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chiinburger Tageblatt GGHekt täglich mit Ausnahme der Tage nach Sann- »ud Ablagen. Annahme von Inseraten dis Donnittag 1« Uhr des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 2.8b Ml«, monatlich Ss Pfg. Einzelne Nummer 10 Pfg. Inseratenpreis 1 Zeile 20 Pfg., von auswärts 25 Pfg., Mrtlamezeilenpreis 40 Pfg.. die dreigespaltene Zelle im «Mchen Teile 40 Pfg- Nachlaß nach festem Tarif. Waldenburger Anzeiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto Für fier; in Callenberg bei Herrn Strumpfwirker Friedr. Hermann Richter; in Langenchursdorf bei Frau Emma »er«. Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wollenburg bei Herrn Linus Friedemann und in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. fe.nsp.eUi*. y. — poMa>U<fse«^> ^e. S. G«n>*l»-leve.b«nrl»-SI.o- «on»o «l»l<l«ndurg iH. Amtsblatt für das slmlsgerickl und den Slaülrat zu Waldenburg. Auzleich weit verbreitet in den Ortschaften der Standesamtsbezirke Altstadt Waldenburg, Bräunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba- Xiederhain, Langenleuba-Oberhain, LangenchurSdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Nr. 13. Kreitag, -e« 17. Januar 1919 Witter««gsbericht aufgen»mmen am 16. Januar, Mittag 1 Uhr: Barometerstand 760 mm reduziert auf den Meeresspiegel. Thermometerstalld -s- S" L (Morgens 8,^UHr 7,,° L. Tiefste Nachttemperatur -s- 5* L.i Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 57'/». Taupunkt -i- 7 . Windrichtung Südwest. Niederschlagsmenge in d«n letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 4,» mm. Daher Witterungsausfichteu für den 17. Januar: Wechselnde Bewölkung. Amtlicher Teil. Verordnung z«r Ausführung der Verordnung über Tarisver träge, Arbeiter- und Angestelltcnausschüsse und Schlichtung von Arbcitsstreitigkeiten vom 23. De zember 1918 (R-ichsgefetzblatt Seite 1456) vom 14. Januar 1V1S. Zur Ausführung der Verordnung über Tarifverträge, Ar beiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Ar beitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 wird folgendes bestimmt: I. Zu Abschnitt II. Arbeiter und Angestelltcnausschüsse. 8 i. Für die Neuwahlen der Mitglieder von nach 8 11 des Gesetzes über vaterländischen Hilfsdienst errichteter ständiger Arbeiter- oder Angestelltenausschüsse und deren Ersatzmänner wird eine Grist bis zum 1. Juli 1919 eingeräumt. Dagegen ist die Errichtung ständiger Arbeiter- oder An- geficlltenausschüsse gemäß ZK 8, 9 und 10 Absatz 1 der Beiordnung vom 23. Dezember 1918, vorbehältlich der Vor schrift in Z 10 Absatz 2 und vorbehältlich besonderer An weisungen für die Betriebe, Verwaltungen und Büros deS Reiches und für die Verwaltungen der Träger der reichs- gesetzlichen Arbeiter- und Rngestclltenversicherung, unverzüg lich in die Wege zu leiten. 8 r. Die auf Grund des 8 11 Absatz 2 Gatz 3 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst erlassenen AuSsührungS- bestimmungen, deren entsprechende Anwendung auf die Er richtung und Zusammensetzung der Arbeiterausschüsse und der Nngestelltenausschüsse sowie auf die Wahlen zu diesen Ausschüssen in ß 11 Satz 2 der Verordnung vom 23. De zember 1918 vorgeschrieben ist, sind 1. die abgeänderte Ausführungsoerordnung zu 8 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst v»m 25. Januar 1918 — abgedruckt in Nr. 29 der Sächsi schen Staatszeitung und der Leipziger Zeitung vom Jahre 1918 — und 2. die der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 21. Februar 191-7 beigefügte Wahlordnung — abgedruckt , in Nr 46 und 72 der Sächsischen Gtaatszeitung und Nr. 46 und 73 der Leipziger Zeitung vom Jahre 1917. 