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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883-11-04
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188311044
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18831104
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18831104
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1883
-
Monat
1883-11
- Tag 1883-11-04
-
Monat
1883-11
-
Jahr
1883
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1883
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Erscheint tätlich jrüh 6»/, Uhr. Nrdaclion und Lrprditio» Iohannesgaste 83. Aprechkundrn -cr Nrdactiou: Lormittags 10—13 Uhr. Nachmittag- 5—6 Uhr. klir tt» lUXk»»d« «maes-ndter Vianuscrirte «acht Sch »ü Na^actl»» nicht »«rduibtutz. «»»«H», »e» f»r »te nä»fts,l,e«»e Nummer »efttmmtn, Inserate «» »«chrvtggrn »i« 8 Uhr Nachmittgg«, an Sann-»«» Festtagen früh »iS '/,» Uhr. In den Filialen sitr Jas -Annahme: Ott« -lemm, Universitätsstraßc 31, Laut» Lösche, katharinenstraße 18. p. nur »iS '/,S Uhr ttpMtr.TagMM Anzeiger. Organ für Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. Auflage L8.L00. Ldeanemratoprei» vienrl,. 4'/, iacl. Briagerloha 5 Mk„ durch die Post bezöge» 6 Mt. Jede enizelue Nummer SV Ps. Belegeremviar 10 Ps. Gebühre» für Extrabetlaae» Ohne PostbesSrderung 39 Mt. »lt Postbejörderung 48 Mk. Inserate «gespaltene Petitzeile 20 Pf. Größer« «christeu laot unserem PreiS- verzeichaiß. Labellarstcher ».Zifferusatz »ach höher« Larif. 3V8. Sonntag den 4. November 1883. tleelamen unter dem Nedactiaaakrich die Svaltzrile SO Ps. Inserate find stet« an die Expetzttt«» »u senden. — Rabatt wird nicht gegebe». Zahlung prneoumeraiuin oder durch Post- uachnaiimc. 77. Jahrgang. Amtlicher Theil. Seffenlliche Sitzung des Stadtverordneten-Collegiums Mttt»och, a« 7. Stovbr. 1883, nach der gemeinschasllicken Sitzung de- StadtratheS und der Stadtverordneten, im Saale der 1. Bürgerschule. Tagesordnung: I. Bericht über die Borlage betr. Tilgung einer der Gas anstalt I au? dem Stammvermögen im Jahre 1866 dar geliehenen Summe. II. Bericht deö Bau- und OekonomieauSschusseS über: ») die Eingabe der Herren Gerhard L Hey und Gen. bezüg lich des Wiederaufbaues der Ratbüwaage auf dem BlUcherplatze; b) AuSmündung der Straße k im nörd lichen Bebauungspläne nach der Berliner Straße zu; e) Parcelleneintheilung für das Bauareal zwischen der Harkortstraße und der Straße b' des südwestlichen Be bauungSplancS. HI. Bericht deS Finanz-, Bau- und OekonomieauSschusseS über Anfertigung eines allgemeinen Plane- für die Stadt Leipzig und deren Umgebung. IV. Bericht des Finanzausschusses über: n. Ueberlassung von Plänen an daS Hygieine-Museum in Berlin; d. GaS Überlastung zu Kvckzwecken an Theaterinspector Müller o. die Rechnung der Stadtbibliothek pro 183t. Bekanntmachung, de« diesjährigen Christmarkt betreffend. Wegen des am 17. December 1883 beginnenden Christmarktes, aus weichem fcilzubicten nur hiesigen Gemeindemitgltedern gestattet ist, verordnen wir hier durch Folgende»: 1) Diejenigen, welche Stände auf dem Christmarkte zu erkalten wünschen, babcn sich bis zum Sonnabend, den Pfl. November dieses JahreS, bei unserem Markl- voigte (Raschmarkt 1. U. Etage) zu melden. Später eingehende Anmeldungen müssen unberücksichtigt bleibe». Für die Zuweisung riiieS Stande« und die Aus fertigung des Scheines hierüber sind 25 Pfennige zn ent richten. Wird diese Gebühr nickt sofort entrichtet? so wird über den Stand anderweit verfügt. 2) Wer einen ihm angewiesenen Stand nickt spätesten- am IS. December besetzt hat, ist desselben verlustig, hat auch zu gewärtige», daß ihm für spätere Christmärkte Stände nicht wieder überwiesen werden, sofern er nicht einen genügenden BchinderungSgrund nachweist. 