Volltext Seite (XML)
Ms- mi> AMlatt für den «rscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionspreis: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Schrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. > - — 4.1. Zahrgang. —--- Donnerstag, den 10. Dezember Abonnement vicrtelj. 1 M. 20 Pf. (incl. 2 illustr. Beilagen) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Reichs- Postanstalten. 18N« Verordnung, die Benachrichtigung der Justizbehörden über das Ableben vorbestrafter Personen betreffend. Nm einer Uebersüllung der bei den Amtsgerichten geführten Strafregister vor- zubeugcn, erscheint es geboten, daß die Amtsgerichte über das Ableben der in diesen Registern verzeichneten Personen thunlichst Nachricht erhalten. Es wird daher, bez. im Einverständnisse mit dem Justizministerium, hiermit Folgendes angeordnet: 1) Die Standesämter haben halbjährlich und zwar bis 15. Januar und 15. Juli jeden Jahres Listen sämmtlicher in den einzelnen Ortschaften des Standcs- amtsbezirks während des vorhergegangenen Kalenderhalbjahres — 1. Juli bis 31. Dezember, bez. 1. Januar bis 30. Jun, — verstorbener Personen, welche zur Zeit des Todes das 12. Lebensjahr überschritten hatten, an die Ortspolizeibehörde — Stadt- räthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände — der einzelnen Orte des Standesamts bezirks zu übersenden. Diese Listen haben sich zugleich auf die zu diesen Orten ge hörigen selbstständigen Gutsbezirke mit zu erstrecken und müssen enthalten: u. den Vor- und Familiennamen, bei Frauen den Geburtsnamcn und den Namen des Ehemannes, d. die Vor- und Familiennamen der Eltern, e. den Geburtsort, <i. das Lebensalter (Tag und Jahr der Geburt), e. den Monat und Tag des Todes. 2) Die Ortspolizeibehörden haben, und zwar zugleich für die in den Fluren ihrer Gemeinde gelegenen selbstständigen Gutsbczirke — 8 7 der Revidirten Städleordnung, 8 87 der Revidirten Landgemeindeordnung — durch Vergleichung der übersandten Listen mit den ihnen von den Justizbehörden zugestellten Mittheilungen über rechtskräftige Bestrafungen halbjährlich festzustellen, ob und welche der in ihren Orten wohnenden, bestraften Personen während des verflossenen Kalenderhalbjahres verstorben sind. Die Verstorbenen sind in eine Nachweisung einzutragen, welche über jede Person die oben unter Nr. 1 bezeichneten Angaben und die letzce Bestrafung enhalten soll. Außerdem sind in diese Nachweisung auch diejenigen bestraften Per sonen mit auszunehmen, welche aus dem betreffenden Orte in Anstalten unterae- bracht waren und deren Ableben der Ortspolizeibehörde bekannt geworden ist; bei diesen Personen ist die Anstalt, in welcher das Ableben erfolgte, mit zu bezeichnen. Die Nachweisung ist sodann bis zum 1. August, bez. bis zum 1. Februar jeden Jahres an das Amtsgericht, zu dessen Bezirk der betreffende Ort gehört, ein zureichen. Ist während des betreffenden Halbjahres keine der fraglichen Personen mit Tode abgegangen, so ist an das Amtsgericht eine Fehlanzeige zu erstatten. 3) Wo die Functionen der Ortspolizeibchörde und des Standesamtes in einer Stelle vereinigt sind und zu dem Standesamtsbezirke nicht mehrere Orte gehören, bedarf es der Anfertigung besonderer Listen feiten des Standesbeamten nicht, vielmehr kann solchenfalls die Nachweisung durch direkte Vergleichung mit dem Sterberegister aufgestellt werden. 4) Die vorgedachte Einrichtung tritt mit dem 1. Januar 1897 dergestalt ins Leben, daß die Listen und Nachweisungen zum ersten Male für das Halbjahr von, 1. Juli bis 31. Dezember 1896 auszustellen sind. 5) Formulare zu den Listen und Nachweisungen sind von den Amtsgerichten unentgeltlich zu beziehen. 6) Gegenwärtige Verordnung ist in den Amtsblättern der Amtshauptmannschaften noch besonders zum Abdruck zu bringen. Dresden, am 2. Dezember 1896. Ministerium des Innern. Für den Minister: v. Charpentier. Gebhardt. Nach Artikel 18 des Gesetzes, bctr. die Abänderung der Reichs-Gewerbe-Ordnung vom 6. August 1896 kann die Ausstellung der nach 8 44» Abs. 1 und 6 der Reichs- Gewerbe-Ordnung erforderlichen Leginmations- bez. Gewerbelegitimations- karten für Handlungsreisende 5 Jahre lang versagt werden, wenn der darum Ansuchende ivegen Land- oder Hausfriedensbruchs oder wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt mit mindestens 1 Woche Gesängniß bestraft worden ist. Zur Erlang ung einer Legitimationskarte zunächst für das Jahr 1897 sind daher entsprechende Nachweise beizubringen. Schwarzenberg, am 8. Dezember 1896. Königliche Amtshauhtmannschast. Arhr. v. Wirsing. . Kr. Vom 1. Januar 1897 an soll bei dem hiesigen Gerichte ein Hülfstranspor- teur zur Ausführung von Gefangenentransporten angenommen werden. Mit der Stellung ist eine feste Besoldung nicht, sondern eine nach der Dauer der ausaeivendcten Zeit auf Grund der hierfür bestehenden gesetzlichen Bestimmungen festgesetzte Ver gütung, verbunden. Der Anzunehmende darf nicht über 35 Jahre alt sein, muß körperlich