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Schönburger Tageblatt Filialen: in Altstadtwaldenburg bei Herrn !- 20 Pf. je 291L. Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten für die nächster, scheinende Nummer bis nachmittags 2 Uhr. »er AbonnementspreiS beträgt vierteljähr lich 1 Mt. 25 Pf. Einzelne Nrn. 5 Pf. Kaufmann Otto Förster, in Langenchnr«- darf bei Herrn H. Stiegler; in Penig bei Herrn Kaufmann Rob. Härtig, Mandelgaffe: in NochSbnrg bei Herrn Paul Zehl; in Wolkenburg bei Herrn Ernst Rösche; in Ziegelheim bei Herrn Eduard Lirstw. m»d WMenbMM Anzeiger. MMatt für de« AMeth « WMiim«. Zugleich weit verbreitet in dm Städten Penig, Lunzenau, Lichteustein-Callnberg und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamtsbezirke: Altstadt-Waldenburg, BräunSdorf, Callenberg, St. Egidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langen leuba-Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Oelsnitz i. E., Reichenbach, Remse, Rochsburg, Rußdorf, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. 1892 Donnerstag, den 8. September « 299. WttteruugSbericht, ausgenommen am 7. September, nach«. 4 Uhr. 8<ro«etersta«d 759 mm. reducirt auf den Meeresspiegel. Thermometerftau- -s- 13,5' 0. (Morgens 8 Uhr -s- 12*.) Keuchtigkettsgehalt der Luft »ach Lambrechts Polpmeter 82'/.. ThauHuukt -s- 10,» Grad. Windrichtung: Nord. Daher Witternngs-lUSsichteu für den 8. September: Niederschläge bei meist allgemein bedecktem Himmel. Verordnung, Maßregeln gegen die Cholera betr. Im Reichsamte des Innern find neuerdings Maßnahmen gegen die Ein- schleppung und Verbreitung der Cholera berathen und feilgefiellt worden. Dieselben entsprechen zwar im Wesentlichen den Bestimmungen der an die Kretshauptmannschaften erlassenen Verordnung des Ministeriums des Innern vom 16. Juli 1884, sowie den bereits im Jahre 1879 zwischen den Deutschen Regie rungen getroffenen Vereinbarungen, enthalten aber doch nach gewissen Richtungen hin, entsprechend dem gegenwärtigen Standpunkte der Wissenschaft und Erfahrung, mehrfache Aenderungen und Erweiterungen und werden deshalb im Interesse etne» einheitlichen Verfahrens hiermit sämmtlichen Verwaltungsbehörden bekannt gegeben: Allgemeine Maßnahmen Teilens der Behörde«. 1) Die Polizei-Behörden (in Städten mit revioirter Städte-Ordnung die Stadträthe, in mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister, sowie in den Ortschaften des platten Landes die Gemeindevorstände und Guts. Vorsteher) müssen von jedem Erkrankungs- oder Todesfall an Cholera oder choleraverdächtigen Krankheiten (insbesondere von Brechdurchfall) so fort in Kenntniß gesetzt werden und zwar nach Maßgabe der Bestim mungen der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 16. Juli 1884 an sämmtliche Kretshauptmannschaften. Ausgenommen bleiben - Brechdurchfälle von Kindern unter 2 Jahren. Namentlich sind auch die Führer der Fluß-Fahrzeuge zur Anzeige der auf diesen vorkommenden ; Fälle bet der Behörde des der Erkrankungsstelle zunächst gelegenen Ortes verpflichtet. Auf Grund der eingegangenen Anmeldungen, zu welchen das Formular Anlage I zu verwenden ist, haben die Örtspolizet-Behördcn Listen nach anliegendem Muster (Anlage II) fortlaufend zu führen. Die Beztrksärzte haben allwöchentlich unter Benutzung des Formu lars Anlage III derart an das Ministerium des Innern unmittelbar Bericht zu erstatten, daß derselbe regelmäßig jeden Sonntag Vormittag hier zur Vorlage gelangen kann. Auch ist es nothwendtg, daß fortlaufende Nachrichten über den Stand der Epidemie, womöglich täglich, in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 2) Die zuständigen Behörden haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob etwa Messen, Märkte und andere Veranstaltungen, welche ein ähnliches gefährliches Zusammenströmen von Menschen zur Folge haben, an oder in der Nähe solcher Orte zu rerhtndern sind, in welchen die Cholera ausgebrochen ist. 3) Schulkinder, welche außerhalb des Schulortes wohnen, dürfen, so lange § in dem letzteren die Cholera herrscht, die Schule nicht besuchen; desgleichen ; müssen Schulkinder, in deren Wohnort die Cholera herrscht, vom Besuche j der Schule in einem noch cholerafreten Orte ausgeschlossen werden. An Orten, wo die Cholera heftig auftritt, sind die Schulen zu schließen. Gleichartige Bestimmungen müssen auch hinsichtlich des Besuches des ConfirmandenunterrtchtS erlassen werden. 4) Hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs wird die erforderliche Anweisung durch das Finanzministerium ergehen. An besonders bedrohten Orten (z. B. an der Grenze gegen ver seuchtes Ausland) und bet Transporten, welche ihrer Beschaffenheit oder Herkunft nach (Auswanderer-Transporte, Transporte aus verseuchten Orten) besonders verdächtig find, hat eingehende ärztliche Besichtigung der Reisenden und ihres Gepäcks, eventuell auch Destnsection des letzteren etnzutreten. 