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Ns. 26A. Mittwoch, den 19. November 1873. Machmer W Abrichten. Km-Matt fiir dm Kreis-Dimtioas-SeM Santzm. Anzeiger u. Amtsblatt für die Gerichts- n. Verwaltungsbezirke Bautzen, Schirgiswalda, Königswartha, Weißenberg, Herrnhut, Ostritz, Bernstadt und Reichenau. Die „Bautzener Nachrichten" werden täglich (außer Sonn- u. Festtags) Nachmittags ausgegcben. — Vierteljahr!. Abonnement 85 Ngr. Jnsertions- betrag Spaltzeile Ngr. — Nach 9 Uhr eingehende Inserate können erst in die Nummer des nächstfolgenden Tages ausgenommen werden. Bekanntmachung. Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen geruht baden, den General der Infanterie und Commandeur der 23. Infanterie- Division, Seine Königliche Hoheit den Prinzen Georg, Herzog zu Sachsen, zum commandireuden Gene al des XII. (Königlich Sächsischen) Armeecorps zu ernennen und Höchstderselbe Folge dessen das Kommando dieses Corps übernommen hat, wird Solches hiermit zur allgemeinen Keuntniß und Nachachtuna gebracht- Dresden, den 6, November 1873. Kriegs-Mini st erium. Verordnung an die Polizeibehörden, den Umtausch der Formulare zu Arbeitsbüchern für das gewerbliche Hilfspersonal betreffend. Das Ministerium des Innern weist die Polizeibehörden hiermit an, die etwa noch in deren Verwahrung und in ihrem ursprünglichen Zustande be findlichen Formulare zu Arbeitsbüchern für das gewerbliche Hilispcrsvnal spätestens bi- zum 3t. Deeember dieses Jahres zum Umtausch gegen Formulare zu Arbeitsbüchern für Bergarbeiter oder für jugendliche Fabrik- und Bergarbeiter an das Gendarmerie-WirthschaftsdepSt einzuserden. Nach Ablauf dieser Frist findet ein weiterer Umtausch nicht statt. Dresden, am 13. November 1873. Ministerium de8 Innern. v. Rostitz-Wallwitz. Gdt B E « U A L -K « etz u n H. Indem sämmttiche diesfalls verpflichtete Dominien und Gemeinden an die gehörige und rechtzeitige Absteckung d«k Winterbahnen und das AuS- Werfen des GchueeS auf den öffentlichen Communicationswegen hiermit erinnert werden, hat man zugleich darauf hinzuweisen, daß jede wesentliche Vernach lässigung hierunter, abgesehen von den erford-rlichen Falls in Anwendung zu bringenden gesetzlichen Zwangsmaaßregeln, nach der Bekanntmachung der unterzeichneten Amtshauptmannschast vom 10- November 1868 eine — im Rückfälle zu erhöhende — Ordnungsstrafe von S Thür, nach sich zieht. Löbau, den I5.November 1873. Königliche Amt-Kauptmannschaft. von Thielau. Hippner. Bekanntmachung. Bei der bevorstehenden Ergänzungswahl der Gemeindevertretung sind 6 Stadtverordnete, 3 Ersatzmänner und 11 BürgerauSschußmitglieder zu wählen. Zu diesen Wahlen haben wir folgende Tage anberaumt, nämlich: den 5. Deeember d. I., zur Stadtverordueteuwahl, und den 1ft. Deeember d. I., zur Bürgerausschußwahl. Sämmtliche in die Wahlliste eingetragene Bürger werden hierdurch anfgesordert, ihr- Stimmen an diesen Tagen bei der Wahldeputation auf hiesigem Rathhause im Locale der Polizndeputatiou abzuaeben, dab<i aber Folgendes zu beachten: 1) Stimmzettel werden, da dies gesetzlich nicht mehr vorgeschriebcn ist, nicht auszegeben, vielmehr ist es den Wählern sreigestellt, jeden beliebigen Stimm zettel abzugeben und mittelst desselben abznstimmen; 2) jeder Wähler bat aus seinen Stimmzettel zur Stadtverordnetenwahl 4 ansässige und 2 unansässige, auf den Stimmzettel zur Bürgerausschußwahl da gegen 7 ansässige und 4 unansässige Bürger aus der Wahlliste auszu,eichnen; 3) aus dieses Verhältniß der Ansässigkeit und Unansässigkeit ist bei der Abstimmung genau Rücksicht zu nehmen, damit nicht etwa, wenn bei der Stimm - zäblung sich sände, daß zu wenig Ansässige Stimmen erhalten hätten, eine nachträgliche Wahl erforderlich werde; 4) wählbar sind nur diejenigen Bürger, welche in der aus dem Rathhause ausgehängten, auch an die Stimmberechtigten vertheilten Wahlliste verzeichnet sind, und find aus den Stimmzetteln di« zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt; 5) j-der Stimmberechtigte muß bei Verlust seines Stimmrechtes für den gegenwärtigen Fall, zu der oben bestimmten Zeit und an dem bestimmten Ort« vor d-r Wahldeputation persönlich erscheinen; Bevollmächtigte oder schriftliche Anmeldungen und Eingaben, welche nicht mit dem eigenen persönlichen Erscheinen des Abstimmenden verbunden sind, werden nicht zu gelassen; 6) zur Vermeidung eines gleichzeitigen größeren Andranges von Wählern wird es, wenn dies auch nicht vorgeschrieben wird, doch als höchst wünschens- werth bezeichnet, daß, so viel als möglich, die Stimmberechtigten der inneren Stadt in den Vormittagsstunden und die Stimmberechtigten der äußeren Stadt in den Nachmittagsstunden der anberaumten Wahltage die Stimmzettel abgeben; 7) an jedem der beiden Wahltage wird um 6 Uhr Nachmittags die Annahme der Stimmzettel geschloffen werden; 8) die Ersatzmänner bei den Stadtverordneten können ebenso zu wirklichen Stadtverordneten, wie zu Mitgliedern des großen Bürgerausschusfes erwählt werden. : Bauden, am 11- November 1873. DerStadtrath. Buchheim, z. Z. Vorsitzender. Bekanntmachung. Erledigt hat sich die in No. 251 des diesjährigen Amtsblattes enthaltene öffentliche Vorladung des Handarbeiters Georg Siecksch aus Holscba durch Ermittelung des Aufenthaltes desselben. Königswartha, am 15. November 1873. Königliche- Gericht-«« t. ' GeyUr. K-