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Mopauer» Tageblatt Na» „ZschopauerTageblat, und Anzeiger, KW erscheint werktäglich. Monatl.BezugSpreiS 1.7oRM.Zustellgeb. 30 Psg. Bestellungen werden in uns. GeschästSst.,von den Boten, ,-wievon°lle..P°stansi°ltenangen°mmen Wochenblatt für 3 fchopa « und Amaeaeud Da« Zichopauer Tageblatt und Anzeiger" ist das zur Berössentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmaunschast Flöha und des Stadtrats zu Zschopau behördlicherseits bestimmte Blatt «td enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Finanzamtes Zschopau — Bankkonten: Erzgebirgische Handelsbank e. G. m. b. H.Zschopau. Gemeindegirokonto: Zschopau Ar. »; Postscheckkonto: Leipzig Nr. 42884— Fernsprecher Nr. 713 Zeitung sür di« Ort«: Krumhermersdors, Waldkirchen, Börnichen, Hohndorf, Wilischthal, Weißbach, Dittersdorf, Gornau, Dittmannsdorf, Witzschdorf, Scharfensteiu, Schlößchen Porschendorf N». 1?3 d«« 28.1»l» 193? 193. Anzeigenpreise: Die 4« mm breite Millimeterzeile 7 Psg,; di« S3 mm breite Millimeterzeile im Textteii 25 Psg,; Nachlaßstaffel 8. Ziffer- und Nachweisgebühr 25 Psg zuzügl. Porto SirtzerstÄuz des Protzckckebedlikss dblzessrüWszWMg s8r Mes gemtele BttWeSe — TerMnußSVttbßt siir jedemW« Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft R Walther Darrst hat im Einvernehmen mit dein Beauf tragten für den Vierjahresplan, Ministerpräsident Generaloberst Göring, zur Sicherstellung dcS Brot- gctrcidcbrdnrfs des deutschen Boltes eine Bcrordnung er- lasscn, durch die gcwährlcistct wird, das; die gesamte Roggen- und Weizen ernte in den Dienst der Brotversorgung gestellt wird. Die Bcrordnung bestimmt zunächst, das; feder Erzeuger , inländischen Brotgetreides verpflichtet ist, alles Brot- gctrcidc, das er geerntet hat, n b z u l i c f c r n. Ausge nommen von der Ablieferungspflicht sind lediglich die Mengen, die für die Brotnahrung und für Saaizwccke deS Getrcidccrzcugcrs, der Dcpntakbcrechtigtcn und Empfänger eines LcibgcdingcS erforderlich sind. Die Verordnung bringt dann das Verbot der Versütterung von Brotgetreide und Er zeugnisse sür jedermann, einerlei, ob Erzeuger von Brotgetreide oder Tierhalter, der Brotgetreide nicht selbst erzeugt. Die Hauptvcreinigung der deutschen Gc- > Ireide- und Futtermittelwirtschaft kann von diesem Berbot , Ausnahmen zulasten. Bon der Ansnahmcbefugnis wird ! aber nur in solchen Fällen Gebrauch gemacht werden, in I denen es sich um Ware handelt, die für Mahlzwecke völlig Mkaceianet ist. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirt- schäft wird das ganze Getreidewirtschastsjahr hindurch laufend Futtermittel zur Verfügung stellen; er hat schon jetzt beträchtliche Mengen von in- und ausländischem Futtergetreide zur Verteilung über die Landesbancrnschafien bereitstellen lassen. Diese Futter mittel werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zugctcilt, die sich durch die restlose Ablieferung des Brotgetreides aus den Erzeugerbetricben ergeben. Wegen der großen Bedeutung, die der „Verordnung zur Sicherstellung des Brolgetreidcbedarfs" produktions politisch zukomntt, fand unter dem Vorsitz des Neichs- bauernführers und Reichsministers N. Walther Darrst eine Sitzung statt, an der die Neichsstatthalter und Gau leiter, die Ober- und Regierungspräsidenten sowie die Landcsbauernführer teilnahmen In dieser Sitzung machte Ncichsbanernführer nnd Reichsminister Darrst grundsätz- liche Ausführungen über die zwangsläufigen Beziehungen zwischen der dem Landbau zur Verfügung stehenden Fläche, der Erzeugung landwirtschaftlicher Güter auf dieser Fläche und dem Nahrungsbedarf einer erfreulicher weise zunehmenden Bevölkerung. Sodann wurden die Gründe, die zu dieser Verordnung geführt haben, und die Einzelheiten der Durchführung erörtert. VeMmg zur Sicherstellung des Brotgetrewebellgrss Bm L IM M7 i Aus Grund der 88 I bis 4. 