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Sächsische Elbzeitung Tageblatt für die Unter,,attungsbei^ „Igs LeböN lM BllÜ und Witzen", // «Ichtcrschcincn «inzelner Nummern Infolge HSHerer (Sewall, Streik. «u»lpcirung, Bctrieb»stSrung usw, berechtigt nicht zur Kürzung des Bczugsprciscs oder zum Anspruch auf Lieferung der Zeitung 71. ^akrgang Baü Sckanüau, Donnerstag, den 18. Kugust 1927 Nr. 192 da» Amiegertchr — Bankkonten: Sächsische Schweiz laacszcilung für die Landgememoen Altendorf, Kleingießhübel, Klcinhcnncr,i dors, Krippen, Lichtcnhain, Mittclndors, Ostrau, Porschdorf, Postelmiß, Prosten, Rathmannsdorf, Ncinhardlsdorf, Schmilka, Schöna, Waltersdorf, Wcndischfähre sowie für das Gesamtgcbiet der Sächsischen Schweiz Druck und Verlag: Sächsische Elbzeitung, Alma Hieke, Inh. Walter Hieke Verantwortlich: K. Nohrlapper Anzeigenpreis (in NM.): Die 7gcspaltcnc 35 nun breite Petitzcilc A> Psg., für aus wärtige Auftraggeber 25 Pfg., 85 mm breite Neklamezcilc 8V Pfg. Tabellarischer Sah nach besonderem Tarif. — Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt. Anzeigenannahme fitr alle in- und ausländische» Zeitungen ötänülgo Ä)oA6Nt)6llag6N. Mett üer Frau", Illustrierte Sonntagsbeilage Hernsprcchcr: Bad Schandau Nr. 22 — Drahtanschrift: Elbzeitung Bad Schandau (erscheint täglich nachm. 5 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Bezugs- prei» (inPM.) halbmonatlick in» Haus gebracht 80 Pfg., fsir Selbstabholer 80 Pfg. Sinzelnummer lO bzw. 15 Pfg. — Bei Produttionsverteuerungen, ErbShungen der stöhne und Materlallenpreise behalten wir uns da» Recht der Rachforderung vor Enthält dle amtlichen Bekanntmachungen für den Stadtrat, da» Hauotzollamt Bad Schandau und da, Finanzamt Sebnitz. Ltadtbank — Stadtgirokatze Nr. l2 — Oftsüchflsche Kenotzenschastidank Zwcignieder- lasfung Bad Schandau — Postscheckkonto: Dresden 88 327 Fül- eilige Lesee. * Eine Havasmcldung aus Nizza besagt, dass ein italienischer Faschist, der an der französisch-italienischen Kreuze Dienstag eine Person, die unweit Mcntonc auf französisches Gebiet überzulrelcn versuchte, nach erfolglosen Haltrufcn erschossen hat. * Nach Meldungen aus Moskau haben in der Stadt Georgis im Gebiet der Terek-Kosaken Aufständische das Gebäude der kommunistischen Partei überfalle». Nach Nicdcrschicßung vo» drei Kommunisten und dem Raub der Partcikasscn verschwanden die Aufständischen wieder aus der Stadt. * Wie aus Athen berichtet wird, hat der frühere Minister präsident Zaimis sein neues Kabinett nunmehr fcrliggcstcllt, in dem er selbst neben dem Präsidium auch das Inncnministcnum übernimmt. Zaimis ist damit zum 7. Male Ministerpräsident. * Vom 5. bis 9. September wird in Düsseldorf der 52. Deutsche Gaftwirtctag ftattsinden. * Die diesjährige dänische Ernte ist durch andauernden wol- kcnbruchartigc» Negeii schwer bedroht. I» den letzten Tagen wurden in mehreren Gegenden bis zu 100 Millimeter Regen innerhalb weniger Stunden gemessen. HKroyivttton «nv SNoral. Von Hans E r n st Gehrke. Die Grundlage der Prohibition ist die Moral. Wer den Dersiichungen des Alkohols widerstanden hat, wird ein from mes, tugendhaftes, wahrheitsliebendes und anständiges Mit glied der menschlichen Gesellschaft. Wenigstens ist uns dies von Amerika so oft versichert worden, das; mau es beinahe glauben mnsj. Allerdings- findet man bei näherer Betrach tung, das; die Moral der Anhänger der Prohibition von der des Durchschnittsmenschen doch etwas abweicht. — In Washington veraulatztcu kürzlich die Geistlichen einiger der führenden Sekten ihre Anhänger, eine Gesellschaft zn grün den, deren Mitglieder sich zur Förderung der Prohibition ver pflichteten. In die Praxis übertragen bedeutete dies, das; sie überall herumschuüffeln sollten, welche ihrer Freunde und Be kannten im Besitz von Alkohol wären. Die Namen waren dem Vorstand anzugeben, der dann die Gesetzcsmaschine in Bewegung setzte. Alles im Namen der Moral! — In einigen der West- und Südstaatcu, wo man gelegentlich auch einmal