3) Der hiesige Lvochenmarkt wird zuletzt Dienstag, den tt. Deceiiider d. I., aus dem Marktplätze, von da an aber auf dem Fleischerplatze abgehalten, auch während der Markttage von gedachtem Tage an den hiesige« Ver käufern von Töpscr- und Steingutwaaren die Benutzung deS Töpferplatzes gestattet. An den in den Christmarkt fallenden 3 Wockenmarkt tagen, also am 18.. 20. und 22. December, ebenso am Alton- tage den Ä4. December, an welchem Markt zu halten au-nakmSweise hiermit gestattet wird, ist die Dauer de« Marktes an eine bestimmte Schlustzeit nicht gebunden. 4) Der Ausbau der Buden auf dem Christmarkte ist vom 14. December ab und auch am 16. December, an letzt genanntem Tage jcdock erst nach Beendigung deS Vor miltagSgotteSdiensteS, also nach 10'/, Uhr Vormiltags ge stattet, wogegen daS Auspacken und Einräumcn der Waaren nickt vor Mittags 12 Ul,r vcS 16. December beginnen darf. 5) Der Verkauf der Waaren findet bis zum 24. December 12 Uhr Mitternachts statt, doch ist am 23. December, dem in den Christmarkt fallenden vierten Avventsonntage, der öffentliche Handel in Läden, aus Straßen und Plätzen erst nach beendigtem VormittagSgottrSdienste, d. i. nach 10'/, Uhr Vormittags gestattet. 6) Die Inhaber von Christmarktständen dürfen nur ihre Angehörigen und solche Personen als Verkäufer verwenden, welche ständig in ihren Diensten oder hier wohnhaft sind und es werden alle Stände sofort etagerogen, an denen auswärts wohnhafte selbst ständige Personen, welche nicht hiesige Gemeinvemitglieder sind, als Verkäufer betroffen werden. 7) Die Räumung sämmtlicher Buden und Stände, sowie der auf dem AugustuSplatze zum Festhalten von Christbäumen benutzten Plätze ist von den Verkäufern noch am 24. December bis Mitternachts 12 Uhr zu bewirken. 8) Es bleibt auch diesmal gestattet, die für den Christ markt benutzten, aus dem Markte befindlichen Buden noch am 25. und 26. December stellen zu lasten. ES haben aber die Miether sowohl als die Verleiher der Buden dafür z» sorgen, daß sämnitlicke Buven »ach Ausräumung der darin befindlichen Waaren sofort gut geschlossen, d. h. die Klappen zugebolzt, die Tbürcn verschlossen oder vernagelt, sowie die Budenplanen nebst den dazu gehörigen Planenstangen gänzlich beseitigt werden. g) Sämmtliche Christmarktbuden. soweit dieselben nicht mit Einwilligung der Meßbudendcputation für Besucher der NeujahrSmeste benutzt werden sollen, sind am 27. December abzubrechcn und muß deren Forlschafsung noch an demselben Tage erfolgen, auch bi- Abends 8 Uhr beendet fein. 10) Ter Verkauf von Christbäumen wird vom 17. De ermber ab auf dem AugustuSplatze gegen ein Standgeld von 3 -F für jeden gleichmäßig groß zu bcmestenden Platz ge stattet, jedoch unter ausdrücklichem Verbot de« Einschlagen« von Pfählen. N) Wegen Ausstellung der Cbristbäume und sonst allent halben ist den bezüglichen Anordnungen unsere- MarktvoigteS undedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bi- zn SS Mark oder entsprechender Hast strafe geahndet werden. Leipzig, am 30. Oclober 1883. Der Ratb der Stadt Betpztg vr. Georgi. Hennig Regulativ und Tarif für das Droschkruwefeu der Stadt Leipzig. Allgemeine Bestimmungen. 8- 1. Die Berechtigung zum Standhalten mttDrHchlea aus öffentlichen Plätzen und Straßen der Stadt, sowie auf den Bahn- Höfen behufs der Aufnahme von Fahrgäste» wird nur durch t«N- cesston erlangt, welche beim Polizeiamte nachzusuchr» ist. Diel« Conccssion lautet nur auf die Person und bars an Dritte nicht ab getreten oder veräußert, kann auch vom Polizeiamtr jederzeit zurück- gezogen werden. 