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Grossen Hainer Anterhaltungs- »nv Anzeigeblatt. Mit Hoher Concession gedruckt, verlegt und redi'girt von Herrmann Starke. 2. Mittwoch, von 6. Januar 1847. Bekanntmachung, den Mahloerkehr betreffend. Von verschiedenen Seiten her sind Beschwerden darüber erhoben worden, daß der an man chen Orten fühlbar gewordene Mangel an Backgetraide hier und da von einzelnen Müllern als Vorwand zu Unregelmäßigkeiten und Bevortheilungen der Mahlgäste beim Mahlverkehr benutzt werde. Je nothwendiger es nun unter allen Umständen erscheinen muß, derartigen Mißbräuchen entgegenzutreten, um so mehr erheischen solches die dermaligcn Verhältnisse, damit nicht die aus der Erhöhung der Cerealien- und Brod-Preise erwachsenden unvermeidlichen Uebelstände auch noch durch derartige Ungesetzlichkeiten gesteigert werden. Auf Anordnung des Königl. Ministern des Innern wird daher auf die wegen des Mahl verkehrs bestehenden Bestimmungen, welche in der unten sub -ff abgedruckten, bereits unterm 14. December 1842 erlassenen und in dem Gesetz- und Verordnungsblatts von demselben Jahre, St. 19 S. 208 fg. enthaltenen Verordnung, die Einschärfung der auf die Rechte der Müller bezüglichen allgemeinen Gesetzes-Vorschriften betreffend, zusammengestellt und in Erinnerung gebracht worden sind, hiermit nochmals hingcwiesen und den Obrigkeiten die strengste Jnvigilirung auf die inne zu haltende Ordnung beim Mahlverkehr, insonderheit auf die unter 4 vorgeschriebene Bereuhattung tüchtiger Waagen und richtiger Gewichte in den Mühlen andurch zur besondern Obliegenheit gemacht Dresden, am 21. December 1846. Königl. Sachs. Kreis - Direktion. o Merbach. G e u d e r. ck Verordnung, die Einschärfung der auf die Rechte und Pflichten der Müller gegen die Mahlgäste bezüglichen allgemeinen Gesetzes-Vorschriften betreffend; vom l4. December 1842. In den wegen des Mahlens des Getraides unterm 31. December 1771 und 1. Mai 1805 erlassenen Generalien (6. 0. I. 2. S. 1186 und 0. 6. III. Abth. 1 S. 436) ist zu Er ¬ haltung der gehörigen Ordnung im Mahlverkehr und zu Verhütung von Bcvortheiiungen der Mahlgäste durch die Müller, im wesentlichen übereinstimmend, verordnet: 1) daß es der Willkühr derjenigen, welche Getraide vermahlen lassen wollen, für die Zu kunft und bis zu anderer Anordnung überlassen bleiben soll, die den Müllern in Gemäß heit der Mühlenordnungen, Mühlen - Pachtcontracte und hergebrachten Gewohnheiten, nach Befinden durch Ueberlassung der sechzehnten, zwanzigsten oder auf andere Art zu berech nenden Metze zu reichende Mahlvergütung entweder in Körnern abzugcben oder in baarem Gelde zu entrichten und dabei die Dresdner Metze des von dem Mahlgute abzugebenden Müllerlohns bei dem Roggen und Waitzen mit Sechs Groschen (Sieben und ein halb Neugroschen) zu bezahlen, wogegen cs den Müllern demohngeachtet obliege, bei einer für jeden Contraventionsfall zu entrichtenden Strafe von zehn Thalern dafür zu sorgen, daß ihre Mahlgäste nach rechter Ordnung, nämlich, wie sie zu mahlen bringen und in die Mühlen kommen, mit dem Mähten gefördert und keiner um Gelöbniß, Gabe oder Gunst willen dem andern vorgezogen werde; 2) daß alle Obrigkeiten die ihrer Gerichtsbarkeit unterworfenen Müller nickt nur von allen Bedrückungen und Bevortheilungen bei unausbleibend zu erwartender gesetzlicher Ahndung