über einen kleinen Mord hinweg sieht, wird jede auch »ur formelle Verletzung des Votstead-Gesetzes ans das schärfste ge ahndet. In Nebraska hatte ein Rechtsanwalt, der zeit 26 Jahren der Anwaltskammer angehört, zn Hanse ein eigenes Bier hergestellt, sogenanntes „Heimbrän", und einige Liter davon in seinem.Keller verstaut. Irgend jemand hinterbrachte dies der zuständigen Stelle; er wurde schuldig befundeu und «ach dem Prvhibitivusgesetz bestraft; außerdem wurde ihm für drei Jahre die Rechtsanwaltschaft entzogen; er ist somit brotlos gemacht worden. Begründung: Verletzung des bei der Zulassung zur Anwaltschaft geleisteten Eides, das; er die Ge setze und die Verfassung der Union stets getreu befolgen wolle. Dabei ist in Nebraska die Herstellunsi von Heimbräu als Heim industrie anerkannt, und die Prohibitionsbeamtcn hatten selbst öffentlich erklärt, das; sie gegen diejenigen nicht einschrcitcn würden, die sich ihr Bier nur für den eigeucu Bedarf uud nicht zum Zwecke des Verkaufs herstelltcu. Erfreulicherweise wurde das Urteil dauu in der Berufungsinstanz aufgehoben. — Daß die ganze Prohibition ein Unfug ist uud den von ihr angeblich gewollten Zweck gar nicht erreicht, hört man von allen Seiten. Bekanntlich gehören die Baptisten zu deu eifrig sten Verfechtern der Prohibition. Nun wurden kürzlich in Philadelphia auf einer Versammlung der „Baptist Donng People's Association vf America" (etwa: „Amerikanischer Bap tistischer Jugendlmnd") mehrfach Beispiele dafür angeführt, daß in der Kirche selbst von den Kirchcnbesuchern Alkohol ge- trunken sei. Ein Abgeordneter aus Kausas berichtete sogar von einem Falle, wo man im Kellergewölbe einer Kirche ein regelrechtes Gelaße abgehalten hatte. Eigenartigerweise sollen »s die jungen Mädchen sein, welche die jungen Burschen zum Trinken verführen. Der vorerwähnte Abgeordnete berichtete weiter, daß es ihm ans einer Reise durch die Südstaaten un möglich gewesen sei, auch nur einmal eine Verabredung mit einem jungen Mädchen zu erlangen, was bekanntlich in Amerika sonst nicht so schwierig ist. Er wurde einfach ge schnitten, nur, weil er weder trank noch rauchte! — Stach all diesem ist es nicht weiter verwunderlich, wenn jetzt ein Farmer aus Ohio sich au die Behörde gewandt hat mit einer Be schwerde über das schlechte Verhalten seiner ... Bienen! Frü her wären es fleißige, nüchterne Tiere gewesen, während jetzt ein großer Teil, wenn er abends heimkäme, vollkommen be trunken im heimatlichen Korbe ciuträfe. Da aber die nüchtern gebliebenen Bienen, offenbar Anhänger der Prohibition, über die Sünder herfielen und sie umbrächten, sähe er dem raschen Untergang seiner Bienenzucht entgegen. Wie der Farmer annimmt, tun sich die unsoliden Bienen au den zahlreichen geheimen Alkoholvorräten, die sich überall in der Nachbar schaft befinden, gütlich. Er ist nun der Ansicht, daß es Sache der Prohibitionsbehörde sei, dagegen enlzuschreite». Deutsch-französischer Handelsvertrag MtschafiMbkommen mit Frankreich abgeschlossen, Bis 1. April H9L9. Nach langen, an Zwischenfällen reichen Verhandln«, gen ist es nunmehr den beiderseitigen Vertretern ge lungen, das Handelsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich unter Dach zu bringen. Die amtliche Pariser Meldung der „Agence Havas" lautete: Das deutsch-französische Handelsabkommen ist Mittwoch früh von Handelsminister Bokanowski und Ministerialdirektor Dr. Posse unterzeichnet worden. Die Unterzeichnung dnrch den Minister des Äußeren Briand und den dentschen Botschafter von Hoesch werde im Laufe des Tages folge». Kurz vor der Unterzeichnung war der deutschen Ncichsregicrung in Berlin in der Nacht der Wortlaut des zuletzt ansgcarbeitcten Textes zugesaudt uud ihre Zu stimmung erbeten worden. Diese Zustimmung wurde offenbar schnellstens erteilt, worauf die Unterzeichnung erfolgen konnte. Lnkrastireien am 6. September. DaS Abkommen tritt im nächsten Monat, nnd zwar am 6. September 1927 in Kraft. Nach dem Wortlaut des Ermächtigungsgesetzes must