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14. Juni 1850. Nr. 46 Freitag. DKsesBlatt erscheint Inserate aller«»» WiW WM »urch alle Peüansial-^^1 U IHR I I MW^ ' M U, UU-UUUUUU berechnet und in all«, ten und Buchhandlun- M Grpeditione» dieser zen zu beziehen ist. Zeitung angenommen. Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Landmann. Verleger: Redakteur: In Commission: Carl Jehne in Dippoldiswalde. vr. I. Schladebach in Dresden. H. H. Grimm L Comp. inDreSden. DM»»»»»»«»»»-»»»»»«»—-—»»MM-—WMWMM—»»«»-—»—«»—— Aus dem Vaterlande. Dresden. In der vorigen Nummer der Weißeritz, Zeitung theilten wir daS neue Preußische Preßgesetz unfern Lesern mit; wir lassen heute die Sächsische Verordnung über die Presse vom 3. Juni vollständig folgen: Verordnung, einige Zusätze zu dem Pressgesetze vom18.Rov.1848betr. Wir Friedrich August von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. re. :c. finden UnS, um den gefährlichen Ausschreitungen der Presse ein Ziel zu setzen, bewogen, auf Grund von §. 88 der Verfassungsurkunde zur Ergänzung des PreßgesetzeS vom 18. November 1848 zu verordnen, wie folgt - H. 1. Die Polizeibehörden haben Zeitschriften und andere Preß erzeugnisse, welche Uebertretungen der Strafgesetze oder polizeilicher und anderer Verwaltungs-Vorschriften (§. 5 unter 2 des PreßgesetzeS vom 18. November 1848) enthalten, überall, wo sie dieselben vorfinden, weg» zunehmen und, im erster» Falle dem StagtSanwalte, im letzter», wenn sie nicht selbst zur Untersuchung und Bestrafung kompetent sind, der dazu berechtigten Verwaltungsbehörde zu übergeben. H. 2. Die KreiSdirectionen werden ermächtigt, daS fernere Er scheinen von Zeitschriften, welche zweimal zu der -.1 erwähnten Maß regel Veranlassung gegeben haben, bei wiederholten Uebertretungen der gedachten Art zu verbieten. Jeder weitere Druck und jede weitere Verbreitung der Zeitschrift nach erfolgtem Verbote ist wegen jeder einzelnen Nummer mit SV bi» 288 Thaler Geld oder 14 Tagen bis 8 Wochen Gefängniß von der kompetenten Polizeibehörde zu bestrafen. 3. Den Besitzern von Buchdruckereien, welche «egen de» Druckes verbotener Zeitschriften (§. 2) oder der Herstellung von straf baren Druckschriften irgend einer Art nach den bestehenden Strafge setzen oder nach dem Preßgesetze vom 18. Movember 1848 bestraft worden sind, kann von den kompetenten KreiSdirectionen das Verbot de» ferner» Gewerbebetriebs angedroht, und wenn sie dessenungeachtet zu solchen Bestrafungen weitere Veranlassung geben, der Betrieb ihrer Druckereien bei Vermeidung einer Strafe von 5V bis 288 Thaler Geld oder 14 Tagen bis 8 Wochen Gefängniß für jeden UebertretungSfall auf bestimmte oder unbestimmte Zeit untersagt werden. Auch haben di, KreiSdirectionen erforderlichenfalls die zu Durchführung des Ver bote« nöthigen Maßregeln, wie Versiegelung der Presse rc. zu verfügen. H. 4. Rekurse gegen di« §. 1 vorgeschricbcne Maßregel haben keine Suspensivkraft. Gegen die nach H§. 2 und 3 von den Kreis- Lirectionen ausgehenden Anordnungen ist nur ein RecurS mit Suspen« fivkraft an das Ministerium de« Innern zulässig. Weitern Rekursen ist keine Suspcnsivkraft beizulegen. 5. Einfache Ankündigungen gesetzlich erlaubter Versamm lungen, denen di« erforderliche Anzeige oder Genehmigung vorauSge- gangen ist, sowie Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über ge stohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe und Vki- miethungen und Nachrichten für den gewerblichen Verkehr dürfen zwar ohne vorherige polizeiliche Erlaubniß, jedoch nur an den im Vorau» hierzu bestimmten Orten öffentlich angeschlagen werden. Placate anderer Art dürfen nur nach vorher erlangter Genehmi gung der Ortspolizeibehörde öffentlich angeschlagen werden. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn dieselben den Strafgesetzen zuwider laufen, persönliche Verletzungen enthalten oder wegen ihres irreligiös«», unsittlichen oder aufreizenden Inhalts gefährlich erscheinen. K. 6. Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an andern öffentlichen Orten Preßerzeugnisse irgend einer Art auSrufeu, verkaufen oder vertheilen oder dieselben durch Herumtragen in de» Häusern ohne Bestellung verbreiten will, hat dazu vorher die Erlaub niß der OrtSpolizeibehörde einzuholcn und den ihm ertheilten Erlaub- nißschein, in welchem sein Name einzudruckrn ist, stets bei sich zu führen. Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden und ist niemals Kindern im schulpflichtigen Alter zu ertheilen. §. 7. Contraventionen gegen die Vorschriften von §. 5 und §. ü sind mit 5—IlwThlr. Geld oder 3 Tagen bis 4 Wochen Gefängniß zu ahnden. §. 8. Alles, wa» in gegenwärtiger Verordnung in Bezug auf Preßerzeugnisse und Druckereien bestimmt worden ist, leidet in -lrichrr Weise Anwendung auf alle auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgcnommcne Vervielfältigungen von Schriften, bildliche Darpek- lungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit Te-kt oder son stigen Erläuterungen und auf die Anstalten, aus welchen sie hervor gegangen sind. K. 9. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Dresden, den 3. Juni 1858. Friedrich August. Ur Terdinand Zschinrky. Uriedrtch Ferdinand Fr«lh«rr ». L«nR. Bernhard Rabenhorst. -lltchard Freiherr ». Friesey. Johan» Heinrich v«tz». Dresden. Am Montag, den 10. Juni Mittags, ist von hur eine Abtheilung leichter Infanterie nach Neustadt bei Stolpen abgegangen, um die dortigen Behörden bei Ausführung energischer Maßregeln gegen die Umsturzpattei nöthigen Falls zu unterstützen. (Die neuesten Nachrichten sagen jedoch, raß den Unruhen keine politische Tendenz zu Grunde liege.) — Zur Erleichterung des Eisenbahnverkehres ist dem Vernehme» nach Die Absicht, eine Conferenz von Bevoll mächtigten derjenigen deutschen Regierungen, welche bereit- Vein Eisenbahnpaßfartenverein angehören, nach Dresden zu berufen und auch die übrigen deutschen Regierungen zur Theilnahme an dem Vereine einzuladen. Mehrere dieser letzteren, namentlich auch Vie bajrische Regierung, sollen bereit- ihre Geneigth-it zu erkennen gegeben haben, dem Verein beizulreien. Dresden, 10. Juni, Gestern ist auf der Sächsisch. Böhmischen StaaiS ei senbahn die Strecke von Kö nigstein bis Krippen (Schandau gegenüber) dem öffentlichen Verkehr übergeben worden. Hierdurch sowol «IS auch durch die Fahnen der sächsisch-böhmischen Dampfschiffe, welche täglich zweimal von hier nach allen Stationen bis Leit, meritz abgeheu, ist den Reifenden nach der Sächsischen