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Fernsprecher Nr. 22. Die „Sächsische Elbz-it»««' erscheint DicnStaq, Donners tag und Sonnabend. Die Ausgabe des Blatte» erfolgt (agS vorher nachm. 5 llbr. BczugS.Prci» viertel. >ährlich2.- Mk.,2mo«allch L.40Mk., l monatlich 70 Pfg. durch die Post vierteljährlich 2.10 Mk. (ohne Bestellgeld). Einzelne Nummern 12 Pfg. Alle kaiserlich- Postanstaltcu, Postboten, sowie die geitnnasträgcr nehmen stet» Bestellungen auf die „Sächsische Elbzeituug" an. Tägliche Nomau - Beilage: „Unterhaltungsblatt". MW MM>W. Amtsblatt für ps RiiiMe MWW, SiS Rmzlichc ß«Dtpk»t mid Se» StiStklit z« SAtiSas, smit söi Sco SiMzmckSnlit z« HchOin. Telegramme: Elbzeitung Anzeigen, bei der weiten Brr« breitnng d. Bl. von großer Wirkung, sind Montag«, Mittwochs nnd Freitags bi« spätestens vormittags 9 Uhr auf,«geben. OrtSvreis für die 5 gespalt. Kleinschrift,zeill oder deren Raum 1k» Pfg., bei auswärtige» Anzeige» 20 Pfg. (tabellarische und schwierige Anzeigen »ach Uebcrelnkunst). .Eingesandt" und „Reklamt' 50 Pkg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Nachlaß. Tägliche Noman.Vcllage „ Unterhaltungsblatt Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwiy, Proffe«, Rathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Waltersdorf, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sachs.-Vöhm. Schweiz, Im «alle IMtrer Kewalt wrlkg oder irfttndwtlchkr lonstisier Stgriinqen bei Betriebes der gkltuno, der Lieleranten oder der Besörderunq?elnrlchtunnen> Kat dcr Begcber keinen Anspruch ans Liesernng oder Nachlieicruug der »eituug oder aus Rückzahlung des Auzcigcn»Auuahmcstcllcu: In Bad Schandau: Geschäftsstelle Zaukciistraßc 134; in Dresden und Leipzig: Haasenstein ü Bögler, Juvalidcndank und Rudolf Mofse; iu Frankfurt a. M.: G. L. Daube öd Co. 91k. 86 Bad Schandau, Donnerstag, den 18. Juli 1918 62-Jahrgang. 2tnrtlicher Teil. Bekleidung für die bedürftige bürgerliche Bevölkerung. Außer den in den Belmnntmachungen vom 21. Mürz 1918 und 25. März 1918 — Dresdner Anzeiger vom 28. März 1918 nnd 27. März 1918 — nufgefährten Kleidungsstücken können nn Einwohner der Bezirke der Stadt Dresden und der König!. Amtshauptmannschasten Dresden-Neustadt und Pirna auch Röcke für Frauen, Joppen für Miinner und Hosen für Männer abgegeben werden. Für die Erteilung von Bezugsscheinen für diese und deren Berkaus gelten die Bestimmungen der eingangs angeführten Bekanntmachung vom 21. März 1918 und deren Nachtrag von« 12. Juni 1918 — Dresdner Anzeiger vom 10. Juni 1918 — sowie der hierzu erlassenen Ausstthrungsbestimmungen. Pirna, den 12. Juli 1918. , Für den gemeinschaftlichen Kommunalverband: Königliche Amtshauptmannschaft Pirna. m Verkehr mit Butter. Infolge Knappheit an Speisefett wird hiermit folgendes bestimmt: Der Abschnitt 0 der Landesfettkarte für Juli d. I. darf höchstens mit 50 Gramm, der Abschnitt I) der Landessettkarte für Juli d. I. über 80 Gramm darf höchstens mit 62^2 Gramm Speisefett beliefert werden. Eine allgemeine Zuweisung von Margarine zur Belieferung des I)-2lbschnittes findet für den Monat Juli d. I. nicht statt. Der l)-Abschnitt darf sonach ausnahms weise mit Butter beliefert werden. Der Bedarf der Gemeinden zur Belieferung des I)-Abschnittes Ist von den Ortssammelstcllen in den Bcdarfsanzeigen 11 7 mit cinzustellen. Die Belieferung hat zunächst in den einzelnen Gemeinden aus der selbsterzeugtcn Butter zu ersolgen. Bedarssgemeindcn erhalten ihren Bedarf größtenteils in Butter zugewiesen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen, insbesondere die Abgabe einer größeren Menge Speisefett, als angeordnet