7, 8 des Gesetzes zur Ordnung Getreidewirtschaft vom 27. Juni 1934 (Relchsgcsctzblatt l, S. b27) wird folgendes verordnet: ' Abschnitt l. Gesamlablieferung von Brotgetreide 8 > Jeder Erzeuger Inländischen Brotgetreides ist verpflichtet, .alles Brotgetreide, das er geerntet hat, abzuliefcrn. Der Ablieferungspflicht unterliegt nicht: 1. Brotgetreide, das für die menschliche Ernährung inner halb des Betriebes des Erzeugers verwendet wird; 2. Brotgetreide, das sür Saaizwccke innerhalb des Be triebes des Erzeugers verwendet wird; 3 Brotgetreide, daS — auch in Form von Erzeugnissen hieraus — in Erfüllung eines Deputats oder Leibgcdingcs ge liefert und für die Ernährung des Berechtigten und seinen Saatguibedars verwendet wird; 4. grüner Dinkel oder Spelz, der zur Herstellung von Grünlern verwendet wird. Brotgetreide im Sinne dieser Bcrordnung ist Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fcsenj, Emer, Einkorn und Gemenge, das ciue oder mehrere Arten solchen Getreides enthält Ato Aoucserung im Sinne dieser Vorschriften gilt nur die Lieferung, die zur Erfüllung eines auf Veräußerung ge richteten Geschältes für Zwecke der menschlichen Ernährung, sür Saaizwccke oder sür technische Zwecke erfolgt. 8 2 Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt nach Anhörung des'Reichsbauernsührers, innerhalb welcher Fristen die Ablieferung zu erfolgen hat. 8 3 Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann nach Anhörung des Reichsbauernsührers bestimmen, . welche Mengen der Erzeuger sür den m 8 1, Abs 2. Nr. 4, genannten Zweck verwenden darf Der Reichsnährstand lrisft eine besondere Regelung, um sicherzustellcn, daß zur Erfüllung eines Deputats oder Leibgcdinges Brotgetreide und Erzeugnisse hicr- > aus nur in der Menge geliefert werden, in der sie für die Ernährung des Berechtigten und sür seinen Saatguibedars er forderlich sind <81, Abs. 2. Nr. 3). Abschnitt ll. Derfütterungsverboi 8 4. Brotgetreide (sowohl gedroschen als auch nngcdroschcn) oder Erzeugnisse hieraus dürfen weder vom Erzeuger des Brotgetreides noch von anderen zu Futterzweckeu verwendet werden. Brotgetreide (sowohl gedroschen als nngcdroschen) oder Erzeugnisse hieraus dürfen zu Futtcrzwcckcn nicht gekauft, er worben, verkauft, veräußert oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten auch für Brot und andere Backwaren sowie für Abfälle hiervon, die zur mensch lichen Ernährung geeignet sind. 8 S. Die Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Fut- kermittelwirtschast oder die von ihr beauftragten Stellen kön nen Ausnahmen von den Vorschriften des 8 4 zulassen. 8 6 Die Vorschriften deS S 4 selten nickt kür Klet« und Futtermehle im Sinne der 88 21, 24 der Verordnung zur Ausführung des Futtermittelgcsetzes vom 21. Juli 1927 «Reichsgesetzblatt I. S. 22äp 8 7 Die Geireidcwirlschasisvcrbände sind zwecks Ueberwachnng der Einhaltung der Vorschriften des 8 4 berechtigt, aus Grund der Verordnung über Auskunstspflicht vom 13. Juli 1923 iNeichsgesetzblatt I, S. 723> von den Tierhaltern Auskunft zu verlangen, auch soweit diese nicht Mitglieder der Geireide- wirlschastsverbünde sind. Abschnitt III Schlußvorschri, ten 8 8. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann die ihm aus Grund dieser Verordnung zuslehendcn Be- sugulsse aus den Neichsbaucrnsührcr übertragen. 8 9 Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung oder aus den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften nichts anderes ergibt, gelten Vie markiordnenden Vorschriften des Reichsnährstandes. 8 10. Es ist verboten, Handlungen vorzunchmcn, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Verord nung oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften umgangen werden oder umgangen werden sollen. 8 11- Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften vorsätzlich zuwider- handelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Reichsmark oder mit einer dieser Strafen be straft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus nnd Geldstrafe; das Höchstmaß der Strafe ist unbeschränkt. Wer die Zuwiderhandlung fahrlässig begeht, wird mit Ge- sängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann in dem Urteil oder in dem Straf- befchl aus Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strasbare Handlung bezieht, auch wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer nicht gehören siann keine be stimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann aus die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorlicgen Außerdem kann an- gcordnei werden, daß die Verurteilung aus Kosten des Ver urteilten össcnliich belannlzumachen ist; die Bekanntmachung kann auch durch össentlichcu Anschlag erfolgen. 8 12 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung liber die Verwendung von Roggcn und Weizen und Erzeug nissen hieraus zu Fuiterzwecken vom 9. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 7) außer Krast. Kmze MMte» Stuttgart. Die diesjährige Haupttagung deS Deutschen Auslandsinstituts in Stuttgart wird ihren Höhepunkt in der Feier des zwanzigjährigen Bestehens des Instituts erreichen. In der Festsitzung, die am 14. August im Großen Haus der würltembergischcn Staatstheater statt- sindet, wird Reichsminister Dr. Frick die Festrede halten. 7-^— - , Am die Nahrungssreiheit Wenn wir alle die im Vierjahresplan gestellten Auf gaben restlos erfüllen wollen, dann heißt es immer wieder,, alle Kräfte zusammenfassen und einsetzen znr Erreichung, dieses großen Zieles. Ter zweite Vierjahresplan wird gelingen so wie der erste gelang! Wir verkennen nicht, daß es überaus schwer ist, die Aufgaben zu lösen, aber wir wissen, daß es keine Unmöglichkeit ist. Der nationalsozia listische Staat ist ein Staat der Tat. Was er erreichen will, das wird er erreichen, denn die Einsatzbereit schaft und der O p f e r g e i st des deutschen Volkes geben uns die Möglichkeit, alle Schwierigkeiten zn überwinden. Die deutsche Wirtschaft ist mobilgemacht. Durch die Gründung der Neichswerke für Erzbergbau und Eisen hütten hat der Beauftragte für den Vierjahresplan, Ministerpräsident Generaloberst Göring, erst eben wieder knndgetan, daß er gewillt ist, alles einzusetzen, was zur Erfüllung des Vierjahresplans notwendig ist. Aber Industrie, Wirtschaft und Handel allein werden es nicht schaffen. Die Landwirtschaft muß in gleichem Maße alle Kräfte einsetzen, um uns das tägliche Brot zu sichern. DerBauer kennt seine schwere Aufgabe und hat in den Erzeugungsschlachten bewiesen, daß er