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Blatt Amts und des SLadLrathes des Königs. Amtsgerichts Wutsnih Preis für die einspaltige Cor» PuSzeile (oder deren Raum IO Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes.P adst in Königsbrück, in den An» noncen-BureauS von Haasin» stein L Vogler u. „Jnvalidtn» dank" in Dresden, Rudolph Moffe in Leipzig. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. AIS Beiblätter: 1. Illustr. Sonntags- blatt (wöchentlich), : Kine tandrvirth- fchastltche Weitage (monatlich). Abonnements - PreiS: Vierteljährl.1M.2b Pf. Aus Wunsch unentgeltliche Zusendung. chchenL/E Pulsnitz, M Königsdräck, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. AJA Borm, S Uhr aufzugebrn. Druck und Verlag von E. L. Förste r's Erben in Pulsnitz. Knsundviei-jigfleir Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. 10. Juni 1893. Sonnabend. Bekanntmachung zu dem Reichsgesetze vom 22. Mai 1893 — R.-G -Bl., S. 171 —, betr. einige Abänderungen u. Ergänzungen der Militärpensionsgesetze v. 27. Juni 1871 und v. 4. April 1874, sowie des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 und des Gesetzes über den Neichsinvalidenfonds vom 11. Mai 1877. L. Offiziere und im Offizierrange stehende Militärärzte (Sanitätsoffiziere). 1) Die bezüglichen Angelegenheiten werden durch das Kriegsministerium geregelt. 2) Zu Artikel 2, §8 33 und 37. Die im Reichs-, Staats- oder im Communaldienst angestellten oder beschäftigten — (Art. 23) gleichviel nach Welchen Gesetzen pensionirten — Offiziere re., denen auf Grund der abgeänderten ZK 33 und 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ein Anspruch auf anderwcite Regelung ihres Pensionsbezuges vom Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Mai 1893, nämlich (Art. 27) vom 1. April 1893 ab zusteht, haben sich mit ihren Anträgen an das Kriegsministerium zu wenden. Die betreffenden Anträge müssen enthalten: den vollen Namen, die gegenwärtige uud die vor der Pensionirvng bekleidete Charge, den Truppentheil, welchem der Pensionär damals angehört hat, eine Angabe über die zuerkannte Militärpension und die gegenwärtige Civildienststellung des Pensionärs. Auch sind den Anträgen die in Händen des Pensionärs befindlichen, seine Militärpcnsion betreffenden Schriftstücke beizufügen. Außerdem haben die im Reichs- oder Staatsdienste be findlichen Pensionäre eins von der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde ausgestellte Bescheinigung über ihr reines Diensteinkommen beizubringen. Sind dieselben im Reichs- oder Staatsdienste nicht angestellt, sondern nur beschäftigt, so muß die Bescheinigung noch die Angabe enthalten, ob die Beschäftigung eine dauernde bez. mit Aussicht auf eine feste Anstellung verbundene oder nur eine vorüber gehende ist und ob dem Beschäftigten Beamteneigenschajt innewohnt oder ob ein rein privatrechtlicher Dienstmiethvertrag die Grundlage des Verhältnisses bildet. Eine Kürzung der Militärpension neben» einem Communaldiensteinkommen oder neben einem Einkommen im Dienste der theilweise aus Reichs- oder Staatsmitteln unterhaltenen Institute findet vom 1. April 1893 ab nicht mehr statt. In 8 33 letzter Absatz ist ein jährlicher Mindestbetrag von 4000 Mark festgesetzt worden, bis zu dessen Erreichung die Pension neben dem Civileinkommen unter allen Umständen zahlbar bleibt. 3) Zu Artikel 2, 35. Die veränderten Vorschriften für die aus dem Reichs-, Staats- oder Communaldiensle pensionirten Osficiere re. finden (Art. 23 ' und Art. 27) nur auf diejenigen Pensionäre Anwendung, welche nach dem 1. April 1893 aus dem Civildienst ausgeschicden sind oder künftig uusschciden. Wegen Wiederzahlbarmachung theilweise oder vollständig ruhender Militär pension gilt sinngemäß das oben zu den 88 33 und 37 unter Absatz 2 und 3 Gesagte. Den diesbezüglichen Anträgen ist ferner ein amtlicher Nachweis darüber beizufügen, von welchem Zeitpunkte an die Civilpension zuerkannt worden ist. . L. Militärpersoucu -er Unterklasse». 