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SechsMiddreWgster Jahrgang 15. -Oktober 1884 Mittwoch dem Stadtverordnetencollegium und zwar aus der Zahl auS zwei ansässige und zwei »»ansässige resiger Rathsexpe- t s D n. wcnamt. Dasselbe kan 2., 2. i, em- Jahre t I. 2 s s n Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. tadtrath. chuberl, Brgrmstr. von einem Deutschen versehen werden. snsjahr noch nicht vollendet Habei er Gemeinde noch nicht Hwei voll sittlichen Mitteln empfange» oW in der Stadt entstiegen, wo das Befährt selbst ange- halten hat. Elstra, 7. Oktober. Nachdem erst am verstossenen Sonnabende in einem bei Elstra gelegenen Stelnbruche rin daselbst beschäftigter Arbeiter schwer beschädigt wurde, indem ihm eine gewaltige Steinplatte das Bein dergestalt zerquetscht«, daß der Unglückliche wohl den Verlust des- selben zu beklagen haben wird, ereignete sich Gestern in einem unserer nahen Steinbrüche ein noch schrecklicherer Unglück-faü. St» mächtiger Polest war bereit- aus der die- geschehen, ging daS Pferd mit den Insassen durch. Eine der beiden Letzteren, durch die Angst getrieben, da« Pferd könnte in dem an der Straße liegenden Teich fahren, sprang in der Nähe der Hartbachmühle aus den Wagen, jedoch so unglücklich, daß dieselbe außer vielen anderen Verletzungen und Hautabschürfungen beide Beine gebrochen hat. Besinnungslos wurde die BedauernL- werthe in die Hartbachmühie getragen, wo ihr die erste Pflege angethan wurde. Da» andere Mädchrn, welches iu den Wage» verblieb, ist wohlbehalten au» letzten» Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortl. Redacteur Alwin Endler in Pulsnitz. Druck und Verlag von Paul Weber s Erben in Pulsnitz. Amtsblatt des Königliche» Amtsgerichts, sowie des Stadtrathes zu Aulsniß. Einspruch zu erheben. Später eingehende Einsprüche werden nicht beachtet. Pulsnitz, am 8. October 1884. Geschäftsstellen für Königsbrück: bei Frau verw. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasen st ein LVogleru. Jnvalidendank Leivzig: Rudolph Mosse. Zeitereignisse. PulSnttz. Von eimm recht bedauerlichen UnglückS- sall wird un» vom Sonntag berichtet. Zwei von dem Rittergut« Oberlichtenau bedienstete Mädchen wollten nach Großröhrsdorf zur Kirmes gehen und sahen vor dem Gasthos zur goldnen Aehre in Friedersdorf rin ihnen bekannte» Geschirr stehen. Die Gelegenheit zu benutzen, trugen sie den Kutscher ob sie mitfahren könnten, waS ihnen auch gewährt wurde. Beide Mädchen bestiegen jedoch, bevor der Kutscher selbst, den Wagen, kaum als Jn Gemäßheit F 50 der revidirten Städtcordnung sind die Listen Ger stimmberechtigten, sowie wählbaren Bürger angefertigt worden ui ditto», sowie bei dem Stadtverordneten-Borstand Herrn Töpfermeister Heinrich Sperling zur Einsicht aus. Zur Wahl selbst ist 2, 3., 4., 5, 6., 7-, 8., 9., Nachdem in Gemäßheit der Verordnung- zu Ausführung des 8 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 3. Mai 1879 die Urliste über die in hiesiger Stadt wohnhaften zum Schöffen- und Geschworenen-Amte geeigneten Personen aufgestellt worden ist, so wird auf die unter O beigefügten gesetzlichen Bestimm ungen hiermit mit dem Bemerken verwiesen, daß diese Liste vom 15. October dieses Jahres an acht Tage lang, also bis mit 23. Oktober d. I. zu Jedermanns Einsicht auf hiesiger Rathsexpeditio» ausliegt und innerhalb dieser Zeit etwaiger Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit derselben schriftlich oder zu Protokoll beim unterzeichneten Stadtrath anzubringen sind. Später eingehende Einsprachen finden keine Berücksichtigung. Pulsnitz, am 8. Oetober 1884. Wockniblutt für Pnlgnik, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend 3, 4., Demzufolge sind aus der Mitte der Bürgerschaft zu wählen Stadtverordnete. dem actwen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 4 84. DaS Amt eine- Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 86. Die Urliste sür die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der KZ 32 bis 36 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf da» Geschworenenamt Anwendung. tz 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Erscheint: Mittwoch« und Sonnabend«. Abonnementspreis: (eiulchlicßlich de« jeder Sonnabend-Nummer beiliegenden Sonntagiblatte«) Vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. Inserate werden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitag» Vormittags v Ith« hier aufzugeben. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlü-kr Verurtheilung verloren haben; Personen, gegen welche daS Hauptverfahren wegen etz^S Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung d« bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann ; 3., Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnungen der Verfügung Aber ihr Vermögen beschränkt sind. tz 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufeipwerden: 1., Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Uaiste das dreißigste L ". Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der UGiste den Wohnfitz in 3., Personen, welche sür sich oder ihre Familie A »Unterstützung aus von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Lxpkll>ti0N liv8 Hmi8blsUL8. Stadtverocdnetenwahl betr. Mit Ablauf dieses Jahres scheiden in Gemäßheit § 42 der revidirten Städteordnung »om Herr Rechtsanwalt L^Alfred Bachmann, „ SattlermeiüEMduard Hofmann, KaufnMn Bruno Gruhl, SchuWrector Robert Dreher. psangen haben; « 4 ., Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zudelck" Amte nicht geeignet sind; 5 ., Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer; Montag, dier IV. November anberaumt worden und werden daher alle stimmberechtigten Bürger hiesiger Stadt aufgefordert, gedachten Tages von , Bormittags 9 bis Nachmittags 1 Uhr Persönlich rm Sessionsztmmer des hiesigen Rathhauses die mit dem Namen der Gewählten deutlich bezeichneten Stimmzettel zu überreichen. Die Stimmzettel werden den stimmbgrechtigten Bürgern vor dem Wahltage behufs deren Ausfüllung mit den Namen der zu Wählenden zugestellt werden. Schließlich wird noch bemerkt, daß es nach HH 50 und bi der revidirten L>ladleorvnung sturm , Von Mittwoch, den 15. Oktober c. bis Mittwoch, den 29. Oetober a. e. ausliegen, Einsicht zu nehmen und wegen etwaiger Unvollstänoigkeit derselben bei dem unterzeichneten Stadtrath schriftlich oder mündlich und zwar spätestens bis zum 22. Oktober 1884