Volltext Seite (XML)
für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcrcins. M 72. Dienstags, den 10. August. 1841. Rüge einer unsittlichen Gemeinheit. Die Herren PönickcLSohn in Leipzig versand ten kürzlich pro novitste unter einem postpapicrcnen Cou vert ein höchst obscönes lithographisches Bild in Form eines Portraits. Der Titel des Couverts ist einfach: „Räthsel- Portrait" und auf der Rückseite desselben heißt es, wahr scheinlich um die Neugier und Lust von Jung und Alt nach dem schmutzigen Bilde noch mehr zu reizen: „Damit dieser „Scherz für Erwachsene" nicht in „UnrechteHände gelangt, so wird er nur versiegelt*) aus- „gegeben; daß aber Niemand die Entsiegelung für einen so „kleinen Betrag bereuen, sondern sich vollkommen befriedigt „halten wird, kann im Voraus versichert werden." (!!!) Einsender dieser Rüge, der seine Novitäten alle selbst auszeichnct, kam auch auf dieses Machwerk, fand aber keinen Beruf das Räthsclbild zu enträthscln, zumal da er hin ter dem Couvert nicht im Entferntesten (die Rückseite des selben war ihm entgangen) ein solches sittliches Gift ahnte, weil er cs sonst verschlossen oder gleich an seine Absender re- mittirt haben würde. Vor ein paar Teigen aber legte ihm einer seiner jungen Leute, der eben mit dem Ordnen der No vitäten beschäftigt war, das Bild von dem Couvert enthüllt, und nebst demselben vor! Was kann, was soll man dazu sagen?! Während die Polizei allenthalben so viel als möglich die gewöhnlichen Bilder- und Doscnhandler auf den Jahr märkten u. s. w. überwacht und die Verbreitung sittenwidri ger Darstellungen strenge verpönt: darf eine Leipziger Buch handlung es ungestraft wagen, mit einem höchst unmorali schen Bilde, unter leichter Hülle, hervorzutreten und den vie len chrenwerthen College» die Verbreitung einer solchen Las- civität zuzumuthen! ? *) Wenn dieser saubere Scherz nur wirklich versiegelt ge wesen wäre! 8r Jahrgang. Womit wollen die Herren P. L S. sich gegen den ver ehrten Börsen-Vorstand und gegen all die wackcrn College», die sie durch dieseNichtsnutzigkeit beleidigen, rechtfertigen ?! E. B. Das Verlagsrecht des Wicland'schcn Oberon bctr. Die Prcßzeitung enthält in Nr- 63 unter ihren Corrc- spondenz-Nachrichtcn folgende Bemerkung: Die Rcdaction des Börsenblattes versichert in ihrer Nr- 65, daß der Göschen'schen Buchhandlung bloß ein Recht auf die G e sa m m ta u sg a b c Wicland's zu- stche, hingegen der Wcidmann'schcn Buchhandlung das auf Wicland's Oberon vom Verfasser für alle Aufla gen ausschließlich übertragen worden sei. Nun ist eS aber eine actenkundige Thalsachc, daß die Weidmann'sche Buchhandlung außer andern überhaupt nur ein Ver lagsrecht auf 6 Bände auserlesener Gedichte besitzt, von welchen der Oberon den 3. und 4. Band ausmacht, und daß ihr von Wieland nur zweimal gestattet worden ist, den selben besonders zu drucken; cs liegt ferner eine Er klärung von Wieland vor, daß er nie wieder ein Ver lagsrecht für mehr als eine Ausgabe übertragen werde, und diese ist älter als der Vertrag über die auserlesenen Gedichte; weiter cxistirt ein Zcugniß der großherzogl. wci- marischen Landesregierung, nach welchem die Göschen'sche Buchhandlung unter dem 13. October 1838 von den Wieland'schen Erben das Verlagsrecht für alle Ge- sammt- und Einzelausgaben der Wieland'schen Werke erworben hat und in derselben Maaße ist nicht nur das Bundesprivilegium vom 11. Februar zugestandcn, sondern auch von dem hohen Ccnsurcollegium unter dem 7. Juli 1841 erklärt worden, daß die Weidmann'sche Buchhandlung zur Zeit nicht nachgcwicsen babe, daß ihr ein Recht auf mehrere Auflagen von dem Verfasser oder dessen Erben zugestanden worden sei, weshalb derselben 126