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Frankenberger Tageblatt . Bezirks- W Anzeiger ME« M » Md m SIMM zu ürmlmbllg . - 1 Sa. — Druck und «erlag von T- «. Roßberg in Frankenberg i. S«- «er-Mvortlich» Redakteur: Ernst Roßberg sen. in Frankenberg i- Ä«. 77. Jahrgang Dienstag ven 24. September 1M8 22L «WM drer Frontreisen nach Ost und West soviel Packendes und Fesselndes, Ergreifendes und Erschütterndes zu sagen hatte, das; wohl keiner der Hörer sich zu ver'sch'icsM vermochte dem Erhabenen der Geschichte, die unser Heldenheer draußen mit ehernem Griffel schreibt. Und wenn der Redner auch aus drücklich verzichtete, die Nutzanwendung seiner Schilderungen zu ziehen, vielmehr sich darauf beschränkte, Bild an Bild, Erzählung an Erzählung zu reihen, so wird doch jedem Hörer das Schuldgefühl gekommen sein, das er gegenüber den Volksgenossen in Waffen hat und das nur zu ti.gsn ist durch den mit allem Ernst und aller Energie anszuführcnden Vorsatz, die Frontkämpfer nicht im Stich zu lassen in ihrem harten Ringen, sie vielmehr zu unterstützen in dem uner schütterlichen Willen, dir vier siegreichen Kricgsjahre auszu bauen zu einem Endsieg, der unseres deutschen Reiches und des heldenhaften deutschen Volkes würdig ist. Und auch die Ueberzeugung werden die Hörer mit dem Vortragenden teilen: in den städt. Bnkaussstellen am Markt und Klingbach Dienstan, . ven 24. Septbr., an die Bewohner des 3. Bezirk«. Mittwoch, deu 25. Septbr., an die Bewohner des 4. Bezirks auf Lebensmittelmarke Nr. 184 je 2 Psd IfkirgMnlcbaMtcbe Tagung Ott ttommmulvervimarr Nöda 2. Als zweiter Redner sprach nach einer Pause Herr Echuldirrktor Oßwald au» Glauchau über Erinnerungen?» von d> ei F ontreisen Verkauf von Rußfletscb . 1. Brotkartenbezirkes Nr. 701 bi« Schluß auf Lebensmittelmarke Nr. 181. Aus eine Person über 6 Jahre entfallen 25V Gramm, auf eine solche unter 6 Jahre 125 Gramm. - Die Ausweiskarte ist vorzulegen. ^tadtrat Frankenberg, den 23 September 1918. in der städt. Verkaufsstelle am Markt Dienstag, den 24. i^IKVIVLDLL-SLDkkkTAAef Septbr., auf die noch nicht belieferten Lebensmittelmarken Nr. IS7 je 2 /, Pfd. Stadtrat Frankenberg, den 23. September 1918. Soweit das Alter für die Zuteilung ein« Brotkarte maßgebend ist, gilt je der erste Gültigkeitstag des jeweiligen Brotheftes oder der jeweiligen Zwicbackkarte als Stichtag. Im Laufe der Geltungsdauer eintretende Veränderungen, zum Bei spiel durch Ueberlchreitung der Grenze des 1. oder 6. Lebensjahres, bleibt also auch die Zuteilung ohne Einfluß. Flöha, am 20. September 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha. wußtsekn, das einen jeden an der Front vom ersten Führer ! bis zum letzten Mann erfüllt. Und eile Frontbesucher stimmten auch darin überein, daß das, was wir in der i Heimat als Kriegsnüte und Kriegsstrapazen zu ertragen ge- ! zwangen smd, verschwindend gering ist gegenüber dem, was die Kampfer draußen an den Fronten, in der Luft, auf und unter dem Wasser Tag und Stacht zu erdulden und zu leisten haben und oft über das geforderte Mas; hinaus in frei- williger Hingabe an die große Sache des Vaterlandes vollbringen Auf den Ton dieser unbegrenzten Hochachtung und des überschäumenden Empfindens vor dem herrlichen Großen, das draußen in stiller Selbstverständlichkeit ge- Nr. 21. Win» I m Älmlm-W dir. 12 les