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AMM Donnerstag, den 24. Oclober 4878 3. Jahrg 425. 0, Oetober » e rm s. )en; ur el 4 n 4 er rt Amtsblatt für den Stadtgenmnderath zu Zwönitz Oeffentliche Sitzung -es Sto-tgemein-eroths, Freitag, den 2 5 Oktober s e rm Verhandumgssaal -es Nathhauses. chlaß). Anton nhard Georg tSamt chann , Ge- ermin Ernst tSamt neide« Karl zum Carl samt edrich bilden zum vaige Carl -Hufs samt Inserate werden bi» spätestens Mittags des vorhergehende» Tages des Erscheinens erbet« und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreis beträgt vierteljährlich 1 Mart SV Ps. z»r»numsranäo. Die diesjährige Herbst Control-Versammlimg für die Mannschaften der Stadt Zwönitz erfolgt Donners tag, den 7. November ». v. Nachmittags ^3 Uhr anf hiesigem Schietzhausplatze. Zwönitz, am 23. October 1878.—Schönherr, Bürgermeister. für Zwönitz und Umgegend vorhanden ist, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (Z 26) zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Ver fügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 8 9. Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder kom munistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen. Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie zur Förderung der im ersten Absätze bezeichneten Bestrebungen be stimmt sind, sind zu verbieten. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleich gestellt. ß 10. Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. 8 11. Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommu nistische auf den Umsturz der bestehenden Staats, oder Gesellschaftsordnung ge richtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklaffen gefährdenden Weise zu Tage treten, sind zu verbieten. Bei periodischen Druckschriften kann das Verbot sich auch auf das fernere Er scheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen Nummer erfolgt. 8 12. Zuständig für das Verbot ist die Landespolizeibehörde, bei perio dischen im Inland« erscheinenden Druckschristen die Landespolizeibehörde des Be zirks, in welchem die Druckschrift erscheint. Das Verbot der ferneren Ver breitung einer im Nuslande erscheinenden periodischen Druckschrift steht dein Reichs kanzler zu. - Das Verbot ist in der in 8 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Weiss/ bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam. 8 13. Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druck schrift ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch erscheinenden Druckschrift auch dem auf derselben benannten Verfasser, sofern diese Personen im Inlands vorhanden sind, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber, sowie dem Verfasser die Beschwerde (8 26) zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfüg ung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 8 14. Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen Druck schriften da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf An trag des Vetheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag genommenen Druckschriften, Platten und Formen sind, nachdem das Verbot endgiltig geworden ist, unbrauchbar zu machen. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. 8 1S. Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften der im 8 l l bezeichneten Art, sowie die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten und Formen schon vor Erlaß eines Verbotes vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag genommene Druckschrift ist innerhalb vierundzwanzig Stunden der Landespolizei behörde einzureichen. Letztere hat entweder die Wiederaufhcbung der Beschlag nahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. Erfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die Beschlagnahme und müssen die einzelnen Stücke, Platten und Formen freigcgeben werden. 8 16. Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokra tischen, sozialistischen oder kommunistischen auf den Umsturz ver bestehenden Staats oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Aufforder ung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. 8 17. Wer an einem verbotenen Vereine (8 6) als Mitglied sich betheiligt, odereine Thätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (8 9) sich be theiligt, oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer Versammlung (8 9) sich nicht sofort entfernt. Gegen Diejenigen, welche sich an dem Vereine und an der Versammlung als.Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kassirer betheiligen, oder welche zu der Versammlung auftordern, ist ,auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahr zu erkennen. Das Sozialisten-Gesetz. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reiches nach erfolgter Zu stimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: 8 1. Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommu nistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschafts ordnung bezwecken, sind zu verbieten. Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats, oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Ein- tracht der Bevölkerunasklassen gefährdenden Weise zu Tage treten. Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art. 8 2. Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des 8 4 Absatz 2 der 8 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenoffenschaften (B.-G.-Bl. S. 415 fl.) Anwendung. Auf eingeschriebene Hilfskaffen findet im gleichen Falle der 8 29 des Ge setzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. April 1876 (R.-G.-Bl. S. 125 fl.) Anwendung. 8 3. Selbstständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene), welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im Falle des 8 1 Abs. 2 zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staatliche Kontrole zu stellen. Sind mehrere selbstständige Vereine der gedachten Art zu einem Verbände vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im 8 4 Abs. 2 bezeichneten Be strebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbände und die Kontrole über denselben angeordnet werden. In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem Zweig, vereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu beschränken. 8 4. Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt, 1. allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen; 2. Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten; 3. die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern; 4. die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im 8 l Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen; 5. mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu betrauen; 6. die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. 8 5. Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrolbehörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine die im 8 4 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Einleitung der Kontrole zu Tage, so kann der Verein verboten werden. 8 6. Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kontrole ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu. Das Verbot ist in alle» Fällen durch den Reichsanzeiger, das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekannt machungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu machen. Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle Ver zweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt. 8 7. Auf Grund des Verbots sind die Vereinskaffe^sowie alle für die Zwecke des Vereins bestimmte Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen. Nachdem das Verbot endgiltig geworden ist, hat die von der Landespolizei behörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Abwickelung der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren bekannt zu machen. An die Stelle des in den Gesetzen oder Statuten vorgesehenen Beschlusses der Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbehörde. Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten, beziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestimmmiaen zu verwenden. Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgiltig wird, ist als der Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen. Gegen die Anordnungen der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden statt. . - iß L. Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die An ordnung der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solcher im Inland«