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März 1892. : bereits K ich erschoß urst kämpft . wie ei'« olgt.) b stel« p. ,eit Friedri« mannt wft and streng en Einaebel t war. iße die Les eue Staaii das Staas aufrichtig m seinerseil und Werke« id Unredlft u sicher de« i." — M lafderKöft ihn an u«' rttesgelehrs > preußische! feine Vetter« nn, der s^ a verschaff!« — und d , der Wol« un den Has! ernst. / ei sich?" Feuer!" Happarat a« ld mit eine« ns", rief« 8 im Exais ", — spr«« Kurz dar»« ar ererstas rziergange « ihnr ein z« -ten: >>gt, aber Statt, — - — dann s dott dieK' )e sein wc«' erzeir gehe«' d der Kös Schlage: gne es ihch tigem Herft kor „Prinft der Drucks die „A. :r Herstell«« : Ländern sind Mills r: vernich' von Hick'/ ehen. bit, das st^ ichen aiebt cht etwa ch lerkehr. nt Jeden>< :r aus 40' er alten n Zeitung, em" politrft! akteuren, 7 rstattern, i Gedilfen n; zusaw'!' das Mnsternngsgeschäst in» Anshebungsbezirke Nossen betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Dienstag, den 5. April 1892, von Bormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus der Stadt (snnnatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Rathhause zn Lommatzsch; Mittwoch, den 6. April 1892, von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff mit Ausnahme der Orte Alt- und Neutanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne im Gasthose zum Adler in Wilsdruff; Donnerstag, den 7. April 1892, von Vormittags 9Uhr au für die Militärpflichtigen aus den zuletzt genannten Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alt- und Neutanneberg, Munzig, Nenkirchen und Rothschönberg mit Perne sowie aus den Städten Nossen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren-Toppschädel und Deutschenbora im Gasthose „zum Deutschen Haus" in Nossen und Meitag, den 8. April 1892, von Vormittags 9'/- Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkeudorfer Lehden, Hischfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Loschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Nieder-Eula, Noßlitz, Ober-Eula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthose „zum Deutschen Haus" in Nossen; Sonnabend, den 9. April 1892, Vormittags 97- Uhr t»ssunastern»in für den gesammten Aushcbungsbczirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Hans" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushebuugsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1872/1892, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß nsch nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung der in § 33 des ReichS-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 verbunden mit H 26 Punkt 7 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstige Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich und zwar in Lommatzsch und Wilsdruff früh 8 Uhr, in Nossen früh 8 V- U h r zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen ( § 62 Punkt 4 der Wehr-Ordnung.) Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist frei gestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Commission loosen wird. Die Herren Gemeinöevorstände und von Seiten der Staoträthe und beziehendlich Stadtgemeinderäthe je ein Nathsmitglied beziehendlich Beamter der Behörde haben sich zu den Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellpflichtigen mit einzufinden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1 ., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst (§ 63 Punkt 8 der Wehr-Ordnung); 2 ., daß die zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach § 12 Punkt 2 der Wehr-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, im Uebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Hebungen genießen; und daß endlich 3 ., diejenigen Miliärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters be ziehendlich des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, u. daß alle etwa wegen'häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge ans Zurückstellung einige Zeit vsr dem Beginne der Musterung und spätestens in, Mustcrunasternrine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen be gründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Commission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vor zustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; b. daß Zurückstellungsanträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte ^srinnlar verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; c. daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Commission in Gemäßheit der Bestimmung in § 63 Punkt 7 Absatz 2 der Wehr-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reclamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist; 6. daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober- Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Nekrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis znm 5s. August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familicn- verhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; e. daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Bezirksarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich «erden f., die Ortsbehörden auch auf die nach 8 62 der Wehr-Ordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt beziehendlich in das vorstehend unter i> gedachte Formular eingetragen worden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden oder auf das Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung dar über sich gründen müssen, und -asz eine blssze Beglaubigung anderer Zitteste, mit Ausnahme der oben erwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht ansreicht. Meißen, am 18. Februar 1892. Der Givil-Vorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Anshebungsbezirkes Stoffen.