8- 2. Ueber jede ertheilte Toncession wird ein Loacesst»»«- schetn auSgefertigt, in welchem die Zahl der nach vorgänaiger Prüfung durch das Polizeiamt zum Betriebe zugelastenen Droschke», sowie die ihnen zugelheillen Nummern angegeben sind. Mit Eia- dändigung desselben beginnt die Berechtigung zum Gewerbebetriebe. Bei Ausgabe oder Entziehung der Lonceision ist der Loacessto»«- schein sogleich an das Polizeiamt zurückzugeben. 8. 3. Die Beaufsichtigung undEontrole der Loncessionare, der Aufseher und Kutscher, sowie die Handhabung der Discioliu ist dem Polizeiamt übertragen, welches zur Untersuchung und Bestraf»»- wegen aller Ucbertretungen gegen die Bestimmungen deS Droschke», regulativ», sowie auch wegen der von Droschkenkutschern bet L»«- übung ihres Beruf- begangenen Uebertrelungen gegen allgemeine straßenpolizeiliche Vorschriften innerhalb der durch die Reichsftraf- proceßordnung gezogenen Grenzen zuständlg ist. Es sind daher auch Anzeigen und Beichwerden, welche dos Verhallen der vorgeaoaate» Personen oder die Beschaffenheit des Fuhrwerk« betreffe», bet dem Polftciamte anzubringcn. Schriftliche Anzeigen und Beschwerden mit Namen «anter- schrist und Wohnungsangabc des Beschwerdeführers können auch den Bezirksmachcn und den Schutzmännern aus dm Straßen übergebe» werde». 8- 4. Um die fortwährende Tauglichkeit der Droschke» und Gespanne zu controlire», werden von Zeit zu Zeit polizeiliche Gcneralrevisionen über die Droschke» vorgenommen, zu welchm Fachleute aus der Mitte der Troschkenbesitzcr zugezogen werde». Außerdem finden sog. fliegende Revisionen unter Anführung eines Wachmeisters oder höheren Polizeibeamten von Stativ» zu Station statt und sind überhaupt sämmtliche Txccuiivmaunstdasten des PolizeiamicS und die Droschkenmisseher zu unausgesetzter Vigilanz aus die Beschaffenheit der Droschken und Gespanne ange wiesen. Vorgefundene Mängel sind sofort zur Anzeige zu bringe», die nicht vorschriftsmäßig iß. 6) befundenen Geschirre find dem Polizeiamt zuznsührcn und werden nach Befinden sofort außer Be trieb gesetzt. ß. 5. Diejenigen Plätze, auf welchen die Droschken anfzn- fahren haben, sowie dke Zahl der Wage«, «eich» «ns jedem Platze halten können, werdrn im Einverständnisse mit dem Nathe vom Polizeiamte bestimmt und durch Tasrln mit cntsvrecheudrr Auf schrift kenntlich gemacht. , Beschaffenheit »er Droschke» «,» »er Gejpnnve z" G. 6. Die Draschke» müssen versehen sei«: a. mit schwarzem Lederverdeck und unversehrlen Glasscheiben, b. mit gepolsterten festen Sitzen mit reinlichen Ueberzügen, o. hinten, sowie aus beiden Seiten mit der Nummer der Droschke, welche auf weißem Grunde mit schwarzer Oclfarbe in der Höhe von 6 Lrntimetern deutlich ausgetrage» sein muß, ä. vorn an der linken Seite mit einer nach dem beim Polizei- amte a»-liegc»den Muster herzustcllenden Laterne, aus deren GlaS ebenfalls die Nummer der Droschke in rother Farbe und in der Höhe von 6 Centimetern deutlich und fest angebracht sein muß. o. mit einem an der Borderwand de« inneren Wagen« und in einer in die Augen fallenden Weise befestigten Exemplar des Droschkentaris«, welches vom Polizeiamt zu entnehmen und aus welchem di« Nummer der Droschke, sowie der Name und die Wohnung deS Besitzer« bemerkt ist, f. mit einer Einrichtung, welche ermöglicht, daß der Fahrgast vom Innern des geschloffenen Wagen- aus auch während der Fahrt mit dem Kutscher in Lomniunication treten kann, mit einem Fähnchen au« Eisenblech, welche« an der rechten Seite des Kutscherbock» aufgerichttt werden kann und nach einem beim Polizeiamt ausüegeiiden Muster herzustelle» (vgl. ß- 17), b. endlich in den Monaten October bi» mit