4) Die bezüglichen Angelegenheiten werden ebenfalls vom Kriegsministerium geregelt. 5) Zu Artikel 11. Diejenigen — (Artikel 23) gleichviel nach welchen Gesetzen re. pensionirten — Invaliden, welche im Civildienst angestellt oder beschäftigt sind, haben sich mit ihren Anträgen auf anderweite Regelung ihres Pensionsbezuges vom 1. April 1893 ab auf Grund der Abänderungen der §8 103 und 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 an ihre vorgesetzte Dienstbehörde zu wenden. Neben einem Diensteinkommen im Eommunal-Dicnst oder im Dienste der theilweise aus Reichs- oder Staatsmitteln unterhaltenen Institute sind die Jnvalidenpcnsionen vom 1. April 1893 ab unver kürzt zahlbar. Sie sind ferner zahlbar bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung des Pensionärs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt. Laut H 103 neuer Fassung sind die Jahressätze, bis zu deren Erreichung den Pensionären neben dem Civileinkommen die Pension belassen wird, für alle Chargen erhöht worden. Die Dienstbehörden haben nach Befinden den Invaliden auf die einschlagenden Bestimmungen dieses Gesetzes aufmerksam zu machen. Die ge stellten und für begründet zu erachtenden Anträge sind unter Beifuge der Pension°quittungsbücher dem Kriegs-Ministerium zur Entschließung mitzutheilen. In den Büchern ist das derzeitige Ausstcllungs- ic. Verhältniß so deutlich zu bezeichnen, daß die Entschließung ohne Weiteres getroffen werden kann, namentlich ist in denjenigen Fällen, in welchen bei Beurtheilung des Anspruchs auch das Dienst- einkommen mit in Berücksichtigung gezogen werden muß, Abschnitt II, 6. I o der Bestimmungen des Bundesraths zur Ausführung der 101 bis 108 des ReichsgesctzeS vom 27. Juni 1871 re. — Ges.- u. V.-Bl. 1875, Seit 221 flg. — zu beachten. 6) Zu Artikel 12. 8 108. Die Vorschriften des 8 108 finden — (Art. 23' und Art. 27) — nur auf diejenigen Invaliden Anwendung, welche nach dem 1. April 1893 aus dem Reichs-, Staats- oder Communaldienst re. ausgeschieden sind oder künftig ausscheiden. Die Zahlbarmochuug der den gedachten Personen neben der Pension aus Reichs-, Staats- oder Communaldiensten re. Nach der näheren Bestimmung des 8 108 zuständigen Jnvalidenpension ist von der Behörde, bei welcher der Pensionär angestellt war, bei dem Kriegs-Ministerium zu beantragen. Im Pensionsquittungs buch, welches dem Anträge beizuliegen hat, ist »eben der Bezeichnung des zeithcrigen Ausstellungsverhältnisses der Tag des Eintritts in den Genuß der Civilpension, der Betrag derselben und im Falle des 8 108 Abs. 2 derjenige Betrag anzugcben, welchen der Pensionär als Civilpension zu beanspruchen haben würde, wenn seine Pensionirung nach Maßgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften — vergl 88 84 flg. des Reichsgesetzes vom 31. März 1873, Reichsgesetze vom 21. April 1886 und 25. Mai 1887 — unter Zugrundelegung seiner Gesammtdienstzeit erfolgt wäre, bezw. erfolgen würde. D r e s d e n, den 5. Juni 1893. Kriegs-Ministerium. von der Planitz. Bekann t m a ch « « g. Auf Antrag der Elben Gottlob Julius Hiibner's in Pulsnitz M. S. soll das zu dessen Nachlaß gehörige Hausgrundstück Nr. 60 des B. C. sub. Fol. 123 des Grund» Und Hnpothekenbuchs für Pulsnitz M. S., ortsgerichtlich auf 2100 Mark gewürdert, den 20. Jnni 1893 freiwillig öffentlich an hiesiger Amtsgerichtsstelle versteigert werden. Ersteher hat sofort 300 Mark zu erlegen, oder deshalb Sicherheit zu leisten. Die sonstigen Versteiaerunasbedingungen sind aus dem an hiesiger Gerichtstafel aushängenden Anschlag zu ersehen. Königliches Amtsgericht Pulsnitz, am 6. Juni 1893. Weise. Bekannt m a ch « n g. Die von der hiesigen städtischen Sparkaffe ausgestellten, als abhanden gekommen angemeldetcn Sparkassenbücher Nr. 8732 und 8856, lautend auf Ernst Emil ZiegtUbalg 'N Lichtenberg und Emil Robert Röllig in Brettuig, werden nach Beendigung des gesetzlichen Verfahrens hiermit für ungültig erklärt. Pulsnitz, am 8. Juni 1893. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Aufruf der deutschen Handwerksmeister. . Der Vorstand des Zentralausschusses der vereinigten ^Nnungsve» bände Deutschlands richtet an die deutschen Handwerksmeister folgenden Aufruf: 1. Pflicht jeden deutschen Handwerksmeisters muß sein, bei den bevorstehenden Reichstagswahlen am 1b. ^Uni an der Wahlurne nicht zu fehlen. Wer gar nicht ?der nicht den richtigen Mann als seinen Abgeordneten den Reichstag wählt, darf sich nicht wundern, wenn "ff Handwerksinteressen nur maugelhafl und in nicht aus- Wigem Maße in der gesetzgebenden Reichsvertretung zur Altung gebracht werden. ; 2. In großartiger Weise hat die Reichsgesitzgebung A letzten Jahrzehnt den Jntcressin der Lohnarbeiter ihre Mirsorge zugewendet, für den Handwerker ist nichts ge sehen ! Wir gönnen den arbeitenden Klassen das größt möglichste Wohlergehen, fordern aber, daß fortan endlich Durchgreifendes auch zur Sicherung der Existenzbedingungen gewerblichen Mittelstandes durch die Gesetzgebung ge- Mhe. Die Beschlüsse der verschiedenen Jnnungs- und Handwerkertage bieten die genügenden Grundlagen, um u der richtigen Weise unserem Mittelstände die helfende Mforge des Gesetzes zu theil werden zu lassen. Wir bleiben auf den solcher Art durch den bisherigen Verlauf der Handwerkerbewegung festgelegten Grundsätzen stehen und beanspruchen danach: u. Als Vorbedingung für den Betrieb eines selbstständigen Handwerks ist der gesetzliche Nachweis der Befähigung einzuführen, b. Die Fach- und Innungen verwandter Gewerbe, die gemeinsamen Innungs- Ausschüsse vereinigter Innungen und die deutschen Jnnuugs- verbände sind nicht nur in ihren gegenwärtigen gesetzlichen Rechten zu erhalten, sondern zu stärken. Als Aufsichts behörden der Innungen sind Handwerkerkamniern mit völliger Selbstverwaltung in den Angelegenheiten des Handwerks zu schaffen. Die Organisation der regierungs seitig geplanten Kammern ist insoweit zu bekämpfen und als die Interessen des gewerblichen Mittelstandes schädi gend zu erklären, als durch sie die bewährten Organe des Handwerks irgend welche Verkümmerung erfahren, e Der Grundsatz muß Gesetz werden, daß nur der Fach mann, der fachmännische Meister lehren und Lehrlinge ausbilden dürfe. Im Zusammenhänge damit ist die Be rechtigung zur Führung des Meistertitels zu schützen, ä. Die Gefängnißarbeit darf fortan nicht den selbstständi gen Handwerksmeister in seinen Verdiensten beeinträchtigen. Die Strafgefangenen sind möglichst mit Staatsarbeiten zu beschäftigen. 6. Die heutigen Militärwerkstätten sind aufzuheben und dafür staatliche Zivil-Werkstätten unter Beschäftigung von Lohnarbeitern zu errichten, k. Das öffentliche Submissionswesen muß eine dem selbstständigen Gewerbestande sördersame Regelung erfahren, g. Die gesetzliche Sicherung des Vorrechts der Bauhandwerker bei Bauten ist zu erkämpfen und der Bauschwindel zu besei tigen. Ii. Der Hausierhandel ist aufzuheben, i. Den Konsum-Vereinen, Warenhäusern sür Offiziere und Beamte (Offizier- und Beamten - Vereine) sind offene Verkaufsge» schäfte zu verbieten; ebenso darf das Selbstfabrizieren irgend welcher gewerblicher Erzeugniss- nicht stattfrnden. Ic. Dem Bazar- und Schwindel-Auktionswesen, den Kon- kursmaffen-Äusverkäufen, den Warenabzahlungsgeschäften, dem schwindelhaften Reklamewesen sind verschiedene Schran ken zu stellen. I. Die gesetzliche Regelung der Sonntags ruhe darf nickt zum Ruin der Gewerbetreibenden führen, w. Bei der angestrebten gesetzlichen Ausdehnung der Un- fallsversicheiungspflicht auf das gesamnite deutsche Hand werk muß die Zulassung von fachlichen Unfallversicherungs- Berufsgenossenschaften unter Aulehnun an die entsprechen den deutschen Jnnungsverbände vorgesehen werden, u. Aus der Alters- und Jnvaliditäts - Versicherung sind die vorhandenen großen Mängel und Schäden baldigst zu be seitigen. Zugleich legt der deutsche gewerbliche Mittelstand