in Deutschland das Abkom men dem Ncichsrat und dem Handelspolitischen Ausschuss des Reichstages zur Genchmiguttg vorgclcgt werde», während auf französischer Seite die Negierung allein die Verantwortung übernimmt. Nach dein Wiederznsammcn- tritt der Parlamente in Deutschland und Frankreich must das Abkommen dem Reichstag bzw. dem Senat und der Kammer unterbreitet werden. Versagt der Deutsche Reichstag seine Zustimmung, so wird 28 Tage später der Vertrag austcr Wirkung gesetzt. In Frankreich must ein gleiches Verfahren bei Ablehnung durch die Parlamente beobachtet werden. Der jetzige Abschluss läuft vis zum 1. April 1929. Beide Teile habe» von diesem Datum ab ciu Kündiguugsrccht mit dreimonatiger Frist. Die Kündigung kann bereits früher erfolgen, wenn ein neuer französischer Zolltarif vom Parlament ange nommen worden ist, oder wenn eines der beiden Länder nicht automatisch in den Genus; von Vergünstigungen tritt, die einem dritten Lande gewährt werden. Aus dem Inhalt des Vertrages. Nach einer halbamllichcn französischen Nachricht setzt sich das Abkommen zusammen ans t. den Bestimmungen des Ab kommens an sich, 2. sechs Listcnanlage», 3. einem Untcrzcich- uungsprolokoll, 4. einer anlicgcndcn Erklärung betreffend Fragen, die gelegentlich des Abschlusses dieses Abkommens ge regelt wurden, 5. einer gewissen Anzahl von Briefen, die zwischen dem französischen Awßcnministcrmm und der deut schen Botschaft gewechselt wurden nnd die Anwendung bzw, Auslegung des Abkommens betreffen. Meistbegünstigung. Das Statut für deu Warenaustausch zwischen beiden Län dern läßt sich wie folgt zusammcnfassen: Für fast sämtliche Ansfuhrprodnkte gewähren beide Länder sich gegenseitig die de facto-Meistbegünstigung. Im Austausch gegen die Ge- Währung des gegenwärtigen französische!! Minimaltarises oder eines neuen, von der französischen Regierung cinzu- führcnden Minimaltariscs gesteht Deutschland Frankreich de» Konventionaltaris zu, den cs zugunsten anderer Mächte cin- gcführt hat, bzw. Konvcnüonalzollherabsctzungen. Zu den eigcmlichcn Tarifklanscln kommen Bestimmungen betr. die Vereinnahmung der Zolle, betr. die Jnlandsabgaben usw., ferner enthält das Abkommen Klauseln betr. die Sce- und Flustschiffahrt, betr. Eisenbahnregime, betr. das Regime vcr Waren, wurcr, Scmne Mutscylanvs in den französischen Kolonialbesitz»»^!! »nv Protektoratsländer». Es enthält eine Klausel, die Vorsicht, das; Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens dem Schiedsspruch oder dem Schicdsgerichtsurtcil des Schiedsgerichts Hofes im Haag unterbreitet werden. Nach der französischen Auf stellung sind deutscherseits in dem Abkomme» besonders berücksichtigt nnd erhalten dc» Minimaltarif bzw. die Meist begünstigung: die großen chemischen Industrien, die Ma- schtncnindustrie, die Elektroindustrie, die Kleineiscnfabrikantcu, die Fayence- und Porzcllanwarcu- und die Lederindustrie; frauzösischcrsetts siud nach der Aufstellung begünstigt die Landwirtschaft, Baumwolle- uud Seidcnindustrie, Kon- sektious- und Schuhwarenbranche, die metallurgische Industrie, oie Seife»- »»d Parfümeriewarcn. WaS die Weine anüetrifft, so ist deutscherseits ein Einsuhrkontingent französischer Weine nach Deutschland in Höhe von MO 000 Doppelzentnern zugestanden worden. Alsbald nach Unterzeichnung des Abkommens ist der französische Handelsminister Bokanowski nach Amerika abgcrcist. Oie deutsche Auffassung. Mit dem deutsch-französischen Handelsvertrag ist, wie halbamtlich verkantet, eine der schwierigsten und lang wierigsten Handclsvertragsverhandlnngen zum Abschluß gekommen. Als die Verhandlungen im Oktober 1921 be gannen, hatte Deutschland eben den völligen Zusammen bruch seiner Währung überstanden, während Frankreich im Verlauf der Verhandlungen eine weitgehende Wäh- rungüverschlcchterung durchmachcu mußte. Infolge der Grcnzvcrschicbungen war in vielen Produktiouügcbictcn, wie z. B. für Eisen, Stahl, Kohlen usw., eine Verschie bung cingctretcn, die die Verhandlungen weiter er