April mit einer warmen Fußdecke. Uebrigens müsse» di« Droschken innen und außen rein, anständig ausgeschlagen und gut lackirt, auch müssen Pserdc und Geschirr stets in gutem Stande sein. Ob allen dielen Ersorderniffen im einzelnen Falle gehörig ent sprochen sei, darüber steht dem Polizeiamte die Entscheidung zu. Die im Winter von den Loncessionaren etwa in Betrieb zu setzenden Droschke «schlitten können aus deu Stationsplätzen und den Bahnhösen ebenialls ansahren, müssen mit dem Droschken taris an riner dem Fahrgast ohne Weitere« zugänglichen Stelle, sowie vorn und an beiden Seiten mit der Nummer derjenige» Droschke versehen sein, für welche der Schlitten Antritt. Während der Dunkelheit haben sie ebensall» an der linken Seite eine Laterne mtt der betreffenden Nummer zu führen, auch müssen sie reinlich und anständig auSgestattet und mit riner warmen Fuß decke ver sehen sein. Pflichten der koncefstonarr. ß. 7. Die Loncessionare find verpflichtet, dafür Sorge zn tragen, daß aus den Stationsplätzen sowohl al« aus den Bahnhöfen die dem zeweiligen Bedürfnisse entsprechende Zahl von Droschken ansährt. ß. 8 Alle Loncessionare haben jede Veränderung ihrer Wohnung, der Stallung für ihre Pferde und de« Aufbewahrungsorts für ihre Wagen dem Polizeiamte binnen 34 Stunden von der vorgenommenen Veränderung an anzuzeigrn. Tie außerhalb de« Stadtbezirk» wohnenden Loncessionare haben ein Standgeld von monatlich 1 ^l 50 ^ für jede concessionirtr Droschke an die Stadtcaffe zu entrichtru und dasselbe allvierielsShr- lich zu Neujahr, Ostern, Johanni« und Michaeli« pränumerando beim Polizeiamle cinzuzahlen; auch find dieselben verpflichtet, die ihnen seiten des Polizeiamtes durch die Post zugehenden Zuschriften, insbesondere Ladungen, «nfrankirt anzunehmen. Erscheinen die Litirten aus solche Ladungen nicht, so haben sie sich der sofortigen Realcitalion sowie der Bestrafung zu gewärtigen. ß. 9. Alle Loncessionare haben über die von lhuen enaagirten Kutscher ein fortlaufende« Register zu halte», in welchem der vollständige Bor- und Zuname, das Alter» drr Geburtsort, die Wobnuag derielben und die Nummern der von ihnen täglich ge führten Droschken anfzusühren find. Dieses Register haben sie dem Polizeiamte, bezüglich besten Organen jederzeit auf Verlangen vorzulegen Die Annahme eine» Kutscher» dars nur nach vorgänaiger vor leaung de« demselben vom Polizeiamt« ausgestellten Fahrschein« erfolgen. Jede Annahme oder Entlastung eine« Kutschers ist dem Polizei amte binnen 34 Stunden anzuzeigcn. ß. 10. Alle Lonceffionare hoben dafür zu stehen, daß ihre Ku sicher die vorgeichriebene Dien stklei«»ng und zwar genau »ach dem veim PolizeiamI ausliegende» Probeanzug, welcher in dunkelblauem Rock mit gelben Mcffingknöpsen und gelber Litze aus dem Kragen, dunkelblauer Tuchwefte mit gelben Knüpfe», schwarzem Glanzhut mit breitem, gelben Strecken und dunkel- blauem Lavot oder dergleichen Mantel ebenfalls mit gelben Knöpfen und gelber Litze aus dem Kragen besteht, tragen und stets in gutem Stand» erhalten, wüsten auch, wenn sie al« Droschkeusührrr fungire», selb- solche tragen. Im Gmmner ist an Stelle de« GlanzbuteS auch da« Tragen eine« schwarzen, ebenfalls mit gelbem Streifen versehenen und dem beim Polizeiamt auslicgrnden Muster entsprechenden Gtr ohh ul es nach- gelassen. Für den Winter ist den Kutschern da» Trogen eincs retnlichen, mit dunkelet» Ueberzuge und breitem schwarzen Pelzkragen »«Irhiuen Pelz,» über der Dienstkleidung sowie das Tragen einer nach dem beim Polizeiamte ausliegenden Muster gesertigten Pklzmützc gestattet. , ^ ^ „ H, 11. Die sämmtlichen Loncessionare haben den Aufwand sür dl, vom Polizeiamte