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Donnerstag, den ZY.Äuni 18^0« Aachener W Aachrichten. Äreisblatt flir dm Kreis-Directions-LeM Laichen. Umtsktait für die Berichts- und Verwaltungsbezirke Bautzen, Schirgiswalda, Rönigsmarcha, Weißenberg, Herrnhut, ostritz mr- Vernstadt «tdaetmr «»d »rrleger: 8. M. Mause m Kautzes. Bekanntmachung, die Abführung der jährlichen Beiträge zur Lehrer-Pensions-Casse betreffend. Nack 8 6 der Ausführungs-Verordnung zu dem mit dem 1. Mai dieses Jahres in Wirksamkeit getretenen Gesetze, die Emeritirung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend (Seite 115 fg des Gesetz- und Vcrordnungs-Bl.) sind die jährlichen Beiträge zur Lehrers PensionsrCasse den Lehrern in monatlichen Raten von dem Gehalte aus der Schulkasse abzuzichcn und soweit solches die ständigen Schulstellen an den evangelischen Volksschulen in der Obcrlausitz betrifft, Von den SchulkasstN - Verwaltungen am I. September jeden Jahres auf das ganze Jahr an die Canzlci der unterzeichneten Kreis - Dircction abzuliefcrn. Diese Beiträge sind für das lausende Jahr nach dem Betrage des Amtscinkommcns zu erheben, welches für die betreffende Stelle, oder bezüglich der unwiderruflichen persönlichen Zulagen für die Person am Schluffe des vorigen Jahres fcstgcstcllt war, und sollen die in Folge Les Gesetzes, Abänderungen des Elemcntar-Volksschulgesetzcs vom 6. Juni 1835, sowie mehrere damit in Verbindung stehender Gesetze betreffend, vom 15 März 1870 im Laufe dieses Jahres cintretenden Erhöhungen des Amtseinkommens erst im nächsten Jahre berücksichtigt werden. Für diejenigen Lehrer, welche in Gemäßheit der hierunter früher maßgebenden Bestimmung diese Beiträge bereits auf Lie 1. Hälfte dieses Jahres an die hiesige Canzlci cingcscndet haben, ist die zur Erfüllung des Jahresbeitrages erforderliche Summe gleichfalls am 1. Septem ber einzuzahlcn. Dagegen hat sich hinsichtlich des Zeitpunktes der an die allgemeine Lehrer-Wittweus Uttd Watsen-Pensions- Casse abzuführendcn Jahresbeiträge, welche übrigens in Gemäßheit §6 des Gesetzes vom 1. Juli 1840 ebenfalls von Len Schulkassen-Ver- waltungcn hierher verlagswcise zu bezahlen sind, etwas nicht geändert. Hiernach haben sich die Schulkasscnverwaltungcn der evangelischen Volksschulen der Obcrlausitz zu achten. Bautzen, den 27. Juni 1870. Königliche Krei6-Direction. von Beust. von Tümpling. Zwischen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und der Postvcrwaltung des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland ist am 25.April d. I. ein Vertrag abgeschlossen, welcher zum I.Juli d. I. in Kraft tritt und für den Correspondenzverkehr mit Groß britannien und Irland folgende Erleichterungen herbeisührt. Das Gesammtporto beträgt sür den einfachen bis 1Loth schweren srankirten Brief 2z Gro schen, beziehungsweise 0Kreuzer. Für unsrankirte Briese werden berechnet: 5 Groschen, beziehungsweise 18 Kreuzer pro LUnze (jZLoth). Druck sachen und Waarenproben müssen srankirt werden. Dieselben unterliegen einem Porto von: ; Groschen, beziehungsweise3 Kreuzernsür je2zLoth. Das Gewicht einer Sendung mit Zeitungen soll 5 Psund, und das Gewicht einer Sendung mit anderen gedruckten Sachen 3 Pfund nickt überschreiten. Die Versendung der Drucksachen kann ohne Umhüllung oder mit einer an den Seiten oder Enden offenen Umhüllung erfolgen. Die Adresse dars auf dieSendung selbst oder aus die Umhüllung geschrieben werden. Drucksachen, aus Zeitungen bestehend, dürfen außer der Adresse keinerlei andere Schrift zeichen, sei es aus der Sendung selbst oder auf der Umhüllung, enthalten. Bei Sendungen mit anderen Drucksachen, als Zeitungen, kann der Name, die Firma und der Wohnort des Absenders, sowie das Datum handschriftlich angegeben werden. Im klebrigen unterliegen Drucksachen denselben Ver sendungsbedingungen, welche sür den inneren Verkehr des norddeutschen Postgebiets maßgebend sind. Bei Waarenproben kommen die dessallsigen, im norddeutschen Postgebiet gültigen Bestimmungen mit der Maßgabe in Anwendung, daß nach Großbritannien und Irland 1) Scheeren, Messer und Gabeln oder ähnliche Gegenstände bis zum Gewichte von 15 Loth, 2) Tabak bis zum Gewichte von 13z Loth, 3) rohe und gesponnene Seide, sowie ge färbte und gezwirnte Seide bis zum Gewichte von 6 Loth ausnahmsweise zur Versendung als Waarenproben zugelassen sind. Es ist gestattet: Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandation abznsenden. Recommandirte Sendungen müssen srankirt werden und unterliegen demselben Porto, wie gewöhnliche srankirte Sendungen gleicher Gattung, unter Hinzutritt einer Recommandationsgebühr von 2 Groschen oder 7 Kreuzern, lieber die Taxen sür Correspondenzen nach solchen überseeischen Ländern, wohin die Beförderung im Einzel-Transit durch das vereinigte Königreich von Groß britannien und Irland erfolgen soll, ertheilen die Postanstalten aus Verlangen Auskunft. Berlin, den 23.Juni 1870. General-Postamt. Stephan. Erledigt hat sich Lcr hinter Len Dicnstknccht JohaNN Kubitz gcn. Hvrschlh aus Uh Hst a. Sprcc unter dem 24. Juni d. I. erlassene Steckbrief durch dessen Einlieferung. Königliches Gerichtsamt Bautzen, Len 27. Juni 1870. Schluckwerder, Assessor, i. v. Erledigt hat sich der hinter den Handarbeiter und Polizciobservaten Carl Augttst Matthes aus Obcr-Cuncwalde unterm 18. dieses Monat« erlassene Steckbrief. Königliches Gerichtsamt Neusalza, den 27. Juni 1870. Holz-Au c t i o n. Montag, den J„li d. I., von Vormittags 9 Uhr an, sollen in der Kottmar-Schiinke aus dem Forstreviere des Kottmars