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Amts- UN- änzeigeblatt Mr den 5lmtsgerichtsbezirk Eibenstock unö dessen Umgebung pezuoSprei« oierteliährl. Mk. 3.60 «inschließt. de« ,Zllustr Unterhaltung«blatt«S" in der Geschäft«. Helle, bei unseren Boten sowie bei allen Reich«. Mastanstalten. — Erscheint täglich abend« mit iu«nahme der Sonn- und Feiertage für den solgenden Tag. M Falle höherer Gewalt — Krieg aber sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebs der Zeitung, der Lieferanten oder der yeförderungSetnrichrungcn — hat der Bezieher keinen Änwruch aus Lieferung oder Äacblteserung der Zerrung oder au Zahlung des Bezugspreise». H«l.A»r.: Amtsblatt. für Eiberfte», Larl^eld, hundrhwtl, Neuheit«, GberstützengrSn, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterMengrSn, lvildenthal ns». Verantwortl. Schttstletter. Druck« und Versager: EmilHannebohntn Eibenstock. — SV. Jahrgang. L- — Dounerstag, dc« 4. September Anzeigenprei«: die kletnspaltige Zeile 20 Pfa, auSwart.25 Psg. JmReklameteildseZeile SOPfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 50 Psg. Annahme der Anzeigen bl« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Tine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Ker«spre<ker Ar. 110. ISIS Verordnung über die nm 8. Oktober 1919 vorznnehmende Volkszählung. Am 8. Oktober 1919 findet nach der Verordnung deS ReichsmintsteriumS vom 16. Juli 1919 eine außerordentliche Volkszählung tm Deutschen Reiche statt. Zur Ausführung dieser Zählung wird für Sachsen folgendes verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. 1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 8. Oktober 1919 vorzunehmen und soll die zur ZählungSzeit innerhalb der LandeSgrenzen ortsanwesenden sowie die von ihrem ständigen Wohnort vorübergehend abwesenden Personen feststellen. / Auf die Vollständigkeit der Erhebung ist, weil sie den Maßnahmen deS ReichS- ernährungSministeriumS zur Unterlage dienen soll, daS größte Gewicht zu legen. 2. Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 8. Ok tober 1919 zu beziehen. 3. Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit deS Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist daS Amtsgeheimnis zu wahren. Die Zählung dient ausschließlich stati stischen Zwecken. 4. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, die in der Nacht vom 7. zum 8. Oktober in Sachsen ständig oder vorübergehend sich aufhalten. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, sodaß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. 5. Die während der ZählungSnacht auf einer Eisenbahnfahrt oder sonst unter wegs befindlichen Personen werden dort als anwesend verzeichnet, wo sie am 8. Okto ber zuerst anlangen. Die Zählung ist auch auf die Bemannung und die Fahrgäste der am 8. Oktober im Bezirke der Gemeinde liegenden oder zuerst dort von der Fahrt über Nacht tm Laufe des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken. 6. Die Zählung der Anwesenden erfolgt durch namentlich: Aufzeichnung der zu zählenden Personen bei derjenigen Haushaltung, in deren Wohnung oder zugehörigen Räumlichkeiten sie vom 7. zum 8. Oktober übernachtet haben. 7. Die zu einer Haushaltung gehörenden jedoch zur Zählungszeit vorübergehend nicht bei derselben wohnenden Personen sind, wenn sie keine andere Wohnung ständig innehaben, sondern sich auf Geschäfts-, Dienst-, Erholungs- oder Vergnügungsreisen oder auf Besuch bei Verwandten oder Bekannten befinden oder als Pfleger oder auf Arbeit vorübergehend anderswo sich aufhalten oder in Anstalten, in denen sie nicht dauernd bleiben, verpflegt werden, als vorübergehend abwesend bet der Haushaltung, zu der sie gehören, mitzuzählen. Insbesondere gelten Haushaltungsangehörige, die auSbildungs- weise oder erwerbshalber nicht nur vorübergehend abwesend sind, ferner solche, die in folge von Militärdienst oder Kriegsgefangenschaft abwesend sind, nicht als vorübergehend abwesend. 8. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn- und hauswirtschaftlichen Gemein schaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten find einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirt schaft sichren. Ebenso wie die Teilhaber einer regelniäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen die in einer Kaserne oder in Mafsenquartieren untergebrachten, in einem Ar- resthavse oder in einem Lazarette befindlichen Mtlttärpersonen, die in einem Gefangenen lager untergebrachten Militär- und Zivtlgefangenen, die Gäste in Gasthäusern und Her bergen, die Insassen von Anstalten aller Art, die Personen mit besonderer Wohnung, die keine eigene Hauswirtschaft führen, ferner die Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes und die in Wohnwagen umherztehenden Personen. § 2. 1. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen Haushaltungslisten, in die auch die Gäste in Gasthäusern und Herbergen sowie die Insassen von Anstalten aller Art einzeln etnzutragen sind. Für Mtlttärpersonen und Kriegsgefangene, die unter Aufsicht der Heeresverwaltung in geschlossenen Verbänden (in Kasernen, Baracken, Lazaretten, Lagern usw.) in der Nacht vom 7. zum 8. Oktober 1919 untergebracht waren, genügt summarische Angabe der Anzahl in den Spalten 8 und 10 der Haushaltungsliste. 2. Bei der Ausfüllung der HauShaltungSliste ist die auf der Rückseite derselben abgedruckte „Anleitung" zu beachten. 3. Die Eintragung in die HauShaltungSliste hat durch den HauShaltungSvorstand oder durch die Besitzer, Vorsteher, Verwalter von Anstalten oder durch geeignete Ver treter (Hauseigentümer usw ), gegebenenfalls durch den von der Gemeinde zum Zähl geschäft Beauftragten zu geschehen. 4. Zu diesem Zweck ist an jede Haushaltung (bei Abwesenheit sämtlicher Ange- hörigen an die zur Ausstellung der Liste verpflichtete Person) sowie an jede einer HauS- Haltung gleichgestellte Wirtschaftsform, also an jede einzeln lebende Person, die eine be- iondere Wohnung innehat und eine eigene Hauswirtschaft führt, an jeden Gast- und HerbergSwirt, an jeden Besitzer, Vorsteher oder Verwalter einer Anstalt usw. eine HauS- haltungLltste zu verabfolgen. 5. Gäste auf Besuch, Untermieter, Schlafgänger und einquartterte Soldaten sind von den Haushaltungsvorständen, bet denen sie auf Besuch sind, in Untermiete oder Schlafstelle wohnen oder in Quartier liegen, in deren HaushaltungSltsten mit einzutra gen. Angestellte, Dienstboten und Gewerbegehilfen, die bei ihren Herrschaften und Ar beitgebern wohnen und zu deren Haushaltung gehören, werden in deren Haushaltung«, listen mtt eingetragen. 6. Di« Gäste von Gasthäusern und Herbergen sowie die Insassen von Anstalten aller Art (Kasernen, Barackengefangenen, oder Internierungslagern, Mafsenquartieren, Lazaretten, Klöstern, Erziehung«-, Versorgung«-, Armen-, Kranken-, Strafanstalten, Ge- fängnifsen usw.) sind unter einer entsprechenden Ueberschrift in besonderen Haushaltung«, listen zu verzeichnen. Reicht bei größeren Anstallen für die Eintragungen eine HauShaltungSliste nicht au«, so sind nach Bedarf weitere Haushaltungslisten zu verwenden, die mita, b, a usw. zu bezeichnen sind. 7. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in daS Verzeichnis unter Abschnitt 1 der Haushaltungslist«, die der aus ihrer Haushaltung vorübergehend Abwesenden unter Abschnitt U der Haushaltungsliste. Hinsichtlich der Reihenfolge der Einträge ist der Vor druck in der Liste (Haushaltungsvorstand, Ehefrau, Sohn, Tochter, andere Verwandte usw.) zu beachten. 8. Die Zählungslisten sind bis zum Mittag des 8. Oktober auszufüllen und durch die Haushaltungsvorstände und die Besitzer, Vorsteher oder Verwalter von Anstalten oder deren Vertreter bei Haushaltungen, deren sämtliche Angehörige abwesend sind, durch Unterschrift zu bescheinigen. 9. Die Austeilung der Zählungsltsten an die einzelnen Haushaltungen und An- stalten erfolgt am 6. und 7. Oktober und muß am 7. Oktober beendet sein. Die Wie dereinsammlung beginnt am 8. Oktober mittags und ist möglichst überall am 9. Okto- ber zu beendigen. II. Obliegenheiten der Behörden. 8 3. 1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte derjenigen Städte, in denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, haben dke Ausführung der Volkszäh. lung in ihren Bezirken zu leiten und zu überwachen. Entstandene Zweifel und erho bene Bedenken sind von ihnen durch Anfragen beim Statistischen LandeSamt aufzuklären. 2. Die Vornahme der Volkszählung ist spätestens bi« 1. Oktober durch die Amts- hauptmannschasten und die Stadträte der zu 1 bezeichneten Städte mittels öffentlicher Bekanntmachung zur Kenntnis der Einwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf die in Aussicht genommene Mitwirkung der Ortscinwohner, insbesondere der Hauswirte, als auch auf den Zweck der Volkszählung hinzuweisen. 