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MockeMatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch» und Sonnabend«. AbonnementspreiS: (etojchließUch des jeder Sounabend Nummer beiliegenden SonnlagSblatte«) Vierteljährlich 1 Mk. 25 Pfg. Insererte werden mit w Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- »eile berechnet u. sind ins spätestens Dienstags und Freitags Vormittags » Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der stadtillüen Aehörden zu AutsniH und Königsbrück. Bierunddreitzigster Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Nedaction, Druck und Verlag von Paul Wetzer in Pulsnitz. Geschäftsstelle« «Ur Königsbrück: bei Herrn Kausm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasenstein L Bögler u. Jnvalidendauk. Leipzig: Rudolph Moss». "ON uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. ^XPLllilivN Ü68 ^MlsdlsUkS. Mittwoch. 43.31. Mai 1882. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgericht soll den IS Juni 188S das dem Viehhändler Rarl Gotthold cktleinsiück in Großröhrsdorf zugehörige Hausgrundstück Nr. 2628 des Katasters, Parzellennummer 329 deS Flurbuchs, Nr. 597 des Grund- und Hypothekenbuchs für Großröhrsdorf, welches Grundstück am 24 März 1882 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf SSVtt Mark gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme aus den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulsnitz, am 30. März 1882. KöniglicheSAmtSgerichtvaselbst. / s) vr. Krenkel. _ Bekannt machnng. Auf Antrag der hinterlassenen Erben des Gutsbesitzers Heinrich Eduard Schäfer in Obersteina werden hierdurch alle Diejenigen, welche Ansprüche an den Nachlaß pp. Schäfers zu haben vermeinen, anfgesordert, ihre Ansprüche alsbald bei der unterzeichneten Nachlaßbehörde anzumelden. Desgleichen werden alle Schuldner des Nachlasses aufgefordert, ihre Schuld anher abzuführen. PulSnitz, am 22. Mai 1882. / KöniglichesAmtsgericht. vr. Krenkel. Nachdem heute der Gutsbesitzer Herr Friedrich Wilhelm Weitzmann aus FriederS-orf als Gerichtsfchöppe für Friedersdorf bestätigt und in Pflicht genommen worden ist, fo wird dies hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Pulsnitz, den 25. Mai 1882. D a s K ö n i g l i ch e A m t s g e r i ch t. vr. Krenkel. Knth. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgericht soll den 3. Mugufk 188S das dem Leinweber «Karl Traugott Hübler in Großröhrsdorf zugehörige Hausgrundstück Nr. 299 des Katasters, Parzellen-Nr. 458 und 925 des Flurbuchs, Nr. 122 des Grund- und Hypothekenbuchs für Großröhrsdorf, welches Grundstück am 25. Mai 1882 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf «4SV Mark gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulsnitz, am 26. Mai 1882. Königliches Amtsgericht. vr. Krenkel. Bekanntmachung. Unter Zustimmung des Bezirksausschusses ist wegen Einrichtung, Reinigung und Revision der pneumatischen Bierdruckapparate im Bezirke der Königl. Amtshauptmannschaft Kamenz auf Grund der Generalverordnungen der Königl. Kreishauptmannschaft Bautzen vom 27. Juni 1880 und 7. Juni 1881 folgendes Regulativ aufgestellt worden: I. Einrichtung -er pneumatischen Bierdruckapparate. Alle pneumatischen Bierdruckapparate, welche im hiesigen Bezirke von Gast- und Schankwirthen bei Betreibung ihres Gast- und Schankwirthschaftsgewerbes ver wendet werden, müssen den folgenden Vorschriften entsprechen: 8 1. Die Rohrleitungen dieser Apparate dürfen, insoweit das Bier damit in Berührung kommt, nur aus Zinn oder GlaS oder aus solchen Zinnröhren bestehen, die nur der größeren Dauerhaftigkeit wegen mit einem Bleimantel umgeben sind. 8 2. Um das Uebertreten von Bier aus dem Faß in den Luftkefsel zu verhüten, ist zwischen Faß und Luftkessel ein Rückstauventil anzubringen. 8 3. Der Apparat ist derart aufzustellen, daß demselben stets reine Lust zugeführt werden kann. ES ist daher die Luftpumpe an einem Ort auszustellen, der an sich schon diese Gewähr bietet oder es ist, wenn sich dieses nicht thun läßt, an der Luftpumpe ein Saugrohr anzubringen und dieses bis an einen Punkt zu leiten, von wo aus die Zuführung reiner Lust ermöglicht wird. Bei den Kohlensäure-Apparaten fällt nur die Sorge für die Reinheit der zugesührten Luft hinweg. Dagegen haben die übrigen Vorschriften in Bezug auf das Material der Rohrleitungen und die Reinhaltung der Apparate auch bei der vorgedachten Art von Apparaten zu gelten. 8 4. An der Eintrittsöffnung der Lust in das Saugrohr ist ein feines Drahtsieb anzubringen, das Rohrende auch so umzubiegen, daß es sich nach unten öffnet. 8 5. Die Bierleitungen zwischen Faß und Büffet, einschließlich der Spieralen im Eisfchrank, dürsen nur ansteigend, nicht aber theilweise fallend oder im Bogen hergestellt werden. 8 6. Neue Apparate dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie vom Revisor besichtigt worden find und auf Grund dieser Besichtigung von dem Revisor dem Inhaber bescheinigt worden ist, daß Construction und Ausstellung der betreffenden Apparate den bestehenden Vorschriften entsprechen. Ueber die Befolgung dieser Vorschrift ist von den Ortspolizeibehörden st^nge Aussicht zu führen. Reinigung -er Wpparote. 8 7. Die Bierrohrleitungen sind mindestens aller 8 Tage einmal gründlich zu reinigen. . Die Reinigung hat zu geschehen mittelst Durchleitung von, unter starkem Druck stehenden Wasserdampf und durch Nachspülen oöu kochendem, später kaltem Wasser. Wo eine derartige Einrichtung nicht beschafft werden kann, ist eine Lösung von chemisch reinem kohlensauren Natron in heißem Wasser (in dem Verhältniß von 1 Kilogramm Soda, auf 50 Liter Wasser) oder auch blofes heißes Wasser mit darauf folgender Nachspülung mit kaltem Wasser zur Reinigung zu verwenden und zwar dergestalt, daß der sogenannte Stechhahn in ein Faß, welches mit der heißen Auflösung gefüllt ist, eingeschraubt, hierauf die Lösung durch Bierrohrleitung mittelst der Luftpumpe getneben und schließlich auf diefelbe Weife die Nachfpülung mittelst kaltem Wasser bewirkt wird. ,i 8 8. Die Wirthe haben über die vorgenommeuen Reinigungen der Bierleitungen ein Buch zu führen und jedesmal den Tag er Reinigung in dasselbe einzu tragen. DaS Buch ist dem Revisor (Abschnitt 3) bei seinem Eintreffen vorzulegen. . r » 8 9. Die Bürgermeister und Gemeindevorstände sind von Tag und Stunde der Reinigung rechtzeitig in Kenntmß zu setzen und (atzen das Recht, derselben bei zuwohnen, haben auch die Weiterbenutzung derjenigen Apparate zu untersagen, an denen die in 8 8 Abs. I vorgeschriebene Reinigung nicht vorgenommen worden ist. III Revision -er Apparate. . 8 10. Zur Prüfung der aufgestellten pneumatischen Bierdruckapparote auf vorschriftsmäßige Construction, Aufstellung, Handhabung und Reinhaltung wird von der Amtshauptmannschaft die erforderliche Zahl von Revisoren angestellt.