Volltext Seite (XML)
Erscheint täglich, Ausnahme der San«- »»d Festtage. Preis vierteljährlich 1 M»k «0 Ps-lUlige. die gcsp^ii^i« ejnle ii) Pseniiige, die »»eilvalliq« P,«l, ««Uicher Inserat« Tageblatt für Schwayenberg und Umgegend. für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Freitag, den 26. Februar 1886 I' UoLhekar. Lik, in vor- <lman«> nfabrik) - tt und j Herrn itzwurst 65 Pf. aus 0. 25 Pfg. 25 - . 30 - - 18 - lU Schneeberg und 2 von der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschüsse ge nehmigt worden ist, wird hierüber dieses P billig, in eihen. ische Bilder ecorattonen, 'N die Hälfte» 1—1'/, Ltr. wen 15—20 , Liter abgs- n, dem nach kann. Diese l auch dann, i Abwechselung H2 we e 25 Mark 3 ! rhofstraße. Redaction, Verlag und Druck von E. M. (Gärtner in Schneeberg ig > : Gläser M 47 Bekanntmachung. Nachdem die Königliche AmtShauptmannschaft zu Schwarzenberg da» abgeänderte Lnlagen-Regulativ für die Stadt Johanngeorgenstadt mittelst Urkunde vom 13. Februar 1886 genehmigt hat, so wird dasselbe nachstehends zur öffentlichen Kenntntß gebracht. - Johanngeorgenstadt, am 22. Februar 1886. lh. Härtel SAAZ repartirt. Den Festbesoldeten, einschließlich der Kirchen- und Schuldiener, werden 20 pCt. am Diensteinkommen zu gut gerechnet, andere Bezüge jedoch voll besteuert. Der geiammte bei der betreffende- Anlage erforderte Bedarf wird auf sämmt- liche abgeschätzte Beträge gleichmätztg vertheilt und darnach der zu leistende Steuer be trag ausgeworfen und erhoben. 8 8. Veränderungendes Einkommens innerhalb des.Steuerjahres ändern ander festgesetzten Anlage nichts, doch steht dem Stadtrathe das Recht zu, ausnahmsweise einzel nen Beitragspflichtigen die Anlage auf das betreffende Jahr ganz oder theilweise zu er- laffen, dafern «ach erfolgter Abschätzung in den Verhältnissen des betreffenden Anlagen- pflichtigen Umstände eingetreten sind, welche den Erlaß als billig erscheinen lasten. Soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, haben neu An ziehende die Gemeinveanlagen vom Tage ihres Anzugs« und Wegziehende bis zum Tage ihres Wegzugs zu berichtigen. 8 9. Wer bei Ausübung seiner Birufs andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt, ist verpflichtet, über das von ihm herrührende Einkommen derselben Auskunft zu ertheilen. Zu diesem Zwecke hat er der Gemeindebehörde auf deren Aufforde rung innerhalb einer ihm zu setzenden mindestens 8tägigen Frist die bezüglichen Mitthet- lungen zu machen. Die Unterlassung der Nachweisung des Einkommens wird mit Geldstrafe bis zu 10 Mk. geahndet. 8 10. Die Abschätzung erfolgt alljährlich im Monate Oktober durch einen beson- beren Ausschuß, welcher auS: 2 Mitgliedern de» StadtratHS, d., 6 Stadtverordneten, Thieme Garmann. Abgeändertes Anlagen-Regulativ für die Stadt Johanngeorgenstadt. 8 1. Die Aufbringung der Gelder zur Bestreitung der communlichen Bedürfnisse erfolgt, soweit letztere nicht durch mit Genehmigung der zuständigen Königlichen hohen Aufsichtsbehörde etnzuhebende indirec'e Abgaben gedeckt werden, durch allgemeine Anlagen. 8 2. Zur Bezahlung der in 8 1 gedachten allgemeinen Anlagen sind verpflichtet: u., alle diejenigen selbstständigen Personen, welche im Gemeindebezirke wesent lich wohnhaft sind oder ein Grundstück besitzen oder hier ein Gewerbe, Handelsgeschäft rc. betreiben, d>, unselbständige Personen, welche im Gemeindebezirke wohnen und Vermö gen an Capital oder Grundstücken besitzen, welches dem Nießbrauchs einer andern Person nicht unterworfen ist, v., unselbständige Personen, welche einen eigenen Erwerb haben, vom erfüll ten 17. Lebensjahre an, ä., diejenigen selbständigen Personen, welche im Gemeindebezirke nur vorü bergehend aufhältlich sind, soweit nicht besondere gesetzliche oder ortsstay- tarische Vorschriften entgegenstehen, s., sächsische Staatsangehörige, welche keinen wesentlichen Wohnsitz in Sachsen haben, aber eine direkte Staatssteuer im Gemeindebezirke entrichten, nach dem volle» Ertrage ihres der Staatssteuer in Johanngeorgenstadt unter