner Internierung, die 1873 erfolgte, kaum mehr gehabt. Eine Konzentrierung auf irgendeinen Vorgang ist auch in den rrsten Jahren der irrenärztlichrn Behandlung nicht beobachtet worden. Der Kranke hat sich schon vor dreißig und mehr Jahren in dem apathischen Zustand be funden, in dem er heute ist. Nur hatte er in jenen Jahren noch Reflexe, zum Teil musikalischer Natur. Er trällerte oft ganze Opernpartien vor sich hin, mit Vorliebe Verdi. Da- verlor sich allmählich, die Teilnahmlosigkeit an der Umgebung nahm immer mehr zu. Alle Gerüchte, die seinerzeit verbreitet wurden, über die angeblichen Aeußerungen des König- Otto, al- chm der Tod seine- Bruder- angekündigt wurde, sind in da- Reich der Fabel zu verweisen. Dem Kranken ist es kaum zum Bewußtsein gekommen, daß er König geworden war. Die Paralyse ist lange vor dem Tode Ludwigs 2. vollständig gewesen. Für ihn existiert kein geordnetes Lebens bedürfnis mehr, auL, seine Ernährung hängt nur von Zu fälligkeiten ab. Er nimmt keine Mahlzeit rin, sondern ißt nur gelegentlich, mehr instinktiv. In allen Räumen sind Speisen ausgestellt, von denen er hier und da mechanisch etwas zu sich nimmt. König Lntzwig 3. A erst der sechste König Bayern», obwohl da- Hau- der Wittelsbachrr seit 734 Jahren ununterbrochen in Bayern herrscht und König Ludwig in gerader Linie — e» sind 22 Generationen — von jmem Otto 1. obstammt, dem Kaiser Barbarossa 1180 daS damalige Herzogtum Bayern verlieh. Ein sehr ausführlicher Artikel der Köln. Ztg. behandelt die Genealogie de- Hauses WtttelSbach in ihren Einzelheiten und hebt hervor, daß der jetzt regierende Zweig der Wittelsbacher erst 1799 mit dem Urgroßvater des jetzigen Königs zur Re gierung gekommen ist, da die Ehe, die der kunstlirbendr Kur sürst Karl Theodor 71 jährig mit einer erst 18jährtgen öster reichischen Erzherzogin schloß, kinderlos blieb. ES kam in folgrdrssen die jetzt regierende pfälzisch-birkenfeldische Linie ouf den Thron und 1806 nahm Kurfürst Maximilian 4. die Königswürde an. DreSdeu, 5. Novbr. Da- „Dresdner Journal" schreibt aus Anlaß der Thronbesteigung des Königs Ludwig 3. von Bayern folgendes: „In herzlicher Mitfreude mit dem Volke der Bayern begrüßt ganz Sachsen die soeben e ,olgte Prokla mation Sr. König!. Hoheit des Prinzregenteu Ludwig zum König. Se. Majestät König Ludwig 3 von Bayern hat, getragen von dem Vertrauen seines Volkes, das gerad« jetzt wieder in der einmütigen freudigen Zustimmung zur Aende- rung der bayerischen Verfassung zu schönem Ausdruck kam, die Regierung als König angetreten. Wie König Ludwig der Liebe des Bayernvolkes sicher sein darf, so darf er auch dessen gewiß sein, daß die anderen deutschen Stämme und mit ihnen wir Sachsen voll vertrauender Verehrung zu ihm, dem neuen König aus dem alten Wutelsbacher Hause, emporblicken und von Herzen wünschen, es wöge auf seiner Regierung BottrS reichster Segen zum Wohle Bayerns und zum Nutzen deS ganzen Deutschen Reiches sichtbarlich ruhen." DreSde«, 6. Nov. Anläßlich der Thronbesteigung Köuig Ludwig» 3. sprach in Vertretung des abwesenden StaatS- Minister- Grasen Vitzthum v. Eästädt Geheimer LrgationSrat v. Leibnitz dem Königlich Bayerischen Gesandten Grafen v. MontgelaS Glück- und Segenswünsche aus. Kur Heimat ima Merlans Frankenberg, den 6 November 1913 f Stille Tage. Am Bußtag, den 19. November, sowie an dessen Vorabend, an diesem von nachmittags 6 Uyr an, und am Totensrstsonntag, den 23. November, sind im König, reich Sachsen nach der Verordnung der Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts und des Innern über die Be-