ist, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Pirna, den 15. Juli 1918. Der Vorstand des Vezirksverbands der Königlichen Amtshauptmannschaft. Lebensmittel betr. Xanoßßen — Müknsn gelangen Freitag, von früh 8—12 Uhr, bei Werner zum Berkaus, Preis im Verkaufsraum. Schandau, den 17. Juli 1918. Der Stadtrat. Die Stadt-Sparkasse Schandau Geöffnet für Lin- und Rückzahlungen an jedem Werktage vormittags von 9—12 Uhr und nachmittags von 2—4 Uhr. Sonnabends durchgehend von 9—2 Uhr. Die Sicherung der Ernährung der Mittelmächte durch gemeinsame Aufbringung. ÄmMs Net mS ihn W». Boni Bolkswirt Karl Niisc, erstem Vorsitzende» des deutsche» Vereins für Aolkscniähr»»s. (Fortsetzung.) Wer sich über die Wirkungen des freien Handels im Kriege unterrichten will, hat in Österreich-Ungarn ein dankbares Gebiet. — Im Frieden ist der freie Handel schön nnd gnt, und cs wäre eine Torheit, ihn beschränken zu wollen, denn zu Friedenszeiten sorgen Angebot und Nachfrage schon von selbst für den nötigen Ausgleich uud Wettbewerb; aber im Kriege gibt es eben nur Nach frage in der denkbar drängendsten Form, während das Angebot gänzlich fehlt, ja mit allen Mitteln aufgesucht werden muß, also die Nachfrage nur noch stürmischer ge staltet. Bei angemessen erhöhter Nachfrage aber und überhaupt fehleudem Angebot müssen die Preise in einer Weise steigen, die keinen Halt kennt. Diese Wirkung ent spricht einem volkswirtschaftlichen Grundgesetz, dessen Unerbittlichkeit wir ja zur Genüge im Herbst 1!)14 kennen gelernt haben, als eine wüste Preistreiberei zum staatlichen Eingriff zwang. Unter solchen, dnrch den Krieg veränderten Umständen kann überhaupt nicht mehr von „freiem Handel", sondern höchstens von „freier händlerischer Ausbeutung" durch eine erbarmungslose Preisschraube gesprochen werden und allenfalls von einem „vogelfreien" Verbraucher, der jeden Preis zahlen muß, weil ihn kein ausgleichendes Angebot schützt und die Nachfrage ihm alles aus den Händen reißt. Da gibt es nur ein Mittel: die öffentliche Gewalt mnß der arme», vom Angebot verlassenen Nachfrage zu Hilfe kommen und jenes regeln, indem sic die freie Verfügung über die Vorräte aufhebt und dafür sorgt, daß jeder Verbrancher sein Teil zu angemessenen Preisen erhalten kann. Der Handel ist auch im Frieden nicht im strengen Sinne frei. Angebot und Nachfrage sind seine Zügel, die, sobald der Vorrat den Bedarf deckt, stets durch ummechselndes An- Nichtamtlicher Teil. ziehen und Lockerlassen den Ausgleich hcrbeiführen. Frei heit ohne die natürliche Beschränkung durch Angebot nnd Nachfrage müssen anch im Frieden zn wildesten Auswüchsen führen, wie wir es zu allen Zeiten bei gewissen außer gewöhnlichen Anlässen beobachten konnten. Der Krieg ist einer der schlimmsten Umstürzler des Gleichgewichts von Angebot und Nachfrage, daher mnß in ihm die un gehemmte Freiheit des Handels notgedrungen zur aus schweifendsten Zügellosigkeit werden. Der notwendige staatliche Eingriff darf aber nicht in eine Ausschaltung der schaffenden Stände selbst und deren Ersetzung durch bürokratische Stellen ausarten, sondern nur erfolgen in der Form fürsorglicher Überwachung. Die bei uns einige Monate nach Kriegsausbruch einsetzende staatliche Einmischung in das Ernährungswesen hätte, wenn ihre Aufgabe richtig erfaßt worden wäre, ganz von selbst zum genossenschaftlichen Zu- sammeuschluß der Erzeuger und zur Anordnung einer Ab lieferungspflicht führen müssen, weil der einzelne nicht genügend staatlich zn überwachen, wohl aber znr Leistung seines Anteils im Nahmen genossenschaftlicher Umlage an- zuhnlten ist. Dadurch wird auch der Schleichhandel in seinem gewerbsmäßigen, gemeinschädlichen Umfange ans- geschaltet, weil