liegenden Einkommens, 1., diejenigen juristischen Personen, welche im Gemeindebezirke entweder ihren Sitz haben oder ein selbständiges Gewerbe betreiben, jedoch mit Aus nahme solcher gemeinnütziger Stiftungen und Vereine, welche nur ihren Sitz im Gemeindedezirte haben, ohne daselbst ein Grundstück zu besitzen oder ein selbständiges Gewerbe zu betreiben, 8-, liegende Erbschaften, so lange eine Theilung des Nachlasses unter die Erben nicht stattgefunden hat. 8 3. Zum Behufs der Aufbringung der allgemeinen Anlagen ist das reine Ge- sammteinkommen der einzelnen Contribuenten durch Abschätzung zu ermitteln. Wurde sich danach das anlagepfiichtige Einkommen einer Person als geringer herausstellen, als die Summe, welche sie zur Bestreitung des Unterhalts für sich und die von ihr unterhaltenen Personen oder zu freiwillig an Andere gewährten Unterstützungen aufwendet, so rst letztere Summe als Betrag des anlagepflichtigen Einkommens anzunehmen. 8 4. Als Einkommen g-lt die Summe aller in Geld und Geldeswerth bestehen den Einnahmen der einzelnen Abgabenpflichtigen mit Entschluß des Miethwerthes der Wohnung im eigenen Hauss oder sonstiger freier Wohnung, sowie des WertheS der zum Haushalte verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirthschast und des eigenen Gewerbebe triebes, abzüglich der auf Erlangung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen ver wandten Ausgaben, sowie etwaiger Schuldzinssn, auch sofern diese nicht zu den soeben bezeichneten Ausgaben gehören. 8 5. Bei der Einschätzung des Einkommens sind die in 8 17 des Einkommen steuergesetzes vom 2. Juli 1878 aufgeführten Hauptquellen zu unterscheiden und für Be rechnung und Schätzung desselben die in 88 18, 19, 20, 21 des gedachte». Gesetzes ent haltenen Vorschriften maßgebend. Bei Abschätzung des Ertrags der Grundstücks ist jede Steuereinheit mit 3 Mk. Reinertrag in Ansatz zu bringen. Dagegen ist bei der Einschätzung die verminderte Leistungsfähigkeit der Beitrags pflichtigen zu berücksichtigen. Dahin gehören a) eins große Anzahl von Kindern, b) die Verpflichtung zur Unterstützung armer Angehöriger, v) andauernde Krankheit und ä) an dere UnglÜckSsälle. 8 6. Durch die Einschätzung wiro das gesammte muthmaßliche Jahrsseinkomm en der Beitragspflichtigen sestgestellt und dabei das dem Steuerjahre vorausgegangene Jahr zu Grunde gelegt. Es kann jedoch, wenn das landwirthschastliche oder gewerbliche Einkommen eines Abgabenpflichtigen in den letzten Jahren ein sehr verschiedenes gewesen ist, die Abgabe davon nach einem ermittelten Durchschnitts" mkommen der letzten 3 Jahre gefordert werden. 8 7. Der aufzubringende Bedarf wird auf die sämmtltchen Reinertragsmark WM )tel Uhr geöffnet. edroS Rache" unter amtlicher Vollziehung ausgestellt. Schwarzenberg, am 13. Februar 1886. Königliche AmtShauptmannschaft. Frhr. v. Wirsing. Kr. Bekanntmachung Zu der auf de« 2. März 1886 anberaumten Wahl eines Abgeordneten zum Reichs tage im 1S. Wahlkreise, ist für die aus einem Wahlkreise bestehende Stadt Grünhain al» Wahlvorsteher der unterzeichnete Bürgermeister, und al» stellvertretender Wahlvorsteher Herr Vieebürgermetster Postverw. Preiß bestellt, und al» Wahllokal die SerichtS- stube im hiesigen Rathhause 1. Etage bestimmt worden. Am gedachten Tage von Vormittag» 10 Uhr bi» Nachmittag» um 6 Uhr hat di« persönliche Abgabe der Stimmzettel zu erfolgen. Srünhain, am 20. Februar 1886. Der Bürgermeister. Goldhahn. o., 2 Bergbeamten oder 2 Bergarbeitern, ä., 1 Staatsdiener oder Geistlichen besteht. Die Wahl der Mitglieder sud o. ist den am Orte wohnenden vergbeamtm z» ' überlassen; das Mitglied sud ä. ist von dieser Claffe selbst aus ihrer Mitte zu wähle«. Dem Ausschuß bleibt nachgelassen, in einzelnen Fällen auch andere Personen, bei denen sich eine genauere Kenntniß der VermögenSverhältniffe der abzuschätzenden Beitragspflich tigen voraussetzen läßt, zuzuziehen, es haben dieselben jedoch kein Simmrecht. Das Amt eine» Mitgliedes des Ausschusses ist ein Ehrenamt. 