3. Die erforderlichen Drucksachen, umfassend Haushaltungslisten (^) Zählerlisten (8) Gemeindelisten (0) erhalten die Amtshauptmannschaften bis 27. September, die StadtrSte der unter 1 be- zeichneten Städt« nebst einem Abdruck der gegenwärtigen Verordnung bis 3. Oktober die se« Jahres durch Vermittlung des Statistischen LandeSamts, an das auch etwaige Nach- forderungen zu richten sind. 4. Die Amtdhauptmannschaften haben für die rechtzeitige Verteilung der gedachten Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, sodaß sich jede Gemeindebehörde spätestens am 3. Oktober dieses JahreS in deren Besitz befindet. 5. Jeder Gemeinde ist diejenige Anzahl von Zählpapieren zuzuteilen, die tm Lie ferschein vom Statistischen LandeSamt ausgeworfen ist. Entspricht deren Zahl nicht dem mutmaßlichen Bedarf, so ist das Fehlende alsbald nachzufordern. 8 4. 1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für je- den Gemeindebezirk einschließlich der zugehörigen selbständigen Gutsbezirke ob. Mit der unmittelbaren Leitung des Zählgeschäftes können die Gemeindebehörden unter fortdau ernder eigener Verantwortlichkeit besondere Zählungsausschüss« beauftragen. Die Gemein debehörden derjenigen Gemeinden, in denen die Revidierte Städteordnung nicht einge- führt ist, sind zu diesem Zweck, soweit nötig, von den AmtShauptmannschasten mit der erforderlichen Anleitung zu versehen. 2 Es wird den Gemeindebehörden überlassen, zur Durchführung der Bevölke rungszählung Zählbezirke zu bilden. Die Größe der zu bildenden Zählbezirke ist so zu bemessen, daß das Geschäft der Zählung innerhalb der vorgeschrtebenen Zeit mit Sicher heit besorgt werden kann. Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Wohnhaus und keine andere feststehende oder bewegliche Baulichkeit übergangen werden, die zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzt wird. Im Zweifel, welcher Gemeinde die auf Flüssen usw. ankernden Fahrzeuge zuge rechnet werden sollen, entscheidet die AmtShauptmannschast. Jeder bewohnte selbständige GutSbeztrk bildet einen oder mehrere Zählbezirke. 3. Für die militärischen Anstalten ist di« Einteilung der Zählbezirke, welche die Kas«ruen und sonstigen militärischen Gebäude umfassen, der Militärbehörde des Otte« zu überlassen. 4. Die Zählbezirke sind innerhalb der Gemeinden durch laufende Nummern zu unterscheiden 8 5. 1. Tunlichst sind die Hauswirte zur Verteilung und Einsammlung der Zählpapicre für ihr eigenes Grundstück zu veranlassen. Daneben ist für jeden Zählbezirk zur Austeilung und Wiedereinsammlung der Zählungelisten, soweit dies nicht durch die Hauswirte besorgt wird, ein besonderer Zäh ler zu bestellen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß für den Fall der Verhinde rung eines Zählers alsbald ein Vertreter eintreten kann. 2. Die Wahl der besonderen Zähler bleibt den Gemeindebehörden überlasten. Soweit nicht Gemeindebeamte mit der Durchführung der Zählung beauftragt werden, können auch andere Personen ehrenamtlich zur Mitwirkung bet der Zählung herange- zogen werden. Auch die Beteiligung geeigneter Frauen am Zähleramt ist in Erwägung zu ziehen. Die Wahl ist auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befäh igung dafür bürgen, daß sie die ZählungSgeschäfte mtt Umsicht und der Anweisung ge mäß ausführen werde«. 3. Die Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke und die Annahme d«r besonderen Zähler ist spätesten« bis zum 3. Oktober zu beenden. 4. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß die besonderen Zähler sich mtt ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie haben ihnen spätesten« bi« zum 4. Oktober die Zählpapiere, zwei Stück der Zählerltst« (8) und die für den Zähl- bezirk ungefähr nötige Zahl von HaushaltungSltsten (ä) zuzustellen. 5. Auf mindesten« einer Zählerltst« jede« besonderen Zählers ist ''er Umfang de« ihm überwiesenen Zählbezirks genau anzugeben, sodaß über die Zugehörigkeit einer Wohnstätte kein Zweifel entstehen kann. 6 Die HauShaltungSlisten für die militärischen Anstalten find an die der be treffende« Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nötigen Anord nungen wegen der Ausfüllung der Zöhlung»formulare treffen wird.