SmnMiMes W« M S. AM M Aw ItplW les ÄMs ml Mehl ml List m NMMuMrdMe Ma. A 9 d« in du Uebuschrist erwähnten Bekanntmachung Nr. 12, erhält mit Wirkung vom 28. September 1918 an folgende Fassung: ») Jede Person über 6 Jahre erhält eine volle Brotkarte, die wöchentlich zum Bezüge von 2000 Gramm 4 Pfund Schwarzbrot berechtigt. Der wahlweise Bezug von Mehl oder Brötchen ist nur gegen diejenigen aus dieser Karte enthaltenen Brot marken gestattet, die einen entsprechenden Ausdruck tragen. d) Kinder in» Atter von 1 bis 6 Jahre «halten sogenannte Kinderbrotkarten zuge teilt, von denen je eine wöchentlich zum Bezüge von 1500 Gramm -- 3 Pfund Schwarzbrot berechtigt. Hinsichtlich des wahlweisen Bezuges von Mehl oder Bröt chen gegen dje aus dies« Brotkarte enthaltenen Brotmarken gelten die gleichen Be stimmungen wie unter »). Kind« ms zu 1 Jahre «halten eine sogenannte Zwiebackkarte zugeteilt, die wö chentlichem Bezüge von 450 Gramm Zwieback oder 450 Gramm Brötchen oder von 300 Gramm Mehl berechtigt. Außerdem ist gegen eine Wochenreihe einer Zwieback karte auch der Bezug von einem Krankenbrot (vgl. die Bekanntmachung Nr. 11) gestattet. ck) Jugendliche Personen beiderlei Geschlechts zwischen 12 und 17 Jahren, soweit ihnen aus Grund d« Bestimmungen unt« s) diese» Paragraphen nicht die Schwer arbeiterzulage von 1 Pfund wöchentlich zustehen, «hatten über die unter ») dieses Paragraphen bezeichnete Grundmenge von 2000 Gramm — 4 Pfund Brot hinaus eine Zulage von 500 Gramm Brot wöchentlich. «) Ueb« die unt« » dieses Paragraphen bezeichnete Menge hinaus erhält jeder Schwerarbeiter, sowie jede werdende Mutter von der zweiten Hälfte der Schwangerschaft an, sowie jede stillende Mutter eine Zusaßbrolkarte zugeieilt, die wöchentlich zum Bezug von 500 Gramm — 1 Pfund Brot berechtigt. t) Die sogenannten Schwerstarbetter, soweit sie als solche ausdrücklich anerkannt sind, ab« auch nur diese, «halten außer der ersten Zusatzbrotkarte (vgl. die Bestimmungen unt« o dieses Paragraphen) weitere 2 Zusatzkarten, die wöchentlich zum Bezug von weiteren 1000 Gramm — 2 Pfund Bro» berechtigen, zugeteilt. , Die Zuteilung-dies« beiden Schwerstarbeiterbrotjusotzkarten «folgt durch den Betrieb, in dem die Schwerstarbeit« beschäftigt sind. Den Betrieben gehen die Zu satzbrotkarten für ihre anerkannten Schwerstarbeiter unmittelbar durch den Kom munalvaband ihr« Betriebsniedulassung zu. Schwerstarbeiter aus dem hiesigen Kommunalverbmid also, die bettpiekweise in einem Chemnitzer Betrieb arbeiten, «hatten diese Schwerftarbeituzusatzbrottarten durch den dortigen Kommunaloerband zugeteilt. r) «Uttärpersonen, die nicht von der Heeresverwaltung mit Brot versorgt werden, «hatten die den P« onen üb« 6 Jahren zustehende Brotkarte (vgl. Punkt » dieses Paragraphen) zugeteilt. Nur dann, wenn sie nach Auskunft des je in Frage kom- menden Truppenteiles als Schwerarbeiter getten, können sic eine Zusatzbrotkarte zu geteilt «halten. Beurlaubte MUitarpersonen «halten Brotmarken nach dem für die Zivil- bevölkerung geltenden Vorschriften, also mehr als 2000 Gramm Brot wöchentlich nur dann, wenn sie während ihres Urlaube« al« Schwer- oder Schwerstarbeit« tätig sind. 2n letzterem Falle bedarf es aber der ausdrücklichen Anerkennung als solch« durch den Kommunalverband. . Nr. 22. WiW!I In MMMm U ll Les Ammlmkiks M» sm12. AM ISIS, LmiiW sm Wnn iMa-. Unter Aufhebung des Nachtrages I zu der in der lleberschrift erwähnten Bekanntmachung Nr 13 und in teilweiser Abänderung der Bekanntmachung Nr. 13 selbst wird mit Wirkung vom 28. September 1918 an das Folgende bestimmt, und die nachstehend» aufgesührten Paragraphen der Bekanntmachung Nr. 13 erhalten infolgedessen die folgende Fassung: 8 2. Bei der Bereitung von Schwarzbrot darf keinesfalls mehr als 716 Gramm Roggenmehl auf 1 Kilogramm Brot verwendet werden. 