gesund, kräftig und von gutem Ruse sein. Geeignete Bewerber, die hier wohnhaft sind, wollen ihre schriftlichen Gesuche unter Angabe ihres gegenwärtigen Berufes und unter Beifügung des Geburts- oder Tauszeugnisses sowie eines ärztlichen Zeugnisses über ihre körperliche Tüchtigkeit bis 20. dieses Monats hier einreichen. Eibenstock, den 7. Dezember 1896. Königliches Amtsgericht. «strtg. Fr. Maul- und Klauenseuche betr. Da die Maul- und Klauenseuche in verschiedenen Landestheilen neuerdings wieder erheblich zugenommen hat, hat das Königliche Ministerium des Innern aus Grund der 88 ? und 8 des Reichsgesetzes vom — Reichsgesetzblatt 1894 S. 410 — und bez. der 88 6 und 18 der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 — Gesetz- und Verordnungsblatt S. 94 — auch für den Bezirk der Kreishauptmannschaft Zwickau folgende Maßregeln angeordnet: 1) Auf Viehmärkten, soweit solche nicht auf Grund von 8 5 der obcngedachten Ausführungsverordnung überhaupt verboten werden sollten, hat die thierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Stückes vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zu führung von Rindern und Schweinen nur auf einem, beziehentlich soweit die zur Verfügung stehenden thierärztlichcn Kräfte ausreichen, auf mehreren im voraus zu bestimmenden Wegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Wege bleibt der Polizeibehörde überlassen. Der Vorverkauf ist verboten. Die bezirksthierärztliche Untersuchung der in Gastställen unterge brachten Rinder darf bereits an dem dem Marktlage voransgehenden Tage ausgesührt werden. 2) Die von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufgestellten und öffentlich ausgebotenen Rindviehbcstände sowie die zum Verkaufe im Umherziehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft werden, wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 5 Tagen sich frei von der Maul- und Klauenseuche erwiesen haben. 3) Alle von zusammengebrachten Rindvieh- und Schweinebeständen benutzten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Marktplätze) sind nach ihrer Benutzung gründlich zu reinigen. An den Stationen, an welchen Vieh- und Schlachtmärkte abgehalten werden, sind die Rampen sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze nach dem Ein- und nach dem Ausladen durch Reinigung und Besprengung mit 5- prozentigen Karbolsäurelösungen zu desinfiziren. Die Bezirksthierärzte haben hierüber die nöthige Ueberwachung aus zuüben und sind zu dem Zwecke ermächtigt (8 17 des Reichsgesetzes), Gast ställe, private Schlachthäuser sowie Ställe von Viehhändlern zu revidiren. . Die Polizeiorgane werden angewiesen, hiernach entsprechend Aufsicht zu sichren. Schwarzenberg, am 5. Dezember 1896. Königliche Amtshau-tinannschast. Frhr. v. Wirsing. Kr Bekanntmachung. Die Sächsische Baugewerks-Berufs-Genosseuschaft hat den unterzeichneten Stadt rath niit Rücksicht darauf, daß 1) ein großer Theil der im Dachdecker-Gewerbe vorgekommenen Betriebsunfälle auf den Mangel von Sicherheitshaken an den Dächern zurückzuführen sei, und 2) im Baugewerbe das Arbeiten in Räumen, in denen brennende CoakSkörbe aufgestellt sind, des öfteren schwere Erkrankungen, ja sogar den Tod von Personen herbeigeführt habe, um Erlaß eines diesbezüglichen Verbots ersucht. Der Rath hat demgemäß beschlossen, für alle Neubauten hiermit Folgendes anzuordnen: 1) An den Mansarden und an Dächern, welche eine Neigung von 45 Grad und mehr haben, sind in genügender Anzahl verzinkte, schmiedeeiserne, etwa 33 cm lange und 10—12 mm starke Sicherheitshaken mittelst 12 Schmiede nägeln anzubringen. 2) Das Arbeiten in Räumen, in denen brennende (soakskörbe auf gestellt sind, ist verboten. 3) Zuwiderhandlungen werden, insoweit nicht reichs- oder landesacsetzliche Bestimmungen eintreten, und abgesehen von etwaigen Ersatzansprüchen, mit Geld strafe bis zu fünfzig Mark «v. mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. Eibenstock, den 3. Dezember 1896. Der Rath der Stadt. Hesse. Gnüchtel. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf die Jahreszeit werden die Haus- und Grundstücksbesitzer bez. deren Stellvertreter erneut an die Erfüllung der ihnen durch die Bekanntmachung vom 15. Februar 1892 auferlegten Verpflichtung, die Bürgersteige und Schnitt gerinne bis Vormittags S Uhr von Schnee und Gis zu reinige« und bei Glätte mit Tand zu bestreuen, mit dem Bemerken erinnert, daßdie Hkokizei- organe ermächtigt worden sind, wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Verpflichtung ohne Metteres ein« Hrdmmgssirake von I Mark für jeden Äuwiderhaudkungssall gegen entsprechende Guittuug »an dem säumigen Lausbesitzer »der seine« Stellvertreter z« erhebe«. Selbstverständlich bleibt im Falle der Zahlungsverweigerung oder bei wieder holter und andauernder Säumigkeit die Verfügung höherer Strafen gemäß der Ein gangs gedachten Bekanntmachung vorbehalten. Eibenstock, den 8. Dezember 1896. Der Rath der Stadt. Hesse. Gnüchtel.