seine Pflicht zu tun bereit ist. Der Staat kennt ebenfalls die Schwierig keiten, und er hat nichts unterlassen, um der Landwirt schaft die nötige Hilfe zuteil werden zu lassen, der sie bedarf. DasVolk seinerseits hat bewiesen, daß es bereit ist, dem Bauern zu helfen und zuzugreifen. Die deutsche Jugend, ob Hitler-Jugend, Arbeitsdienst oder Wehrmacht, wird überall eingesetzt, wo Not am Mann ist, und die Neichsanstalt sür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen versicherung hat sich darauf eingestellt, den Kräftebedars der Landwirtschaft decken zu helfen. Wenn alle Kräfte zusammen ans Werk gehen, dann ist der Erfolg gesichert. Wir dürfen aber keinen Augenblick das hohe Ziel aus den Augen verlieren und dürfen keine Stunde den Arm müde sinken lassen. Die R a h r u n g s f r e i h e i t, die wir brauchen, fordert den ganzen Einsatz und fordert die Unterordnung des Bauern unter das Wohl der Allgemeinheit. So und nur soistdie Verordnung zurStcherung des Brotgetreidebedarfes aufzufassen. Der Staat will nicht den Bauern nun etwa gleichsam unter Polizeiaufsicht stellen, damit er auch ja das letzte Korn, das er geerntet hat, abliefcrt. Nein, aber er ist sich der Verantwortung bewußt, die er für die Sicherung der Nah rung hat. Und deshalb heißt cs, beizeiten sorgen und nicht erst die Gefahr an sich herankommen lassen. Dis angedrohten Strafen werden vermutlich genügen, um einer Ucbertretung der Verordnung vorzubeugen und etwaige Saboteure rechtzeitig zu warnen. Deutschland ist durch die Witterung und seinen Boden darauf angewiesen, svstcmattsch vorzngchcn, um einem Nahrungsmangel zu vermeiden. Der deutsche Boden mus^ sachgemäß ausgenutzt, die Saat unter dem Gesichtspunkt! der Volksbelange ausgewählt und die Ernte znr Siche-! rung der Ernährung ungefährdet eingebracht werden. Wir müssen alles tun, um uns vor Rückschlägen, die durch un günstige Wittcrungsverhältnisse herbeigeführt werden können, zu schützen. Wenn auch unser Klima katastrophale. Mißernten, wie sie weite Teile Amerikas z. B. alljährlich! erleben, nicht befürchten läßt, so sind wir doch in jedem Jahr gewissen Schwankungen unterworfen, die uns veran lassen müssen, unsere Vorräte so r g s a m zu hüten/ Wir können es uns nicht leisten, von der Hand in den' Mund zu leben. Deshalb müssen wir durch rationelle Verteilung der anfallenden Getreide,mengen beizeiten- einen Ausgleich schaffen. Wir wissen, daß alljährlich im Jnni und Juli sich die Frage erhebt: Neichen die Vorräte der alten Ernte noch so lange, bis die Erträge der neuen! Erute eingesetzt werden können? Wir müssen endlich über die Nahrungspolitik für zwölf Monate hinauskommen, und auf längere Sicht Ausgleich schaffen, um frei in unseren Entschlüssen zn sein. Diese Ernährungspolitik bedeutet nun etwa nicht, daß wir Vorratspolitik treiben wollen, wie es zum Bei spiel England tut, daß überall im Lande Getreide aufkauft, um für den Krieaskall reicklickie Menaen bei der Hand zu. haben. An einen solchen Fall denken wir nicht. Wir denken nur daran, daß an jedem Tag jedem Deutschen sein Fleisch« und Brot gesichert sind. Wir sind nicht in der Lage, je nach Belieben und Bedarf Lebensmittel aus dem Auslände einzuführen. Das verbietet unsere Devisenlage. Wir können uns auch nicht dauernd dem Auslanh ausliefern,, das unsere Notlage bei schlechten Ernten ausnutzte und die Preise für die Lebensmittel, an denen wir Mangel hatten und die wir vom Auslande kaufen mußten, sofort »»KüKtM.