al» «ussichtsbeamle beim Droschkenwesen an- gestelltere Ausseher, namentlich deren Besoldung und die kosten für dir Dienstkleidung derselben »ach verhältniß der Zahl ihrer Droschken zu bestreiten, soweit dieser Auswand nicht durch die in 8- 23 ge dachten Einnahmen gedeckt wird. von den Dc»schkensdhrern ^ ß. 12. Jeder Droichkeitsührer muß gesund, frei von Gebrechen, krästig, zuverlässig, nüchtern, teinlich, des Orts und insbesondere der Straßen, sonne des Fahrens kundig und mindesten» 18 Jahre alt srtu. s»r hat sich vor der Zulassung einer von einem Polizei- oeamkrn zu beaussichiigenden Probefahrt zu unterziehen. Erfolgt die Zulassung, so wird ,hm ein von, Polizeiamt auszustelleuder »Fahrschein" ausgehändlgt. ^ ^ g. 13. Da- Polizeien»« kann jedem Droschkeickührer, auch dem Coucessionar selbst da- fcritere Fechten einer Droschke sofort unter sagen, wenn sich derselbe nach des Erstereu Ansicht als ungeeignet erwiesen hat. „ Trifft diese» Verbot einen Kutscher, so ist der betreffende Ton- crssionar sofort in Kennt» iß zu setzen, und darf dieser sodann, auch wenn er außerhalb des Stadtbezirks wohnt, diesen Kutscher bei Strafe, event. Loncessionsentziehung zum Droschkensahren nicht mehr verwenden. ^ ß. 14. Der Droschkensührer hat, solang« er ln Function ist, die vorgeschriebene Dienstkleidung (A. 10) zu tragen, eine richtig gehende Taschenuhr, ein Exemp lar dieses Regulativs, den ihm ausgesiellten Fahrschein (8 12), sowie die zur Ausnahme von Fahrgästen auf den Bahnhösen erforderliche Marke bei sich »u sübren und dies« Gegenstände den revidirendcn Beamten de« Raths und de« Polizeiamtes, sowie den Droschkenaulsehern aus Berlangen jederzeit vorzuzeigen, überhaupt den Anordnungen dieser Beamten unbedingt nachzugehen und sich ihnen gegenüber mit Anstand und Höflichkeit zu benehmen, auch aus Berlangen denselben jederzeit Auskunft über seine Person »u ertoeilen und, wenn es gesordert wird, sie unweigerlich nach dem Polizeiamte zu sahreu, wo ihm diese Fahrt taxmüßig bezahlt werde» wird. z. 1b. Das Verhallen de« Droschkensührer» gegen da« Pnbli- cum soll ein höfliche- sein; er soll sich stets nüchtern und wach er halten, aus den Slationsplätzen und Bahnhösen sich ruhig verhalten, in der Regel ans seinem Bock sitzen, sich nicht in die Droichke setzen, da« Gesch.rr nie »tme Anstich« stehe» lasKo. namentlich dasselbe nicht behus« vesnch« von Schankwirthschasteu verlassen, vorübergehende nicht dnrch Anreden oder auk andere Weise behelligen oder zu Be- «utzgMg seiner Droschke anffordcrn. auch nicht ia den Straßen hin- und hersahren» nm verdienst zu suchen, ebensowenig während des Fahre»- die Leitung der Droschke ans kürzere oder längere Zeit einem Andere» übertragen oder gegen den Willen der Fahrgäste eine andere Person im Wagen oder aus dem Kutscherbock mit- nehmen. Eine Tabaksvseife oder Ligarre im Munde zu führen ist ihm innerhalb der Stadt nur während des Haltens aus den StatiouS- plätze», außerhalb der Stadt auch während deS Fahren«, jedoch nur in» Erlaubniß der Fahrgäste oder bei unbesetzter Droschke gestattet. ß. 16. Der Droschkensührer hat, wenn seine Droichke unbesetzt und cr nicht bestellt ist, jedem Fahrgaste, mag dieser ihn aus dem Ltaiion-platze oder in den Straßen zur Fahrt auffordern, un- weigerlich nach dem Tarif zu Diensten zu stehen, auch die Fahrt aus Wunsch losort zu beginnen und bis zu Ende auszusühren. Doch darf der Droschkensührer im Ganzen nicht mehr al» fünf erwachsene Personen mit der Droichke befördern. Die süuste Person hat in der Siegel auf dem Bocke Platz zu nehmen und nur mit Genehmigung der übrigen Fahrgäste dars ihr rin Platz im Innern de« Wagen« zugewielen werden. 