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28. Jahrgang- Mittwoch, den 13. März 1901. Nr. 60. Redaktion und Expeditton: Bahnstratze 3 (nahe dem 6. Amtsgericht). Telegramm-Adresse: Anzeiger Hohenstem-Crnstthat. Dieses Blatt erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich Nachmittags. — Zu beziehen durch die Expedition und deren Austräger, sowie alle Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 1 Mk. 25 Pfg. incl. der illustrirten Sonntagsbeilage. sm HsiMitm-tzlMMi, MüllWltz, ErMrf, Lugau, Wüstenbrand, Ursprung, Mittelbach, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Meinsdorf ! Inserlionsgebühren: die füMgespaOene Co p^b^rts 12 ' » Raum sür den Berbreitungsbezirk Mfgabe Rabatt. R-etame 25 Psg. se. Annahme der Inserate für die ^6 vorher erbeten. 10 Uhr. Gröbere "-"-'gen Abends vo am für den Jcb. dem be- bei Ver ¬ standen ist. Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Der Stadtrat h. vr. Polster, Bürgermeister. durch Vorlegen von Urkunden unterstützen (8 63,7). Angehörigen vorgelegten Ur- Donnerstag, den 21. März 1SV1, Bormittags ^8 Uhr die Mannschaften aus Hohenstein-Ernstthal aus dem Jahrgange 1879, desgleichen aus dem Jahrgange 1880, deren Familiennamen mit bis mit k anfangen.: Freitag, den 22. März 1901, Bormittags ^8 Uhr die übrigen Mannschaften aus den Jahrgängen 1880 und 1881. Die Loosung der Mannschaften der laufenden Altersklasse wird Aushebuugsbezirk Hohenstein-Ernstthal ebendaselbst am 23. März 1901, Bormittags Vr9 Uhr vorgenommen. Die Mannschaften werden veranlaßt, zu den festgesetzten Zeiten an zeichneten Orte zur Musterung vor der Königlichen Ersatz-Commission meidung der in 8 26, Abs. 7 der Wehrordnung angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile pünktlich zu erscheinen. Hierbei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Militär pflichtige mit dem Orte sich zu stellen hat, an welchem er seinen Wohnsitz hat. Im Uebrigen wird noch Folgendes bemerkt: 1. Durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine behinderte Militär pflichtige haben ein ärztliches, von der Polizeibehörde beglaubigtes Zeugniß hier einzureichen (8 62,4.) 2. Das Erscheinen im Loosungstermine bleibt jedem Militärpflichtigen über lassen und es entstehen durch Ausbleiben in diesem Termine keine Nachtheile, es wird vielmehr für die Nichterschienenen durch ein Mitglied der Ersctz-Commission geloost (8 66,6). 3. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Mann überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre, d. i. nach Beginn der Wehrpflicht, wenn er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienst einzutreten, hat jedoch vorher um die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppentheile bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Commission seines Aufenthalts ortes nachzusuchen. Die sich freiwillig Meldenden haben 1. die Einwilligung des Vaters oder des Vormundes und Bekanntmachung, die diesjährige Musterung in Hohenstein-Ernstthal auf Grund des Erlasses des Civilvorsitzenden der Königlichen Ersatz-Commission zu Glaucha« vom 20. Februar 1901 betreffend. Es haben sich zu stellen im Logenhaus zu Oberlungwitz künden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein (8 65,5). Um festzustellen, ob diejenige Person, zu deren Gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits- bez. aufsichtsfähig ist oder nicht, ist es nothwendig, daß die betreffende Person sich der Ersatzbehörde persönlich vorstellt (8 33,5). Dafern zwei Söhne als arbeitsfähige Ernährer hilfloser Familien u. s. w. nicht gleichzeitig entbehrt werden können und dies rechtzeitig hier angebracht, be ziehentlich nachgewiesen wird, wird einer von ihnen gemäß 8 32, Abs. 3 der Wehrordnung auf Zeit zurückgestellt. Die Zurückstellung trifft hierbei in der Regel den jüngeren Sohn, welcher sodann spätestens nach Ablauf des zweiten Militär pflichtjahres bei gleichzeitiger Entlassung des zuerst eingestellten, älteren Sohnes zum Dienst einzustellen ist. Unter gleichen Voraussetzungen findet dasselbe Zurückstellungsverfahren bezüg lich eines jüngeren zur Gestellung gelangenden Sohnes auch dann statt, wenn ein älterer früher ausgehobener Sohn bereits in der Armee dient. 8. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten spätestens im Musterungstermine drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen, oder das Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen (65,6). Hohenstein-Ernstthal, am 11. März 1901. Biehmarkt iR Hohenstein-Ernstthal am 18. März 1W1. 2. eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber, daß sie an C h gebunden sind und sich untadelhaft geführt haben, beizubrmgen (F - des 3. Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten stey Truppentheiles, bei welchem sie dienen wollen, frei (8 85, 1). c„imillia zur 4. Auch jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungsterm . f^ Abwahl Aushebung melden, es erwächst ihm jedoch hieraus ein Recht a s der Waffengattung oder des Truppentheiles nicht (8 63, 8). s.ivallerie 5. Wer sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der K^ verpflichtet und dieser Verpflichtung nachkommt, braucht in der La h Aufgebots nur drei, anstatt fünf Jahre zu dienen. . »um 6. Diejenigen Militärpflichtigen, welche bei der Musterung als g ch Militärdienste befunden werden, werden darauf aufmerksam gemacht, der Königlichen Ersatz-Commission ausgesprochene und im Loosungssch merkte Entscheidung über die Truppengattung, zu welcher sie bestimmt sind, nicht endgiltig ist, sondern daß die entscheidende Bestimmung daruv I von der Königlichen Ober-Ersatz-Commission getroffen wird. 7. Etwaige Zurückstellungsanträge wegen bürgerlicher Verhältnisse können gemäß 8 63,7 der Wehrordnung nur dann berücksichtigt werden, wenn ole -oe- theiligten solche vor dem Musterungsgeschäfte oder spätestens bei Gelegenheit des selben anbringen. Spätere Reklamationen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes ent Tagesgeschichte. Deutsches Reich. Berlin, 11. März. Reichstag. Präsident Graf Ballestrem macht Mittheilung von dem Ableben des Abgeordneten Freiherrn von Stumm; das Haus ehrt daS Andenken durch Erheben von den Plätzen. — Eingegangen ist der neue Nachtragsetat für China. Auf der Tagesordnung steht der Colonialetat, und zwar zunächst der Etat für Deutsch-Ostafrika. Die Commission hat hier für Bauten nur 148 000 Mk. statt der ver langten 398 000 Mk. bewilligt, ferner die zur Fort setzung der Bahn Tanga—Korogwe dis Mombo gefor derten 1'/, Mill. Mk. gestrichen. Ferner hat sie die 2 Mill. Mk., erste Rate, für Herstellung der Bahn von Dar-es-Salaam bis Mrogoro, das erste Stück der Centralbahn, ebenfalls gestrichen, doch beantragt sie zu gleich eine Resolution dahin, den Reichskanzler zu er suchen, behufs Erbauung jener Theilstrecke bis Mrogoro entweder auf Grund eines mit einem Privatunternehmer abgeschlossenen Vertrags oder mit Hilfe des Privat- capitalS auf annehmbarer Grundlage dem Reichstage eine Gesetzesvorlage za machen. — Äbg. Bebel (Soz.): Schon 17 Jahre sei die Colonie in unserem Besitze und noch immer hätten wir von derselben keine Erfolge ge sehen. Die Hüttcnsteuer werde in grausamer Weise ein getrieben ; schon 2000 Menschen seien dabei umS Leben gekommen, wie Dr. HanS Wagner versichert habe. Ferner scheine in Ostafrika die Sklaverei aufrecht er halten zu werden, und zwar unter Billigung der dies seitigen Behörden. Redner fragt schließlich noch, was mit dem Hauptmann Kannenberg geschehen sei, der Nachts durch daS Schreien eines Kindes gestört, aufge sprungen ser und Mutter und Kind erschossen habe. — Abg. Dr. Hass- (nat.-lib.) tritt den Bebcl'schen Aus- führungen entgegen. Der Colonie müsse Zeitl gelassen werden, sich zu entwickeln; aus dem einstweiligen Rück- gange des Handels könne somit gar kein Schluß zum Nachthelle der Colonie gezogen werden. Freilich dürfen w.r -S an dem dazu Röthigen nicht fehlen lassen, also insbesondere mcht an Aufwendungen für Verkehrswege. Auch d.e Bevölkerung werde sich vermehren, sobald erst der Sclavenhandel beseitigt und Verkehrsweg! geschah seien, die dem Karawanenhandcl, der unzäbliae absorvire, ein Ende bereiteten, ^ß VWW