8 3. «ei finngemäßer Anwendung der in 8 2 bezeichneten Ausführungsbestimmungen find jedoch folgende Abänderun gen zu beobachten: . 1. Abweichend von 8 6 Absatz 2 der Ausführungsver ordnung vom 25. Januar 1918 sind wahlberechtigt und wählbar alle mindestens zwanzig Jahre alten männlichen und weiblichen Arbeiter und Angestellten, die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befin den. Die allgemeine Gleichstellung der Angehörigen der ehemaligen Österreichisch ungarischen Monarchie mit den inländischen Arbeitern und Angestellten wird auf die Angehörigen der deutsch-österreichischen Republik beschränkt. 2. Die Vorschrift in 8 5 der AuSsührungs-Berardnung vom 25. Januar 1918 wird dahin ergänzt, daß in Betrieben, Verwaltungen und Büros, in denen in der Regel weniger als 50 Arbeiter und Angestellte be schäftigt werden, der Arbeiter oder Angestelltenaus schuß nur aus je drei Mitgliedern und ebensoviel Er satzmännern besteht. 3. Abweichend von der Vorschrift in 8 4 Absatz 2 der Wahlenordnung hat die Leitung der Wahlen zu den Arbeiter- »nd Angeftelltenausschüssen ausschließlich durch einen Wahlvorstand zu erfolgen. Der Wahl- Vorstand besteht je aus drei vom Arbeitgeber zu be stellenden Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlvor stands sind aus den ältesten Wahlberechtigten zu ent nehmen. Sie wählen mit Stimmenmehrheit einen von ihnen zum Vorsitzenden; ist die Wahl ergebnislos, so führt der an Lebensalter Älteste den Vorsitz. 4. Soweit Betriebe des Staates, der Gemeinden und der Bezirksverbände in Betracht kommen, die als gewerb liche im Sinne der Gewerbeordnung anzusehcn find oder anzusehen wären, wenn sie mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt würden, entscheidet in Streit fällen der in 8 18 der Ausführungsverordnung vom 25. Januar 1918 bezeichneten Art die dort bestimmte Behörde in dem dort vorgeschriebenen Verfahren. Im übrigen bestimmt für Betriebe, Verwaltungen und Büros des Staates, der Gemeinden und der Bezirks verbände das zuständige Verwaltungsministerium die zur Entscheidung berufenen Stellen lind das dabei einzuhaltende Verfahren. Das Gleiche gilt für die Verkehrsanstalten des Staates. II. Zu Abschnitt III. Schlichtung von Arbeitsstreitig- keiten. 8 4. Den Kreishauptmannschaftcn liegt ob, dafür Sorge zu tragen, daß die in st 1b der Verordnung vom 23. Dezember 1918 vorgeschriebenen neuen Schlichtungsausschüsse gebildet werden. 8 5. Die Bildung der neuen SchlichtungsauSschüfse erfvlgt für die Bezirke, für die die alten SchlichtungsauSschüfse errichtet waren. Zuständig ist die Kreishauptmannschaft, in deren Bezirk der Ort gelegen ist, an welchem der alte Schlichtungs ausschuß seinen Sitz hatte. 8 K- Schlichtungsausschüsse nach dem Gesetze über den vater ländischen Hilfsdienst waren errichtet 1. im Bereiche des XII. Armeekorps: für den Armee korpsbezirk mit dem Sitze in Dresden, 2. im Bereiche des XIX Armeekorps: >) für den Bezirk der Kreishauptmannschaft Leipzig, ohne die Amtshauptmannschaften Rochlitz und Döbeln, mit dem Sitze in Leipzig, b) für den Bezirk der Kreishauptmannschaft Chemnitz und die Amtshauptmannschaften Rochlitz und Döbeln mit dem Sitze in Chemnitz, c) für den Bezirk der Amtshauptmannschaften Plauen, Auerbach, Oelsnitz und die Stadt Plauen mit dem Kitze in Plauen, el) für den übrigen Teil Her Kreishauptmannschaft Zwickau mit dem Sitze in Zwickau. § 7. Die Vermehrung der Zahl der SchlichtungsauSschüfse und eine veränderte Bezirksabgrenzung ist im Bedarfsfälle zu gelassen, bedarf aber der Genehmigung des Arbeits- und Wirtschafts-Ministeriums. Im Falle der Vermehrung der SchlichtungsauSschüfse und der Einrichtung besonderer Abteilungen (Spruchkammern) für Land- und Forstwirtschaft ist bei Berufung der stän digen Vertreter und deren Stellvertreter s» zu verfahren, wie beim Ausscheiden ständiger Vertreter nach 8 15 Absatz 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1S18. 