8- 17. Loncessionare, welche mehr al« eine Droschke im Betriebe haben, sind verpflichtet, Bestellungen sür Nachtfahrten, dasern dieselben im Laus« de« vorhergehenden Tages erfolgen, anzu- nehmen. Im Uebrigen und abgesehen von diesem Falle ist der Kutscher zur Annahme von Borausbestellungen aus spätere Zeit nicht verpflichtet. Nimmt er jedoch «ine solche Bestellung an, » hat er die Bestellzeit in jedem Falle genau inne zu holten, auch wenn er bi« zur Bestellzeit noch «ine andere Fuhre onnimmt, dem betreffenden Fahrgast davon, daß er zu bestimmter Stunde ander weit bestellt sei, sofort bei Beginn der Fahrt Miltheilung zu machen. Zum Zeichen, d»ß die Droschke besetzt oder der Kutscher au- anderen Gründen behindert ist, eine Fahrt anzutreten, bat der Droschkensührer überdie« da« iu ß. 6 mib g gedachte Fähnchen aufzurichteu. Ist die Droschke weder besetzt uoch voraus bestellt, so hat der Droschkensührer das Fähnchen uiederzulcgeu oder wegzu- nehmen. Tag- «nd Ngchtsahrten. ß. 18. Das Ausfahren aus den Stationspkützrn hat da« ganze Jahr hindurch früh um 7 Uhr, da« Adsahren nicht vor Abends '/,11 Uhr zu ersolaen. Die innerhalb dieser Aus- und Abfahrtszeit an«gefahr1k» Fahrten sind Tagessahrtea; Abends '/,11 Uhr beginnen die Nacht- sahrteu; sie endigen früh mit der Bussahrt-zeit. Halten Kutscher zur Auslührung von Nachtfahrten noch aus Slalionsplätzen oder Bahnhösen, so sind sie Fahrten anzunehmen ebenfalls verpflichtet, haben jedoch die für Nachtfahrten bestehende besondere Taxe zu beanspruchen. Tritt die nach Obigem zu berechnende Nachtzeit während der Fahrt ein, so gilt die Fahrt bi» zu 20 Minuten Dauer, wenn sie innerhalb des Stadtbezirk« erfolgt, noch al» Tagessahrt, dagegen wenn sie nach einem Orte außerhalb de« Stadlbezirk« geschieht, als Nachtfahrt. Die innerhalb de« Stadtbezirks zu errichtenden Nachtstationen sind je mit 2 Droschken zu befahren. Es werden diese Nachtstarionen vom Polizeiamt bekannt gemacht und dürfen die zur Nachtzeit aus- fahrenden Droschken auf anderen Stationen nur dann halten, wenn die Nachistationen ausreichend besetzt sind. Die Droschkenlaternen sind bei Beginn drr Straßen- beleuchtnng anzuzünden und für die Dauer de« Nachtdienste« brennend zu erhalten bi« znm B»«löschen der Straßenlaternen. v«« Dienst ans de« Etatt»>>«d1«tzr>,. s. 19. Aus den Stationsplätzen haben sich diekulscher hinter- einander bez. je nach der Beschaffenheit des Platzes neben, einander und so oufzustellen, daß jeder Wagen augenblicklich au« der Reih« biegen und wegsahren kann. Die beiden zuerst anfahrenden Droschken haben die beiden äußersten Steven (die sog. Eckstänbe) etnz«nehmen, während die später kommenden sich zwischen diesen beiden auszustellen haben. Bei der Ausstellung hintereinander muß nach jeder »weiten Droschke so viel Raum bleiben, daß rin Fußgänger bequem hin durch gelangen kann. Bei der Ausstellung nebeneinander muß zwilchen den einzelnen Droschken so viel Raum bleiben, daß der Wagenschlag bequem geöffnet werdrn kann und Lin- und Aussteigen möglich bleibt. Die vorderste Droschke in der Reib« der hintereinandersiehenden ist al« di« erste zu betrachten und hat, wenn der Fahrgast nicht eine andere besonders au«wühl», den Vorzug. Bei nebeneinander- stehenden Droschken gilt di« am weiteste« recht« ausgesahrene als die erste. 