man ihm den Gegenstand der Betätigung entzieht. An der Ursprungsstelle muß angesetzt werden. Man hat den Vorschlag gemacht, nur einen Teil unserer Lebensmittel dnrch Ablieferungspflicht zn erfassen, den anderen frei zu lassen. Davor mnß dringend gewarnt werden, denn es liegt nach den seitherigen unstreitigen kriegswirtschaftlichen Erfahrungen klar ans der Hand, daß die freihändig verkäuflichen Lebensmittel bei der im gleichen Augenblick einsetzenden kampfartigen Nachfrage sofort Gegenstand schlimmster Bewucherung werden nnd ferner die Neigung haben würden, große Mengen des öffent lich bewirtschafteten Teiles der Lebensmittel in sich auf zunehmen, genau so, wie wir es ja jetzt täglich erleben, daß inländische Erzeugnisse sich in „Auslandswarc" ver wandeln, was ihnen unmöglich anzusehen ist. Die ganz unausbleibliche natürliche Folge der Freigabe wäre, daß jeder, der einigermaßen die Mittel besäße, diese freien Lebensmittel ohne Rücksicht auf die Kosten an sich zn ziehen suchen würde, was geradezu ungeheuerliche Preisausschrei tungen hcrbeiführen und Unlauterkeiten aller Art Tür und Tor öffnen müßte, zumal eine reinliche Scheidung zwischen dem beschlagnahmten nnd dem freien Anteil, sonne eine wirkungsvolle Überwachnng ganz und gar ausgeschlossen wäre. — Das einzige Mittel, die Aufbringung der nötigen Nährgüter für die Mittel mächte zu sichern, b e st c h t darin, die all gemeine Wehrpflicht dnrch eine allgemeine Nährpflicht z u e rgänze n. Schon Ende 1916 habe ich in meiner Schrift: „Die Sicherung unserer Ernährung, eine Frage der Landesverteidigung" die gesetzliche Ablieferungspflicht für die landwirtschaftliche Erzeugung verlangt. Das be deutet nicht einmal etvas Außergewöhnliches, denn wir alle sind ja schon durch das Hülfsdienstgesetz der all gemeinen Arbeitspflicht unterworfen und tragen willig diese Bürde. Man verkünde die allgemeine Nährpflicht und lege jedem landwirtschaftlichen Erzenger die gesetzliche Ablieferungspflicht für seine Überschüsse auf und zwar zugunsten einer Stelle, die am besten und zweckmäßigsten eine aus den Erzeugern selbst gebildete freie Genossenschaft wäre, es aber nicht zu sein braucht, und ebensognt der Vorstand oder das Lebensmittelamt der betreffenden Gemeinde sein kann. Der Einfachheit halber wollen wir in den folgenden Hinweisen von der Genossenschaft anSgehcn. Von dieser Genossenschaft, als der Trägerin der gesetzlichen Ablieferungs pflicht, verlange man verantwortlich die Bereitstellung aller über den eigenen, reichlich bemessenen Bedarf des Bezirks hinnusgehenden Erzeugnisse. Die Aufbringung überlasse man der Genossenschaft selbst. Der Staat, ver treten durch das zuständige Kriegswirtschaftsamt, Kriegsamt oder einein sonstigen, dem Kriegsernährungsamt unter stehenden Verwaltnngskörpcr, hat nur darüber zu wachen, daß die Ablieferungspflicht gleichmäßig nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit ans alle Schultern gelegt und voll erfüllt, und daß die Verteilung richtig vorgenommen wird. Auf diese Weise hätten wir eine Geschüftsabteilung, — jene Stelle oder Genossenschaft — und ihr gegenüber eine Verwaltnngsabteilung, — die staatliche Aufsichts behörde. Alle übergeordneten Stellen blieben bestehen nnd fänden im KricgSernährungSamt ihre oberste Spitze. Zwischen den Trägern der Ablieferungspflicht: den landwirtschaftlichen Genossenschaften, wie wir sie bezeichnen wollen, und den Vertretern des Bedarfs: den zuschuß bedürftigen Gemeinden und Städten, würden sich nach Maßgabe ihrer geografischen Lage selbsttätig die nötigen Wechselbeziehungen herausbilden, ein gesundes gegenseitig Vertrauensverhältnis schaffen nnd damit den Gegensatz