schwerten. Dazu kam eine Reihe grundsätzlicher Schwie rigkeiten von französischer Seite, insbesondere lehnte Frankreich zuerst den Standpunkt der Meistbegünstigung ab. Der heutige Vertrag ist im großen und ganzen auf der Basis der Meistbegünstigung anfgebaut. Auch gegen weitgehende Bindung der beiden Kontrahenten, auf der der jetzige Vertrag beruht, hatte Frankreich zuerst Widerspruch geltend gemacht. Weiter war cs Frankreich nicht gelungen, eine Zolltarifnovellc durchzubringen. Die jetzige Lösung ist nur dadurch zustande gekommen, das; Frankreich sich vom Parlament eine Ermächtigung hat geben lassen, seinen Zolltarif während dreier Monate ab- znändern. Aus allen diesen Gründen konnten die Per- Handlungen nur langsam vorwärtslommcn. Der Ver trag ist auf Meistbegünstigung basiert, auch hinsichtlich der Zolltarife, für diese jedoch mit einigen zeitlichen Ein- schränknngen. Die Meistbegünstigung tritt restlos am 15. Dezember 1928 in Kraft. Diskrimicruugcn sind for mell in verschiedener Art vorgesehen. Frankreich Hal in dem Vertrage auf die Anwendung des tz 18 des Ver sailler Vertrages (Beschlagnahme des deutschen Eigen tums für den Fall der Nichterfüllung der Reparatious- leistungen durch Deutschland) endgültig verzichtet. Die Meistbegünstigung f ü r Marokk o haben wir in einem Punkt nicht erzielen köniicu. Während unsere Wünsche hinsichtlich der Meistbegünstigung im Waren- und Schiffsverkehr voll erfüllt worden sind, habe» wir sie in der N i e d e r l a s s u n g s f r a g e nicht er langen könne». Wir haben die HaudclSvcrtragsverhand- lungen wegen dieses Punktes nicht scheitern lassen wolle». In Indochina solle» wir restlose Meislbcgünstigimg erhalten, sobald der neue französischjapanische Vertrag abgeschlossen sein wird. Vorher kann uns Frankreich mit Rücksicht auf Japan nicht volle Meistbegünstigung in der Niederlassungsfrage gewähren. Hinsichtlich der K onsn - late ist uns Meistbegünstigung zugestanden worden. Be züglich Elsaß-Lothringcn haben wir uns jedoch bereit erklärt, von diesem Meistbeg.instigungsrecht nicht ohne vorherige Verständigung Gebrauch zu machen. M Mim Presse zm beliW-srmSWen MelMlm. Berlin, 18. August. Zu dein Abschluß des dcutsch-franzö- sischc» Handelsprovisoriums nimmt nur cin kleiner Teil der Berliner Blätter Stellung. Die „Deutsche Allgemeine Zeitung" schreibt, es sei natürlich nur wenig, was bisher über den In halt des neuen Abkommens mit Frankreich zn hören sei, aber dies Wenige genüge doch, um es als cin der eigenartigsten han delspolitischen Ereignisse zn keiinzcichnen. Wertvoll sei an dem Vertrage, daß er mindestens bis zum 30. Juni 1929 laufen solle, da sich bis dahin der gegenseitige Handelsverkehr so eingestellt habe» würde, daß keine der Parteien Lust verspüren würde, wieder einen vertraglosen Zustand zu riskiere». Troß des allgemeine» günstige» Eindrucks, die die bisherigen Mitteilungen über den Vertrag machten, werde mau sich ei» endgültiges Ur teil bis zum Bekanntwerden sämtlicher Einzelheiten Vorbehalten müssen. In ähnlicher Weise äußert sich das „Berliner Tageblatt". Man dürfe sagen, so schreibt es, das; den deutschen Unterhändlern die Aufgabe, eine Gefahr für die schußzällnerischen Wünsche aller Länder beseitigt zu haben, im große» und ganzen wenigstens geglückt sei, wenn auch der Vertrag in seiner jetzigen Form keines wegs zu irgendwelchen freudigen Kommentaren Anlaß gebe. Vieles, was im Interesse der beiderseitige» Wirtschaftsbeziehun gen hätte verwirklicht werden müssen, enthalte der Vertrag noch nicht. Indessen bedeute er in Anbetracht dessen, daß Frankreich vermutlich nicht werde erreiche» körnen, mit anderen Staaten auf die Dauer höhere Sätze auszuhandel», einen Fortschritt auf dem Wege zum europäischen Zollabbau. UeLer die politische Bedeutung des deutsch-französischen Handelsvertrages schreibt im „Journal" St. Vrice u. a.: Die Deutschen haben größte Anstrengungen gemacht, um politische Fragen mit Han- delsfrage» zu verquicken. Sie bekundeten den Wunsch, Konsulate