30. Innerhalb der Tagesdienstzeit darf keine unbesetzte »platze, aus Droschke bei einem Station«platzr, welchem nicht mindesten« zwei Droschken bereit» Stand halten, vorüberfahren. sie hat sich vielmehr auf demselben auszustellen. Nur destellle oder nach einem Bahnhof fahrende Droschken sind hiervon ausgenommen. ß. 21. Das Tränten und Füller» der Pierdc dars inner halb der Stadt nur aus den Stationsplätzen, nie während der Fahrt und Übei Haupt nur in drr sür alle aus öfseiiilichc» Straßen hallenden Fuhrwerke vorgeschriebenen Weise, d. h. so geschehen, daß dem Pferde rin Fuiterbeutel oder ein Gesäß vorgehingl wird. Der al« der erste in der Reihe haltende Kutscher darf weder süttern noch tränken, sondern muß auf dem Bocke sitzen uod zur so fortigen Abfahrt bereit sein. Wird er oder ein anderer Kutlcher zur Abholung von Fahr- gästen irgendwohin beordert, so hat er sogleich im Trabe dorthin zu fahren (vgl. 8 44). 8. 23. Soweit es mit der öffentlichen Ruhe und Ordnung ver- eiiidar ist, bleibt cs den Kutschern nachgelassen, sich auch an Orten auszustellen, wo größere Versammlungen, Loneerte. Schaustellungen und dcrgl. staltfinden. Sie haben aber hierbei die Anordnungen der Auilichlsbeamieii bezüglich der Ausstellnng genau zu beachten und müssen bei Beendigung der Bersaiiiiiilung sofort die Kutschböcke besteigen und zur Abfahrt bereit sein. vom Dienst aus den vahnhSsen ß. 23. Aus jedem Bahnhöfe sind die Plätze der bestellten Droschken von denen der unbestellten zu trennen. Di« Führer der nicht bestellten Droschken haben die vom Polizeiamte ihoen aus gehändigte Blechmarkr, ia welche die Nummer ihrer Droschke eiiigcichlagen ist, dem aus dem betreffenden Babnhos stationirten, mit drr Lontrole der An- und Abfahrt beauftragten Beamte» bei ihrer Ankunst unter gleichzeitiger Erlegung von 10 -4 i» übergeben und düi sen vor Rücken,psang dieser Marke weder eine« Fahrgast ausnehmen noch den Bahnhof verlassen. ß. 24. Diejenigen Personen, welche sich einer Droichke zur Abfahrt vom Lahnhosc bedienen wollen, haben sich daher wegen Erlangung einer der vorgedochte» Marken an jenen Be amten zu wenden, dessen Standort duech eine Tafel mit der Auf schrift „Droschkenbestellung" bezeichnet ist. Der Kutscher derjenigen Droschke, welche die tu der Fahrmorke eingeschlagcne Nummer führt, ist verpflichtet, gegen deren Aushän digung die Fahrt zu übernehmen und sie auf Verlangen sofort aus- zusühren. Bleibt ein Droschkensührer ohne Fahrgast, so ist ihm vou dem Beamten die Marke nebst den erlegte» 10 -4 zurückzugeben. ß. 25. Nur mit Erlaubniß de- Fahrgastes, welcher durch die ihm übergebene Marke da» Recht auf Benutzung der die gleich« Nummer führende» Droschke erlangt hat, darf der Kutscher andere Personen zur Mitfahrt zulasten. Steigen die mitsahrenden Personen an verschiedenen Orten der Stadt au«, so hat nach dem ersten Ausstcigeort zu der bt« hierher entstandenen gemeinschaftlichen Laxgebühr Jeder der Weiter- sahrcnden 20 H zuzulegen. Eine Erhöhung der Gepäcktaxe tritt jedoch t» diesem Fälle nicht eiu. ß. 26. Jeder auf einem Bahuhose bebus« Abholnng von Fahr gäste» ansahrende Kutscher muß bei der Einfahrt die Reihenfolge einhalten, darf andere nicht überholen und hat, sobald die Ankunft des Zuges sigualisirt ist, sich zur Ausnahme von Fahrgästen fertig zu halten. kutlcher, welche Reisende noch dem Bahnhose bringen, haben an der Abfahrt-Halle anzufahren und nach Aussteigen der Fahrgäste und Abladen des Gepäck« ohne Aufenthalt den Babnhos zu ver lassen oder sich beim Ausfahren der anderen Kutscher an der An- knnstshalle der Reihenfolge zuletzt anzuschließeu. Aoderen al« deu in der Reihensolge angesahrencn oder sonst von den Aussicht«, beamten zum Dienst in den Bahnhof beorderten Droschkensührern, mit Ausnahme der bestellten, ist die Annahme und Ausführung von Fahrten in und von den Bahnhösen zur Ankunftszeit der Per- soiienzüge überhaupt untersagt. Das Tränken und Füttern der Pserde auf den Bahnhöfe» ist nur mit Genehmigung der BahnhosSinspection