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^lkeklall M Mnzeiger. Amtsblatt str die Ktnigl. EerichUimtn Me die Stadtktthe zu Nits« md Stkchl«. Redaction und Verlag von E. F. Grellmann. Freitag, -ea L. Frrtt 1867. S4. Dich- Blatt „»»«»rat« und ««zeigte", erscheint wöchentlich zweimal, Dienstag« und »rell-a«, und kfttt Ma» teljShrlich Nar. — Bestellungen werden bei jeder Postanstall, in unseren «rpeditioiwn,in,Meja und Atrrdla, sowie »on «Sen unsem Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen find ferner bevollmöchttgt Haaseustei« und Vogler in Hamburg-Altona u»w Frankfurt a. M., h. Angler in Leipzig, F. tv. Vaalhach in Dresden «nb Enge« Gert 'n Leipzig. . Verordnung, Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend, vom 27. Juni 1867, Nachdem die Gefahr der Einschleppung der Rinderpest sich insoweit erledigt hat, daß eine Milderung der noch bestehenden Sperrmaßregeln erfolgen kann: so wird unter Wiederaufhebung der weaen Bayern unter de» 29. April dieses Jahres, wegen Böhmen unter dem 8. Juni dieses Jahres erlassenen Verordnungen hierdurch verordnet wie folgt: 1. Der kleine Grenzverkehr unterliegt gegen Bayern ebenso wie gegen Böhmen keiner weitem Be schränkung. 2. Das Einbringen von Rindvieh mittelst der Eisenbahn nach Sachsen ist in Ansehung der einhei mischen Racen aus Bayern, sowie ans Böhmen und Mähren in dem Falle gestattet, wenn die Transporte . mit Gesundheitspässen versehen sind, und durch obrigkeitliche Zeugnisse in glaubwürdiaer Weise bescheinigt ist, daß diese Thicre au- seuchenfreien Gegenden stammen oder sich seit wenigstens 4 Wochen daselbst befunden haben. 3. Ueber die Grenzen gegen Böhmen und Bayern dürfen völlig trockene und harte Häute, trockene Knochen, trockene, von allen häutigen Anhängen und den Stirnzapfen befreite Hörner, gesalzene und trockene Därme, geschmolzener Talg in Fässern, Wolle, Haare und Borsten in Säcken eingeführt werden, wenn durch obrigkeitliche Certificate glaubwürdig bescheinigt ist, daß sie aus seuchenfreien Gegenden stammen. 4. Die Ein- und Durchfuhr von Steppenvieh (ungarischem, podollschem, galizischem Vieh) ingleichen von Rindvieb ohne Unterschied der Race, welches aus andern als den unter 1 genannten Theilen der öster reichischen Monarchie kommt, bleibt dagegen bis auf Weiteres noch ferner verboten. 3. Thierische Rohproductc von Rindern, Schaafen und Ziegen in frischem Zustande, insbesondere rohes Fleisch, Eingeweide, frische Knochen, ungeschmolzener Tatz, frische Häute, Horner und Klauen dürfen über die Böhmische Grenze nur insoweit, als sie nachweislich aus Böhmen oder seuchenfreien Gegenden von Bayern stammen, im kleinen Grenzverkehr, nicht aber auf Eisenbahnen eingebracht werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach Maaßgabe ß. S der allechöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 gestraft. Dreien, am 27. Juni 1867. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwttz. Forwerg. Freiwillige Gutsversteigerung. Erbtheilunashalber soll von den zum Nachlaße des verstorbenen Gutsbesitzer Hrn. Friedrich Astert Borsckdorf zu Obermuschütz gehörigen beiden Grundstücken das auf Fol. 3 des Grund- undHypothck»- buchs für dafigen Ort eingetragene 2'/, Hufengut Nr. 6 des BrandeatasterS mit einem nach vorhmaer Abkennung verbleibenden Arealgehalte von 41 Acker 31 ^Ruthen, sowie mit den erforderlichen gute»«» rieustücken und Borräthen, 1H. Attli I., Vormittags II Uhr im Orte selbst und zwar in dem Boyschdorf'schen Gute Nr. 4 des Brandcataster» freiwillia v«- steigert werden, was unter Bezugnahme auf die am hiesigen Acktsbreite und in de« Gasthofe zu Zehren auÄSnaenden, die Beschreibung des Grundstücks und dessen Oblasten, da- Jnventarimveyächmß und die SubhastationSbedingungen enthaltenden Anschläge hiermit bekannt gemacht wird. Kirchliches Gerichtsamt Meißen, am 8. Juni 1867. vr. Springer,