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m- der )eS »ng ier- ». un- i. Va- aan- Zorte mten den zlich, wäh- ;utm mno- Allen ll des 7. ve. h. a. Hof. . Brest. lumenb. «bäum. Berlin. drcSden. bnr-. »um. iieb. ^ großer ; Bav. t. BrcSl. Sare. umenb. irni ö47. de Sare. Ba viere. Ltipziger Tageblatt und Anzeiger. ^ 29. Freitag, den 29. Januar. 1847. Bekanntmachung. Wegen de« am 29. d. M. zum Besten der Nolhkidenden im Erzgebirge und Boigtland» stattfindenden Balle« wird hier- mit Folgendes ungeordnet: 1) Von 6 Uhr des gedachten Tage- an haben sich alle nach dem Tivoli z« fahrende Wagen von der grünen Linde an bis zu der Einfahrt in das Stolpe'sche Grundstück auf-der linken Seite der Zeitzer Straße, so wie der Eonnewitzer Chaussee zu halten; 2) Sur Einfahrt in das Grundstück ist das von der Stadt aus entferntere Thor bestimmt; 3) Nach der Ankunft auf dem Vorplätze begeben sich Wagen und Fußgänger auf der linken Seite des Vorderhauses hinter selbiges, wo der Eintritt in die Garderobe und den Saal stattfindet; 4) Bei der Abfahrt fahren die Wagen in derselben Richtung, in welcher sie angekommen sind, mithin ohne umzulenken, um das Vorderqebäude herum und durch das linker Hand gelegene, der Stadt zunächst befindliche Thor auf die Chaussee zurück; 5) Die Äüchfahrt nach her Stabt zu geschieht ebenfalls aus der linken Seite der Chaussee und der Aeitzer Straße bis an die grüne Linde; o» ^ 6) V-L dp» zufttzt bezeichnet-» Puncte an und bis zu selbigem zurück müssen die Wagen in ber Reihenfolge bleiben, in welcher sie bei ^ek »tz« tz«i dir Rückfahrt auf der Chaussee angekommen sind, mithin darf auf dieser Strecke kein Wagen einen andern ausstechen oder überholen; ' « 7) ES ist durch das Aeitzer Thor nur im Schritt, überhaupt aber im Allgemeinen mit gehöriger Vorsicht zu fahren. Leipzig, den 27. Januar 1847 DaS Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Stengel, Pol.-Dir. Außerordentlicher Landtag. Sitzung der zweiten Kammer am 26. Januar. (Schluß.) vr. Schaffrath.' die 2. Kammer bestehe nach der Der, faffungS-Urkunde aus 25 bäuerlichen Abgeordneten. ES feien deren aber nur 24 einberufen worden, indem der 23. Wahlbezirk nicht vertreten sei, nachdem Aiesche ausgeschieden. Deshalb schon sei die Kammer nicht richtig constituirt. Die Analogie der Rechtsbestimmungen, welche über andere Corporationen gel ten, führe zu keinem andern Resultate, da die Mitglieder der selben wenigstens geladen werden müßten. Er halte ferner die Kammer um deswillen nicht für verfassungsmäßig constituirt, weil die Stellvertreter auch solcher Abgeordneter, die schon während des vorigen Landtage- auSgeschieden, einberufen worden seien; eS sei aber Princip der Verfassungs-Urkunde, daß mit dem Abgeord neten auch zugleich der Stellvertreter aufhöre; Sahrer v. Sahr und a. d. Winkel! seien schon am vorigen Landtage auSgeschieden, ohne daß eine neue Wahl erfolgt. Die Stellvertreter seien von der Regierung einberufen worden; nach tz. 24 der Landtag- Ordnung habe die- jedoch nur die Kammer zu thun. Man werde ihm die auf dem Landtage 1836/1837 getroffene Der einbarung zwischen Ständen und Regierung einhalten; er kenne selbige recht wohl, allein sie sei ganz unanwendbar auf den Fall, wo es sich um die Stellvertreter der ausgeschiedenen Abgeord neten handele; — eS gehe ihr aber auch jede gesetzliche und ver bindliche Kraft ab; im Landtagsabschiede, welcher Gesetzeskraft habe, sei zwar von Grundsätzen die Rede, über die man sich vereiniget, allein die Grundsätze selbst seien darin nicht angegeben; der publicirte Landtagsabschied sei in dieser Hinsicht daher ein rekerens »ine relalo. Er bestreite insbesondere die verbindende Kraft desselben, weil er den klaren Worten der Verfassungs- Urkunde in tz. 71 widerstreite; jene Vereinbarung sei nicht publi- cirt; ein nicht publicirte- Gesetz könne aber nimmermehr einem publicirten, der Verfassungs-Urkunde, derogiren. Ein Landtag sei nicht Fortsetzung de- andern, und deshalb binde jene Verein barung den jetzigen nicht; im Jahre 1836 habe der Staats minister v. Könneritz sich selbst dahin ausgesprochen, daß eine solche Vereinbarung nur so lange gelten könne, bis nicht neue Zweifel erhoben würden. Deshalb proteftire er hiermit feierlich gegen die Verfassung-Mäßigkeit der Kammer. > Staat-minister v. Könne ritz: da der geehrte Abgeordnete bloS protestier, so würde er hiergegen nicht- zu sagen haben, wenn er nicht zur größeren Aufklärung und zu Beseitigung von Jrrthümern zu widerlegen für nöthig fände. Wenn die Zweifel de- geehrten Abgeordneten gegründet wären, so müßte der Land tag geschlossen werden. Allein eS liege nicht in der Ver fassung--Urkunde, daß gerade jeder Bezirk immer vertreten sein müsse, sonst müßte bei jeder eintretenden Erledigung eines Ab geordnetensitze- die Kammer geschloffen werden; wenn z. B. Ab geordnete mit Tode abgingen, so würde ein Landtag weiter gar nicht möglich sein. Die- widerspreche dem Zwecke der Verfassungs- Urkunde. Wenn man sogleich nach einem Landtage die neuen Wahlen Vornahme, so könn:».-, bis zum Eintritte des Landtag- selbst immer neue Wahlen durch Erledigungen wieder nöthig