5) Die Polizeibehörde eines Ortes hat je nach den Umständen auf solche Personen ein besonderes Augenmerk zu richten, welche dort sich aufhalten, nachdem sie kurz zuvor in von der Cholera heimgesuchten Orten gewesen waren. Es empfiehlt sich, die von solchen Orten mitgebrachten Gebrauchsgegen stände (namentlich gebrauchte Wäsche und Kleidungsstücke) zu dcSinfictren und die Zugereisten selbst einer, der Jncubattonsdauer der Cholera ent sprechend bemessenen, ärztlichen Beobachtung zu unterstellen; jedoch in schonender Form und so, daß Belästigungen der Personen thunlichst vermieden werden. 6) Auf die Bevölkerung solcher Flußfahrzeuge, welche zum Frachttransport dienen, sowie auf die Personen, welche Holzflöße tranSportiren, ist besonders Acht zu geben. Sofern fie aus einem Choleragebiete kommen oder auf der Reise sich einem solchen Gebiete genähert haben, find fie an den An legestellen ärztlicher Besichtigung zu unterwerfen und je nach deren Ergebntß weiter zu behandeln. (Unterbringung etwaiger Kranken, Desinfektion der Effekten rc.) 7) Im Uebrtgen ist eine Beschränkung des Verkehrs mit Post- (Brief- und Packet.) Sendungen, sowie des Gepäck- und Güterverkehrs nicht anzurathen. 8) Für Bereitstellung von Krankenräumen (Baracken oder dergl.) in aus reichendem Maße ist bet Zeiten zu sorgen. Im Bedarfsfälle von Kran- kenzelten ist wegen Beschaffung derselben Anzeige anher zu erstatten. Es ist erwünscht, daß namentlich vermögenslose und schlecht unter gebrachte Kranke in thunlichst umfassender Weife in Krankenhäusern un tergebracht und verpflegt werden. 9) Für den Transport der Kranken find dem öffentlichen Verkehr dienende Fuhrwerke (Droschken und dergl.) nicht zu benutzen. Hat eine solche Be nutzung trotzdem stattgefunden, so ist das Gefährt zu desinfictren. 10) Leichen der an Cholera Gestorbenen find thunlichst bald aus der Behausung zu entfernen. Im Uebrigen ist den Bestimmungen über dos stille Begräb- niß in § 6 der Verordnung vom 20. Juli 1850, bez. 1 bis 3 der Verord- vung vom 22. Mai 1882 nachzugehen. Die Beerdigung der Cholera-Leichen ist unter Abkürzung der für gewöhnliche Zeiten vorgeschriebenen Fristen thunlichst zu beschleunigen. Die Beförderung von Leichen solcher Personen, welche an der Cholera gestorben find, nach einem anderen als dem ordnungsmäßigen Beerdigungs orte ist verboten. 11) In den von Cholera ergriffenen oder bedrohten Ortschaften ist der Ver kehr mit Nahrung- und Genußmitteln sowohl betreffs der Beschaffenheit der Waaren als auch der Verkaufsräume aufs Sorgfältigste zu beaufsichtigen. Es kann nöthig werden, Verkaufsräume wegen Gefahr der Verbreitung der Krankheit zu schließen. 12) Für reines Trink-und Gebrauchswasser ist bet Zeiten Sorge zu tragen; als solches ist das Wasser, welches mittels gewöhnlicher Brunnen aus dem Untergrund des Choleraorte geschöpft wird, in der Regel nicht anzusehen und nicht zu benutzen, wenn vorwurfsfreies Lrttungswaffer zur Verfügung steht. Zu empfehlen find eiserne Röhrenbrunnen, welche direct in den Erdboden und in nicht zu geringe Tiefe getrieben find (abessinische Brunnen). Brunnen mit gesundheitsgefährlichem Wasser find zu schließen. Jede Verunreinigung der Entnahmestellen von Wasser zum Trink- oder Haus- gebrauch und ihrer nächsten Umgebung, insbesondere durch Haushalts abfälle, ist zu verhindern. Das Spülen von Gefäßen und Wäsche, welche mit Cholera-Kranken in Berührung gekommen find, an den Wasserent- nahmestellen oder in deren Nähe ist strengstens zu untersagen. 13) Für rasche Abführung der Schmutzwässer aus der Nähe der Häuser ist Sorge zu tragen und deren Einleitung in etwa vorhandene Senkgruben am Hause zu vermeiden. In öffentliche Wasserläufe oder sonstige Ge wässer dürfen, soweit thunltch, Schmutzwässer nur eingelettet werden, nach dem Desinfektionsmittel (Anlage IV) in genügender Meng« zugesetzt worden sind und ausreichend lange eingewirkt haben. 14) Vorhandene Abirtttgruben find, so lange die Epidemie noch nicht am Orte ausgebrochen ist, zu entleeren; während der Herrschaft der Epidemie da gegen ist die Räumung, wenn thunltch, zu unterlassen. Eine Desinfektion von Abtritten und Pissoirs ist der Regel nach nur an den dem öffentlichen Verkehr zugänglichen, nach Lage oder Art des Verkehrs besonders gefährlichen Anlagen dieser Art (Eisenbahn- Stationen, Gasthäusern und dergleichen) erforderlich. Auf peinliche Sau berkeit ist in allen derartigen öffentlichen Anlagen zu halten. 15) Die Desinfecttonen sind nach Maßgabe der anliegenden Anweisung (An- läge IV) zu bewirken. In größeren Städten ist auf die Einrichtung öffentlicher Deslnfecttonsanstalten, in welchen die Anwendung heißen Wafferdampfes als Destnfecttonsmittel erfolgen kann, hinzuwirken. 16) Im Uebrtgen wird auf die in Anlage V enthaltene Belehrung über das Wesen der Cholera und über das während der Cholerazett zu beobach tende Verhalten besonders htngewtesen.