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»ehr oWm-CrOhckr Anzeiger ng Sonntag, den 12 Januar 1908 Nr. 9 35. Jahrgang Geschäftsstelle: Bahnstr. 3. Fernsprecher Nr. 151. «d. -i Kerietii88ok2nk6 ? l!bamnlt7 rl,aata»»ti-a»8a llimni :bW- ZV«r eins Lhgmnlk 7ksa1sr8tr388v 84 LhgmnltL nuar, mg IVUK. «Ulm, rungs- ^ordvr lOMKrixor I^Loktor Zar „Xldortsdurjx". lhttg. I(l ><l >3 Uhr lang 5 Uhr rtz). ereins, hierzu !N ;r 18. ; Pfg le. n Er- ägegen ud. i sieht . Gruß ud. ng nttags Ml! istthal. Souu- rbahu- vsrs<LN^o1r.s RKislis ru mtisni^en kreisen. si«« Lr«1Ilox»au8»it»11llox oäer »oostixs Ksn- l>»8ek»ffu»xsu Ln rVUkvNv oötix ÜLt vuä ZV«rd »uk soliäe Ltoäs, xväisxsns uuä xesekwLekvoll« ^ii» kükrunx Ivxt, vorl»i>j;e Lrelsllst« v. 6. Vssokstsdrlk Lriiii» SekMbeiAi', klimmt Deutscher Reichstag. 76. Sitzung vom 10. Januar. x Aus der Tagesordnung steht die erste Lesung deS Vogelschutzgesetzes. Die Vorlage bezweckt hauptsächlich, hinsichtlich deS Schutzes der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel die deutsche Gesetz gebung mit der Pariser Uebereinkunft von 1902 in Einklang zu bringen. Absicht dieser Uebereinkunft ist: tunlichste Einschränkung der massenhaften Ver nichtung der Zugvögel. Namentlich soll dem Fange von KrammetSvögeln im Dohnenstieg entgegenqe- treten werden, da bei dieser Fangmethode auch die nützlichsten Vögel unbeabsichtigt mitgefangen werden. Den hiergegen gerichteten Bestrebungen soll insoweit Rechnung getragen werden, als eS ohne Eingriff in die jagdgesetzgeberische Kompetenz der Einzel- staaten geschehen kann. Abg. v Wolff Mrttcrnich (Ztr.) steht mit seinen Freunden der Vorlage im ganzen sympathisch gegenüber, hat aber Bedenken gegen das Verbot deS DohaenstiegeS, indem er bestreitet, daß zwischen eiuzureichen. Rechnungen ohne Auftragszettel können nicht anerkannt werden. Geschäftsinhaber, die ihre Rechnungen nicht bis zu dem genannten Zeitpunkte abgegeben haben, können im Jahre 1908 bei der Vergebung Vvn Lieferungen und Arbeiten für die Stadtgcmeiude nicht auf Berücksichtigung rechnen. Hohensteiu-Erustthal, am 7. Januar 1908. Der Stadtrat. der Abnahme der Singvögel und dem Dohnenstieg ein ursächlicher Zusammenhang bestche. Abg. Feldmauu (kons.) begrüßt cs, daß jetzt der Anfang mit einem europäischen Schutze der nützlichen Vögel gemacht werde, ebenso Abg. Baren horst (Reichsp), der eine Verlängerung der Zeit, während deren der Verkauf lebender Singvögel ver- boten sein soll, in den November hinein (statt nur vom 1. März bis 1b. September) wünscht. Den Vogelhändlern müsse das Handwerk gelegt werden. Redner hält eine Schlinge mit einem darin hängen den Vogelleib in die Höhe und bemerkt unter großer Heiterkeit deS Hause-: „Aehnlich müßte cS den Verteidigern des Dohnenstieges ergehen, man sollte sie in einer solchen Schlinge an den Beinen auf- hängen." Abg. Fuhrmann (ntl.) bedauert, daß einige Auslandsstaate» sich von dem internationalen Vor gehen ausgeschlossen haben, besonder- Italien. Man sollte dort auf daS Volk ausklärend einwirken. Es wäre daS eine schöne Ausgabe für die dortige niedere Geistlichkeit und — für den Vatikan. Da» Verbot de» Dohnenstieg» sei unerläßlich. Der „Kohenstein-Ernslthaler" Anzeiger erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Kaus Mk. 1.50. bei Abholung in der Geschäftsstelle Mk. I.25, durch die <jwsl bezogen (auszer Bestellgeld) Mk. I.50. Einzelne Nummern w Psg. Bestellungen nehmen die Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postanstallen und die Landbriesträger entgegen. Als Extra beilage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das .Illustrierte Sonntagsblatt'. — Anzeigengeblihr silr die ögespallene Korpuszeile oder deren Raum 12 Psg., für auswärts 15 Pfg.; tm Reklameteil die Zeile 30 Pfg. Sämtliche Anzeigen finden gleichzeitig im .Oberlungwitzer Tageblatt' Ausnahme. Anzeigcn-Annahme für die am Abend erscheinende Nummer bis vormittags 11 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt, jedoch nur bei alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an vorgeschriebenen Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. — Für Rückgabe eingesandter Manuskripte macht sich die Redaktion LI2lLlL«tLeL!2IiLl!rlLLLcr<LerLLI-LcLI2lLlLeLkLLLeLl-r!L<-LeLl-L<Ll2eLl2ILLrLLkrk: nicht verbindlich. tLLLererkrLLLrlL!LeLeriL!iL!iL!LLri2ereLLSSL:LS!L!LIL2lLlLLrLLcLLL!L:2S Abg. Geck (Goz.) verlangt unter allen Um ständen da- Verbot deS Dohnenstieg» und noch einige andere Verschärfungen und verurteilt nament lich die Maffenvertilgung von Bögeln zur Gewin nung von Bälgen lediglich der Mode und Genuß sucht zuliebe. Abg. Behren» (Wirtsch. Vg.) fordert strengste Kontrolle der Vogelhändler. Abg. Sommer (freis. Vp.) wendet sich eben- fall- scharf gegen den Dohnenstieg. Wer e» heute als Jagdfreund noch wage, den Dohnenstieg als edle Art deS WeidwerkS zu bezeichnen, der nehme getrost auch die Kammerjäger unter die Jünger de» edlen WeidwerkS auf. (Heiterkeit.) Abg. Pfeiffer (Zentr.) verlangt Schutz aller deutschen Vögel, zumal der Arten, die immer selte ner werden. Mit seiner Austastung über den Dohnenstieg stehe Kollege Wolff-Metternich im Zentrum ziemlich allein. Abg. Lreuenfel» (kons.) plädiert ebenfalls für da» Verbot deS Dohnenstieg» und für Erschwerung de» Handel« mit lebenden Vögeln, denn Vogel- strllerei sei die beste Vorstufe für Wilddieberei. Die geprüften Gemeinderechmmgen für 1906 liegen von heute an vier Wochen lang im Rathaus — Gemeindetässe — zur Einsicht aller Gemeinde mitglieder aus. Oberlungwitz, am 9. Januar 1908. Der Gemeindevorstand. Lieberknecht. 4 * !M. m nHer -Ma. Bi re ißchen, eln, »PI. k, r2 Pf., Mil, ehlt latz. Bekanntmachung. Diejenigen Lieferanten und Gewerbetreibenden, welche im Jahre 1907 für die Stadtgemeinde Lieferungen und Arbeiten ausgeführt haben, werden aufgefordert, die noch ausstehenden Rechnungen baldigst, spätestens bis zum 1. Februar 1908 kktMM Lkernnitr, innere Qrossss Spsissiisus. äUsimxsr vom LyntßUodeu Uokkranduno, Nknedeu. Püxlwd llntsrkaUunxamuoik. Tageblatt für Kohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz» Gersdorf. Kermsdorf, Bernsdorf, Wüstenbrand, Ursprung, Mittelbach, Kirchberg, Erlbach, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Küllengrund rc. Vdsmvitr Krononstr. Il edvllmilr Ken «rd»nt! NaSeros» u. xvälsxsosts« liier-llvstuuruat um I'latro. äus»«k»iik »verkaoat vorrUxllskvr Itters: «ist »Ilim I. Mittdrimii, Mckm Oiilmä. «. lllklm- lkmlm kilmaillir. In »Uov 8p»1u«n äor J»dro,r«it -u münixau krslsoo. Zlenn» vor» 12—ü Udr, ü 1» v»rt«. Vas s Udr »d U^Uotr rolvka tu 8pvrI»IffvrlekL»ll. Nach Ztz 22, 25 der deutschen Wehrordnung vom 22. Juli 1901 beginnt die Militärpflicht mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige daS 20. Lebensjahr vollendet. Nach Beginn desselben haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungs- Stammrolle und zwar in der Zeit vom 13. Januar bis 1. Februar anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der OrtSbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein oder sofem er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder seine- gesetzlichen Vertreters ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. Wer innerhalb deS Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnfitz bat, meldet sich m siw-m Geburtsort rur Stammrolle, und, w-nn der Geburtsort im Au-laude liegt, in ocmiemgen Orte, in welchem die Eltem oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das G»b«rtSze«g«iS vorzulege«, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt. Sind Militärpflichtige vom Aufenthaltsorte zeitig abwesende (auf der Reise begriffene Handlungs gehilfe», auf See befindliche Seeleute :c.), so haben ihre Eltern, gesetzliche Vertreter, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens des Militär pflichtigen solange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehördcn erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im erste« Mtlitär- jahre erhaltene LosuugSschei« vorzulege». Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff deS Wohnsitzes, des Gewerbe- und Standes re.) dabei anzuzeigen. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über daS laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden. Militärpflichtige, welche «ach Anmeldu«g zur Stammrolle im Lause eine» ihrer Militär- pflichtjahrc ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen AuShebungSbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens iunerhatb 3 Tage« zu melden. Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht. Wer die vorgefchrtebeue« Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu SV Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. ES werde« daher alle «ach Hohenftein-Erustthal gehörige« Militärpflichtige«, soweit sie im Jahre 1888 gebore«, bezw. i« frühere« Musterungen zurückgestellt wordeu sind, im Kalle der Abwesenheit aber deren Elter«, gesetzliche Vertreter, Lehr-, Brot- oder Fabrikherre« hiermit zur Befolgung der vorersichtlicheu Be stimmungen, insbesondere aber dazu aufgefordert, i« der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar 1908 unter Vorlegung der GeburtS- oder LosungSscheiue die vorgeschriebeue Anmeldung hier elbst im Rathaus, Meldeamt, Zimmer Nr. 1, z« bewirke«. Stadtrat Hohe«stei«-Er»stthal, am 9. Januar 1908. Hierauf geht die Vorlage an eine Ller-Kom- mission. E« folgt die erste Beratung der neuen Maß. und Gewichtsordnung. Der Entwurf deckt stch be kanntlich wörtlich mit den Beschlüssen der Kom mission von IV0K/06. Abg. G«gel»n (Zent«,) äußert sich durchaus zustimmend, besonder» auch zu der Lösung, die die Frage der Verstaatlichung der Eichämter ge- funden habe. Abgg. Reuuer (ntl.), ». Kapheugst (kons), De. Dearman» (freis. Vp.) und Raad (Wirtsch. Vg) äußern stch gleichfalls zustimmend. Abg. GtoUe (Soz.) verlangt die Eichpfiicht für die Landwirte. Abg. Dr. Delbrück (freis. Dg.) bedauert, daß nicht in da» Gesetz AbkürzungSbezeichnnngen für Maße und Gewichte ausgenommen seien. Em« Verweisung der Vorlage an eine Kom mission wird abgklshnt Morgen 11 Uhr: Lierhalter-Haftung, §68 de» Handel-gesktzbnche» (Gehaltsbezüge von Handel», gehiffen in Kranktzsttsfüllen), Vichseuchw-esetz. , bittet nd. lis. rein Ältst, abend- Laut Anzeige sind die Emlaqenbücher », der früheren Hohenfieiner Sparkasse Nr. 6546 aus Franz Zeißig in Oberlungwitz und d., der früheren Ernstthalee Sparkaffe Nr. 3227 auf Friedenke Zeißig in Oberlungwitz lautend, abhanden gekommen. Die etwaigen Inhaber der Bücher, welcle Ansp üche auf diese zu haben glauben, werden auf- gefordert, diese Ansprüche zur Vermeidung des. Ve ii stes innerhalb 3 Monaten, jedoch spätcstnis bis zum 20. März 1S08 bei der hiesigen Sparkasse geltend zu machen, anderiisalls die Einlagenbücher für ««gültig ei klärt werden. Hohenstein-Ernstthal, den 13. Dezember 1907. Der Stadtrat. Die hier aufhältlichen Militärpflichtigen und zwar: a. diejenigen, die in diesem Jahr das 20. Lebensjahr vollenden und b die älteren Jahrgängen angehörenden Mannschaften, über die eine endgültige Entscheidung durch die Ersatzbehörde» noch nicht erfolgt ist, werden hiermit aufgefordert, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. im Rathaus — Registratur — zur Rekrutierungsstammrotte altzumelden. Auswärts Gebo- reue haben einen Geburtsschein, die Zurückgestellten ihren Losungsschein bei der Anmeldung abzugeben Von hier nur vorübergehend abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, in Anstalten Untergebrachte usw.) sind von deren Eltern oder Vormnndc innerhalb obiger Frist zu melde» Zur Stammrolle hier Gemeldete, die im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre van hier forl- ziehen, haben sich vor ihrem Wegzuge ab- und zur Stammrolle des neue» Aufenthaltsortes unverzüglich wieder anzumelden. Richtbefolguug dieser Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 8V Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Oberlungwitz, am 3. Januar 1908. Der Gemeindevorstand. Lieberknecht.