und keinesfalls zur Zeit der Ankunft und Abfahrt von Perjonenzügen gestattet. vom Gepäck der Fahrgäste. S. 27. Schirme und Stöcke, kleinere Mantelsäckr, Reisetaschen» Hutlchachteln, kleine Handkoffer und ähnliche Effecten, dafern ihr Gewicht je >0 flg. nicht übersteigt, auch ihre Beschaffenheit nicht eine solche ist, daß dadurch der Wagen beschmutzt oder beschädigt wird, können vom Fahrgast mit i» das Innere der Droschke genommen werden; andere Gegenstände müßen aus dem Fußboden des Kutschbocks oder aus dem Verdeck, wenn solche« dazu geeignet, untergedracht werden. Eine Ueberlastung der Droschke mit Gepäck kann der Kutscher ablehnen. Gegenstände, welche Schmutz oder Abgang hintrrlaffen, dürfen nicht aus die Sitze gebracht werden, ebensowenig vom Fahrgast etwa milzunehmende Thiere. Auch habe» die Fahrgäste selbst im Wagen die größte Reinlich keit zu beobachten, denielbc» nicht zu beflecke» oder zu beschmutzen und insbeioudere nicht die Füße aus die Sitze zu legen. Für jeden dem Droschlcnbesitzer in diele: Beziehung verursachten Schaden haben sie demselben auszukomme». 8 28. Für die in 8 27 ausgefükirten Gegenstände, welche der Fabrgast mit in da- Innere der Drvschke zu nehmen berechtigt ist, hat Letzterer eine Bergütung nicht zu gewähre». Für jedes andere Gepäckstück ist die tarifmäßige Gebühr zu entrichten. Aus den Bahnhösen haben die Entscheidung darüber, ob ein Gepäckstück als tappstichtig »u betrachten sei oder ncht, die dort staiiouirten Schutzmänner oder Dro'chkenaulsihcr psltthImSßig zu treffen, und haben sich dieser Entscheidung Kutscher wie Fahrgast zu unterwcrscn. 8. 29. Beim Auflegen und Abladen des Gepäcks habe» die Kutscher, soweit es mit der Beaufsichtigung des Geschirres vereinbar ist, hilfreiche Hand zu leisten. Während der Fahrt haben sie auf die ihnen übergebenen Sachen deS Fahrgastes Acht zu geben und jedem Verlust möglichst vorzu beugen. ß. 30. Nach dem AuSsteigen de» Fahrgastes hat der Kutscher sobald als möglich das Innere deS Wagens zu durchsuchen, vom Fahrgast zurückgelassenc Gegenstände ibm, wenn es noch aussührbar ist, sofort auszuhändigen, anderenfalls aber dieselben binnen 24 Stunden aus dem Polizeiamte abzugeben. Faln«rv»l»,g. ß. 31. Die Droschkenkutscher haben im Schritt zu fahren beim Ein- und Ausfahren au- den an einer öffentlichen Straße oder an einem öffentlichen Platze liegenden Grundstücken, beim Ein- diegea in eine aiidere Straße »nd bei Straßenkreuzungen, in der Nähe der Kirchen während des Gottesdienste-, überall da, wo der Weg durch Menschen oder sonst beengt wird, und an denjenigen Orten, sür welche durch besondere Bekanntmachung des Raths oder deS Polizeiamt- da- Fahren im Schritt ausdrücklich vor geschrieben ist. ß. 32. Unbesetzte und unbestellte Droschken dürfen innerhalb de« Stadtbezirks im Schritt iahren. Sonst und ioiern die Be schaffenheit de« Wagen» es gestattet, muffen die Kutsch-r überall im Trabe fahren, müssen die Zügel stet« straff in der Hand halte», dürfen sie Mitsahrenden nicht überlassen und sollen sich aus dem Bocke stets eine sreie Aussicht nach allen Seiten bewahren. Das Knallen mit der Peitsche ist ihnen nicht gestattet, die Im Wege befindlichen Personen und Fuhrwerke müssen vielmehr durch vorschriftsmäßiges Anrufen rechtzeitig aufmerksam gemacht und die Droschken da nöthia angehalten werden. 8 33. Nur au! den Fahrbahnen der Straßen vnd freien Plätze ist das Fahren gestattet und haben die Droichke» während der Fahrt in der Regel die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten, selbst dann, wenn deren Mitte frei ist. Zwingt sie ein Hindernis
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