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HoigÜänWtr Anzeiger. Amtsblatt für die Gerichtsämter und Stadträthe zu Plauen, Pausa, Elsterberg, Schöneck und Mühltroff. 8iekenzigster Jahrgang. Verantwortliche Rcvaction, Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. Diese- Blatt erscheint wöchentlich drei»«!, und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Jährlicher Abonne»entspr«1s, auch bet veztehung durch die Post 1 Dhlr. 10 Ngr. — Annoncen, dir bis Vormittags 11 Uhr eingehen, werden in die Lags darauf erscheinende Nummer ausgenommen, später eingehende Annoncen finden in der nächstfolgenden Nummer Aufnahme. — Inserate werden mit 1 Rgr. für die gespaltene Eorpus-Zeile berechnet. Donnerstag. A>. October 18SS. Bekanntmachung. Nachdem das Ministerium des Innern sich veranlaßt gefunden hat, die Verbreitung der Druckschrift: „Juchhe nach Italia. Bern und Genf. Voigt'S Verlag. 1859", wegen deS aufreizenden, gegen mehrere Vorschriften des Strafgesetzbuchs verstoßenden Inhalts derselben im Bereiche deS Königreichs Sachsen zu verbieten, so wird dies hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. Dresden, den 10. October 1859. M i n i st e r i u m deS Innern. Frhr. v. Beust. Die alten Credit-Scheine der Chemnitzer Stadtbank werden am S. November d. I. werthlos. Verkauf des Getreides nach Gewicht. DaS Maß ist eine einfachere Vorrichtung als die Waage. Schon deshalb erscheint eS natürlich, daß im Getreidehandel jenes früher als letztere benutzt wurde. So lange als auf den gewöhnlichen Märkten deö Binnenlandes fast nur in der näheren Umgegend erbaute Früchte umgeseht wurden, waren auch die Unzulänglichkeiten, mit welchen der Verkauf deS Getreides und anderer Früchte nach dem Maße unvermeidlich verbunden ist, weniger fühlbar. Die in dem engeren Zufuhrkreise deS Marktes unter dem Em- fluffe eines nahezu gleichen WitterungSgangeS erbauten Früchte zeigten zwar in den verschiedenen Jahrgängen, nicht aber ebenso auch in einem und demselben Jahrgange äußerst beträchtliche Abweichungen in Bezug auf Gewicht. Ferner bedingte bei einem noch weniger vollkommenen Mahl verfahren ein geringerer Gewichtsunterschied keinen ebenso großen Werths- unterschied, als gegenwärtig bei Anwendung von Verfahrungsweisen, welche eine vollständigere Ausnutzung der Frucht zulassen. Fühlbarer machten sich da nur die nächstliegenden Unvollkommenheiten des Messens mit dem Hohlmaße, die durch die Art des EinmessenS in daS Maß, des AbstreichenS oder durch die Art der bei manchen Früchten üblichen Aushäufens herbei- sührdaren Abweichend. Mit einem Worte, cS war da noch beim Frucht verkehre die Benutzung der Waage weder ein so dringendes Bedürfniß, noch würde dieses Bedürfniß so leicht zu befriedigen gewesen sein, als dies jetzt mittels der Brückenwaagen (Decimalwaagen) geschehen kann. Erst mit zunehmender Ausdehnung deö FrnchtverkehrS größerer Märkte auf den Umsatz von Getreide aus sehr verschiedenen Gegenden, also auf den Umsatz von Waaren sehr verschiedener Qualität, und mit schärferer Würdigung dieser entstand das Bedürfniß, neben dem Maße die Waage anzuwenden. Letztere wurde zunächst nur dazu benutzt, daS Gewicht ein zelner Probcsäcke festzustellen, also lediglich als HilsSmittel zur sicherern Veurtheilung der Waare. Die verkleinerte Getreidewaage