8 11. Die bei der Abschätzung Betheiligten haben über das Verhandelte Still schweigen zu beobachten. Wer die Pflicht der Verschwiegenheit verletzt, verfällt in eine vom Stadtrath zu erkennende, zur Armenkasse zu zahlende Geldstrafe bis zu 30 Mk. —- und kann auf Antrag des AbschStzungSauSschuffe- von der Betheiligung an der Abschätzung durch den Stadtrath ausgeschlossen werden. 8 12. Für die Beschlußfähigkeit des AbschätzungsauSschuffe- ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzende« den Ausschlag. Jeder bei der Abschätzung Betheiligte hat bei seiner Abschätzung, sowie der seiner Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum 3. Grade der Seitenlinie abzutreten. Das zeitweilig abtretende Mitglied ist bei Bestimmung der Beschlußfähigkeit al» anwesend zu zählen. 8 13. Ueber die Abschätzung ist ein Kataster aufzustellen, welches sofort nach beendigter Einschätzung 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht, jedoch nur soweit sie die eigene Einschätzung betrifft, in der Rathsexpedttton auszulegen ist. Der Tag des Auslegens ist unter Hinweis auf die Reklamationsfrist im Amts blatts öffentlich bekannt zu machen. 8 14. Reklamationen gegen die Einschätzung find zu Vermeidung der Aus schließung binnen 4 Wochen, von dem Tage der Auslegung des Katasters angerechnet, bei dem Stadtgemeinderathe schriftlich und mit Gründen bez. Beweismitteln unterstützt anzubringen.'. Durch Einwendung der Reklamation wird die Einziehung des auf Grund der angefochtenen Einschätzung ausgeworfenen Steuersatzes, vorbehältlich der späteren Aus gleichung, nicht aufgehalten. Ueber die eingewendeten Reklamationen hat der Stadtgs- meinderath event. unter Zuziehung des oder der der betreffenden Branche angehörende« Mitglieder des Abschätzungsausschusses in erster Instanz zu entscheiden. Gegen die Be scheidung ist binnen 14 Tagen, von deren Eingang an gerechnet, ReeurS an die Königs. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg zulässig. 8 15. Jedem Reklamanten bleibt es zwar nachgelassen, zur Begründung seiner Beschwerde sein gesammtes Vermögen und Einkommen zu manifestiren, doch kann er hier zu nicht genöthigt werden. 8 16. Nach Ablauf der in 8 14 erwähnten 4 wöchentlichen Reklamationsfrist wird jedem Anlagepflichtigen der von ihm zu leistende Beitrag durch Zusendung gedruck ter und ausgefüllter Zettel bekannt gemacht. 8 17. Etwa erforderlich werdende Nacheinschätzungen find vom Stadtrathe vor- zuuehmen und ist das Resultat in einem Nachtrags des Anlagenkatasters zu bemerke«. Für die im Katasternachtrage eingeschätzten Anlagenpflichtigen gilt die Behändigung des Anlagenzettels als Bekanntmachung ihrer Abschätzung. Ueber Reklamationen hiergegen, welche binnen 14 Tagen von Behändigung des Zettels anzubringen sind, entscheidet der Stadtgemeinderath in erster Instanz. Wegen des weiteren Verfahrens gilt das in 8 15 i. 1. Gesagte. 8 18. Der Stadtgemeinderath bat alljährlich den Betrag des auf das ganze Jahr zu zahlenden CommunanlagenbetragS festzustell-n. 8 19. Gegen diejenigen, welche nach Ablauf von 14 Tagen, von den einzelnen alljährlich vom Stadtgemeinderath sestzusetzenden Zahlungsterminen ab gerechnet, sich mit Entrichtung der fälligen Abzabsnbeiträge noch im Rückstands befinden, ist das Zwangsooll- streckungsverfahren sinzuleiten, es hat jedoch vorher eine schriftliche oder mündliche Erin nerung der einzelne« Anlagenpflichtigen durch die Polizeiorgane der Gemeinde zu erfolgen, für welche von jedem einzelnen Anlagenpflichtigen eine Gebühr von 10 Pfg. zur Ge- meindekusse zu entrichten ist. 8 20. Dieses Regulativ tritt mit dem Tage d.r Bekanntmachung in Kraft. Das Regulativ vom 18. September 1875 wird hierdurch aufgehoben. Johanngeorgenstadt, am 29. Januar 1886. Der Stadtgemeinderath. Thieme-Garmann, Bürgermeister. Wilh. Schubert, St.-V. A. Seifert. L. Lorenz. Carl Heyn. Ernst Kleinhempel. Oscar Puschmann. Emil Hecker. Hermann Körner. Rudolph Troll. I. Beyreuther. Franz Mollweide. Carl Bauer. Theob. Bornmüller. Otto Gäbelmann. Emil Egerland. , Nachdem vorstehendes