8 8. Den für die Bildung der Schlichtungsausschüsse zustän digen Krcishauptmannschaften werden die Aufgaben über tragen, die in §8 15, 16, 18 Absatz 2 und 3, 23, 30 der Verordnung vvm 23. Dezember 1918 der Londeszentral behörde zugewiesen find. § s. Wegen der den Vorsitzenden der Schlichtungsausschüsse und ihren Stellvertretern zu gewährenden Vergütungen, Tagegeldern und Fahrtkosten (8 18 Absatz 1 der Verord nung vom 23. Dezember 1918) erfolgt besondere Beiordnung. Dresden, den 14. Januar 1919. Arbeit»- «nd Wirtschastsministerium. Angehörige der deutsch österreichischen Republik. Angehörige der deutsch-österreichischen Republik, die am 19. Januar 1919 das 20. Lebensjahr vollendet haben und nicht bei entsprechender Anwendung von 8 4 des Reichs wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen find, haben das Recht, an den Wahlen zur verfassunggebenden deut schen Nationalversammlung in der Gemeinde teilzu nehmen, in der sie innerhalb des Deutschen Reiches ihren Wohnsitz haben. Das Wahlrecht kann auf Grund einer Bescheinigung aus geübt werden, die von einer in Deutschland befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde Deutsch- Oesterreichs oder Oesterreich-UngarnS mit folgendem Inhalt ausgestellt wird: Bescheinig««-. Dem (Vor- und Zuname) geboren am (Stand »der Gewerbe) wohnhaft in wird zwecks Ausübung der Wahl zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung hiermit bescheinigt, daß er ein Anhänger der Deutsch-österreichischen Republik ist und keine Umstände bekannt find, wonach er bei entsprechender Anwendung des 8 4 des Deutschen Wahlgesetzes vom 30. November 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 1345) v»m Wahl recht ausgeschlossen sein könnte. -- (Bezeichnung der Deutsch-österreichischen »der österreichisch-ungarischen Gesandtschafts- oder Konsulatsbehvrde (Dienststempel) (Unterschrift) Eine Eintragung der Angehörigen der Deutsch öster reichischen Republik in die Wählerlisten hat nicht zu erfolgen. Waldenburg, den 16. Januar 1919. Der Stadtrat. Freitag Vormittags ^/,9—^/,12 Uhr Verkauf städtischer Vorratskohlen im Hofe de» Srdmanu'fchen Grundstücks an Walden burger Haushaltungen je 1 Atr. auf r»te Kohlenkarte bis Abschnitt 14. Waldevburg, den 16. Januar 1819. Der Stadtrat. Eier-Verkauf. Freitag von 2—S Uhr Nachmittags Abgabe von Giern auf Eierkarte Nr. 1—34V, Marke 2V, Stück 56 Pfg. Die Eier dürfen nicht in der Schale gekocht werden. Waldenburg, den 16. Januar 1819. Der Stadtrat. Margarine auf LandeSfettkarte Oelmarke Dezember, 50 Gramm für 22 Pfg., Freitag von 2—6 Uhr Nachmittags, Butter auf Marke W bei Eugen Wilhelm und Schreck, 50 Gramm für 42 Pfg., Sonnabend von 2—8 Uhr Nachmittags. Kleingeld mitbringen. Waldenburg, den 16. Januar 1919. Der Stadtrat. Kindernührmittel. Gelegentlich der dieswöchigen Brotmarkenausgabe werden Kindernährmittelkarten (Lebensmittelkarte L) mit ver teilt. Diese haben für Kinder unter einem Jahre graue, für Kinder vom 1. bis zum 4. vollendeten Lebensjahr rote Farbe. Kinder von Fleisch- und Butterselbstversorgern, sowie Gerste- und Haferanbauern erhalten keine Karten. Zu den Kindernährmitteln gehören: Panin, Hafernähr mittel, Kindergerstenmehl, Zwieback, Keks. Waldenburg, den 15. Januar 1919. Der Stadtrat.