blieb noch der Probirstein des Käufers. Auö dieser Nebenbei-Bcnutzung der Waage entwickelte sich später an größeren Plätzen und besonders auch an den Getreidebörsen der Verkauf nach Maß und Gewicht, nach Normal-Scheffeln und Normal-Maltern von bestimmtem Gewicht. Hierzu trug namentlich auch der Umstand mit bei, daß sicher zu beurtheilende Preisnotirungen ohne Berücksichtigung deS Ge wichts der zu bestimmten Preise umgesetzten Früchte nicht thunlich sind. Durch Annahme letzterer Verkaufsweise gewann der betreffende Ge schäftsverkehr einerseits entschieden an Sicherheit, wurde andererseits aber I auch etwas verwickelter. In Sachsen konnte dieselbe jedoch nach der Art, l wie sich der Fruchtverkehr an den inländischen Getreidebörsen gestaltete, unschwer in Gebrauch kommen und ist bekanntlich gegenwärtig fast allge mein üblich. Nur einige kleinere Märkte sind noch bei dem Verkaufe nach Maß allein verblieben. Ebenso wird im Großherzogthum Hessen (Verfü gung deS großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 9. December 1854) nur nach Normalmaltern von bestimmtem Gewicht gehandelt. Der Verkauf nach Maß und Gewicht führt aber erfahrungsgemäß im Laufe der Zeit zu überwiegender Berücksichtigung deö letzteren. DaS Maß dient babei bald nur noch als Hilfsmittel zur Beurtheilung der Qualität ebenso, wie dies früher bei Verkauf nach Maß allein rückstchtlich deS Ge wichts der Fall war. DaS Maß ist ein leichter zu entbehrendes Hilfs mittel bei Beurtheilung deS durch die Qualität wesentlich mit bedingten WertheS einer bestimmten GewichtSmenge von Weizen, Kartoffeln rc., als daS Gewicht bei eben solcher Beurtheilung einer bestimmten Maßmenge. Ein Scheffel Weizen, Roggen, Hafer, Kartoffeln rc. ist, je nach dem Ge wicht der im Raume eineö Scheffels enthaltenen Masse, eine äußerst un- gleichwerthige Waare. Ein Centner Weizen, Roggen, Hafer, Kartoffeln rc. lst dagegen, je nach dem Volumen der dieses Gewicht habenden Masse, eine zwar ebenfalls nicht glcichwerthige, aber doch eine weit weniger un- gleichwerthige Waare. Die Waage erweist sich in jeder Beziehung als ein weit zuverlässigeres Instrument zum Messen von Getreide u. dgl., als daS Raummaß. Hat sich nun der Geschäftsverkehr einmal an den Gebrauch der Waage neben dem Maße gewöhnt, so erscheint schließlich der Verkauf ausschließlich nach Gewicht allein als eine für Käufer und Verkäufer wün- schenSwerthe Vereinfachung, welche insofern die Art deS Marktverkehrs selbst keine zunächst unüberwindlichen Schwierigkeiten entgegenstellt, that- sächlich in Gebrauch kommt. Anderwärts ist man auch von der Verkauföweise nach Maß und Ge wicht zu der nach Gewicht allein bereits wirklich übergeganzen. Um nur einzelne Belege hierfür beizubringen, sei erwähnt, daß diese letztgenannte VcrkaufSweise schon seit dem 1. März 1845 für Getreide auf den rhein- bcunschen Schrannen eingesührt, durch Verfügung der pfalzdairischen Re gierung vom 13. Mai 1847 auf den Getreideverkehr außerhalb ver Schrannen ausgedehnt, und durch Verordnung vom 10. Juli 1857 vom 1. Januar 1859 an auch für alle anderen trockenen Stoffe, die bis dahin noch zum Theil nach dem Maße verkauft worden waren, auf und außer halb den Märkten vorgeschrieben wurde. Ebenso enthält die KornhauS- , ordnung für Rohrschach im Kanton St. Gallen (Art. 7. und 17) die