8 3. Schwarzbrot darf nur im Gewicht von 1, 2, 3, 4 und 6 Pfund hergestellt werden. Die Brote müßen das volle Gewicht noch 24 Stunden nach Entnahme au» dem Back ofen baben^ Schwarzbrot muß hinsichtlich des Herstellungstages und des Gewichte» gezeichnet werden. Der Heistellungstaa ist. wie bisher, durch Zahlen etnzudrücken, das Gewicht ist durch Punkte zu kennzeichnen. 1 Punkt entspricht je 1 Pfund Brotgewicht. Die Abgabe von Schwarzbrot ist «ft frühestens 24 Stunden nach d« Entnahme aus dem Backofen gestaltet. 8 4. Bei d« Bereitung von Weißbrot, dessen Herstellung nur Mittwochs und Sonnabend» gestattet ist. ist zu 94 Prozent ausgemahlenes Weisenmehl zu vuwenden. 8b. Bei der Bereitung von Weißbrot darf keinesfalls mehr als 716 Gramm Mehl auf 1 Kilo gramm Weißbrot verwendet werden. 8 6. Weißbrot darf nur im Gewicht von 225 Gramm (nach Abkühlung des Brotes) be reitet werden. Der Form nach darf Weißbrot nur in ^orm von Semmeln, und zwar sogenannt« drei teilig ausgeschnitten« Semmeln, hergestellt werden. 8 9. Bei der Bereitung von Zwieback darf keinesfalls mehr als 716 Gramm Mehl auf 1 Kilo gramm Zwieback verwendet werden. Ein Abzug dieses Bekanntmachungs-Nachtrages ist neben dem d« Bekanntmachung Nr. 13 in jedem Bäckerei- und Konditoreibetrieb, und zwar sowohl im Verkaufsraum, al» auch in btt Backstube, auszubängen. Abzüge sind in den Zeitungsdruckereien des Kommunaloerbande« erhältlich. Flöha, den 20. September 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast Flöha. Erne ganze Anzahl Schilderungen über Frontreisen haben wir schon gehört und jedesmal wieder wird man gefesselt. Es «ist dies ganz natürlich. Einmal hat die Heimat das aller größte Interesse, Einzelheiten von dem Leben und Treiben m, nruer iseivnvernanonrnceii a<- an der Front zu hören, zum anderen sieht jeder Frontbesucher leistet wird, waren auch die Schilderungen des Herrn Schul- mtt anderem Gesicht, beobachtet jeder mit anderem Empfinden, direktor Oßwald gestimmt, der im übrigen bei seiner vor- Nur «ins hatten all« Borträge über Fronteindrücke gemein: trefflichen Beobachtungsgabe und seinem' mit großer Rede- Die unbegrenzte Hochachtung vor dem Heldentum unserer gewandtheit verbundenem Erzählertalent - durchaus die per- Mdgrauen und vor dem eisernen, echt deutschen Pslichtbe- sönlkhe Note zu geben wußte und aus den Beobachlngeun von In Abänderung von n und m der Verordnung des^inistuiums des Innern Höchstpreise für Aepfel, Birnen und Pflaumen vom 5. Augnst 1918 (Nr. 184 der Sach. - »ettung vom 9. August) wird im Auftrag d« Reichsstelle für Eemüle unv Obst für Zwetsch (Hauspflaumen, Hauszwetschen, Muspflaumen, Bauernpflaumen, ThünngMe Pflaumen) Erzeugerpreis von 25.-M^e Zentner und ein Kleinhandel-Höchstpreis von 39.-M. je Zen ner für Wirtsch«st»äpf«l und WttÄchastsbirnen ein Kleinhandelspreis von 30- M. >e Zenmer und ein Großhandelszujchlaa von 7.— M. je Zentner festgesetzt. Diese Verordnung trttt am 24. September in Kraft. Dresden, am 21. September 1918.Ministerium de» Innern. Sammluna vsit Giebeln und Kastnnren Auch in diesem Jahre findet eine Sammlung von Eicheln und Kaftanien stalt. Hat die vorjährige Sammlung schon ein erfreuliche» Ergebnis gehabt, so darf von d« Einsicht der Be vöÜerung und dem Sammeleifer der Jugend «wartet werden, daß die diesinhrtge Sammlung es noch 0« weitem übertrifft. 101« Eicheln und Kastanien unterliegen der Bundesratsverordnung vom 10. Januar ivi» tR.-G.-Bl. S. 23) und dürfen demnach nur an die Reichsfuttermlttelftelle abgesetzt werden. Jeder anderwette Absatz, sowie Handel mit diesen Früchten tst verboten und strafbar. Die Einsammlung d« Eicheln und Kastanien erfolgt am zweckmäßigsten nach dem natur lichen Abfall d« Früchte. Ein Abschlagen von den Baumen ist nicht ratsam. Eicheln und Kastanien müßen nach d« Sammlung gereinigt, kühl, trocken und vor allen Dmgen lustig am- bewahrt werden. Sie sind stets an die nächstgelegene Ortssammelstelle abzuliefern, die, sofern nicht bekannt, bei der Gemeindebehörde zu «fragen ist. „. . ... Die Sammelstellen sind verpflichtet, für Laubholzfrüchte, soweit sie von mittler« Art und Güte sind, folgende Preise den Sammlern zu zahlen: waldfrische, schalentrockene Eicheln 13 Mark für 166 Kilogramm, Zur Aufklärung üb« die Nutzbarmachung der gesammelten Laubholzfrüchte diene folgendes. Eicheln finden vorwiegend in der Kaffee-Ersatz-Industrie Verwendung, wo sie Wertvolle Körmr- früchte, wie Roggen und Gerste, «setzen, die dadurch in höherem Maße für die menschliche Er nährung und al» Futtermittel frei werden. Den Kastanien wird zunächst Speiseöl entzogen, woraus sie enibittert werden, wobei ein für die Seifenherstellung und andere technische Zwecke geeignete« Material abfällt. Das v«bl«bende entbitt«te Kastanienmehl findet entweder zur menschlichen Ernährung od« zur Verarbeitung auf Glyzerin-Ersatz Verwendung, welch letzt«« in der Kriegswirtschaft für Brems- und Kühlzwecke dient. . Flöha, am 16. September 1918. Die Königliche Amtshauptmannschast. Nr. 23. Winz I zsr NmtMW Ar. 111 irs ZmmmlsnMks M«, Ms!- «1 Mmnmtise trtlkW. Die Bestimmungen unter 0 der Bekanntmachung Nr. 16 werden dahin abgeändert, da ab 28. September 1918 der Verkaufspreis für ein dreiteiliges Brötchen zu 225 Gramm 20 Pfg für einen Teil eines solchen Brötchens zu 75 Gramm 7 Pfg. beträgt. Flöha, den 20. September 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast Flöha. Nahrmittelverteilung betreffend. In den nächsten Taaen, alsbald nach Eingang in den einzelnen Gemeinden, werden au Feld Nr. 55 der grünen Näbrmiticlkarte des Komm-malverbandes 5V Gramm Dörrmischgemüse (Möhren oder Weißkohl) und 50 Gramm Suppenmehl zur Betteilung gelangen. Die blauen und die roten Nährmittelkarten des Kommunalverbandes werden auf die Wochen vom 22. bis 28. September und 6 bis 12. Oktober mit je bez. V« Pfd. Zwieback, auf die Wochen vom 29. September bis- 5. Oktober Und 13. bis 19. Oktober mit je V, bH. °/i Pfd. Gersten- oder Hafermehl beliefert werden. Flöha, den 20. September 1918. > Der Kommunalverband. Die Raube unter dem Pferdebestande des Spediteurs Julius Köhler hier, Seilergafse ist erloschen. Stadtrat Frankenberg, den 2l. September 1918.