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>s8Ä : Sk4 ger'' -rei» Wochenblatt für Reilhenvmnd, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff 1917 Sonnabend, den 18. August M 33 n.3Ä hievet sta»^ taur^ Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Bezugspreis: Vierteljährlich 30 Pf. — Anzeige« werden außer in der Geschäftsstelle (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter "> Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 15 Pf. berechnet. Schluß der Anzeigen-Annahme Freitags nachmittag 2 Uhr. — Fernsprecher Amt Siegmar 244. Vereinsinserate können nicht durch Fernsprecher ausgegeben werden. lf a>k r ein n meil«' Frühkartoffel-Ernte 1917 im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. 8 1- Wer im Bezirke der Amtshauptmannschast Lhemnttz Frühkartoffeln erntet, hat ohne Rücksicht die Gröhe der Anbaufläche den Beginn der Kartoffelernte der Gemeindebehörde seines Wohnsitzes ^iuzeigen und die in seinem Besitze befindlichen Kartoffel- oder Kartosfelersatzkarten sofort zurückzugeben. 8 2. . Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Fahre und mit Geld- Mfe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Chemnitz, am 9. August 1917. 1210 L. V. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstände zu Relchenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 16. August 1917. der. esM Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 16. August 1917. Die Gemeindevorstände. Verkehr mit Obst im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. 8 i. Nach der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern, Landeslebensmittelamt, vom AJuli 1917, betreffend Obsternte 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 167 vom 21. Juli 1917) darf der Lenger Aepfel, Birnen und Pflaumen gegen Entgelt nicht mehr an Verbraucher avgeben. 8 2. . Nur für die Gemeinden bis zu 3060 Einwohnern ist es nachgelassen, daß der Erzeuger das Mt unmittelbar am Baum (nicht aber in einem Laden, einer Verkaufsbude oder in seinen Wohn. Amen) ausschließlich in den Morgenstunden von 6—8 Uhr an Einwohner derselben Gemeinde in Mengen von nicht mehr als 1 Pfund für die Person und den Tag der Ernte zu deren Selbstoerbrauch '»M Erzcugerhöchstpreis verkauft. 8 3. Das Obst, das der Erzeuger nicht selbst verbrauchen oder ohne Gegenleistung (Barzahlung, Tausch ^er dergl.) abgeben will, hat er ausschließlich an die in den Händen der Firma Ernst Clemigen ^Chemnitz liegende Bezirksobstsammelstell« oder an die von der Ortsbehörde bekannt zu machende ^tsobstsammelstelle abzugeben. Die Ablieferung ist in ein von der Sammelstelle geführtes Sammelbuch ^Mragen; der Erzeuger hat in ihm die Ablieferung unterschriftlich zu bescheinigen. Die Abgabe an ^dere Händler oder die Versendung von Obst nach auswärts durch den Erzeuger ist verboten. 8 4. . Für den Fall, daß ein Erzeuger unentgeltlich Obst an Angehörige oder ein Selbsterzeuger Obst A dem Erzeugungsorte nach seinem Wohnorte senden will, sind hiervon Ausnahmen mit Genehmigung Großhandelsverbandes für Obst und Gemüse in Dresden zulässig. Um diese Genehmigung muß in !?em einzelnen Falle besonders nachgesucht werden. Die Genehmigung wird nur erteilt werden, wenn 'E Schenkung einwandfrei nachgewiesen wird. 8 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach z 17 der Verordnung Bundesrats über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. 9./4.11. 1915 mit ^kängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Chemnitz, den 15. August 1917. Nr. 17e O. O. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Als Ortsobstsammelstelien sind bestimmt: in Reichenbrand: Rathaus (Gemeindeka ssenzimmer- „ Siegmar: Rathaus (Gemeindekassenzimmer) - „ Neustadt: Materialwarenhändler Rob. Müller „ Rabenstein: Brauerei von Johs. Esche „ Rottluff: Gemeindeamt. Ablieferungszeiten: Dienstags und Freitags nachm. von 5—6 Uhr. Handel mit Gänsen iw Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. z Zu der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Handel mit Gänsen vom ?.Zuli 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 581) und der Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums Innern vom 2. August 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 179) wird für den Bezirk der Amts- ^Uptmannschaft Chemnitz folgendes bestimmt: 8 1- . Der Verkauf von Gänsefleisch in Teilen sowie die gewerbsmäßige Herstellung von Erzeugnissen solchem ist unzulässig. 8 2. Der gewerbsmäßige An- und Verkauf von Gänsen steht nur dm Gemeindebehörden zu. 8 3. Die entgeltliche (auch tauschweise) Abgabe von lebmden oder toten Schlachtgänsen unmittelbar Verbraucher ist dem Züchter oder Mäster verboten. . Züchter und Mäster dürfen Schlachtgänse nur an die in 8 2 bestimmten Stellen verkaufen, die e an die Verbraucher abgeben. 8 4. . Der Verkauf von Schlachtgänsen an Verbraucher erfolgt nur gegen Abgabe einer Gänsekarte von 4 Stück Zehntelantetlen der Fleischkarte für jedes halbe Kilogramm Schlachtgewicht der ^geöffneten gerupften Gans. 8 5. . Die Gänsekarte wird nur auf Antrag von der Gemeindebehörde ausgegeben. Zeder Haushalt nicht mehr als 4 Personen darf eine Karte erhaltm. Größere Haushaltungen erhalten für je ' Personen eine Zusatzkarte. Bruchteile werden nach obm abgerundet. Bei der Berechnung sind Kinder Mer 6 Zähren nur zur Hälfte zu rechnen. Gastwirtschaften dürfen für je 4 selbständige Verpfleggäste !?'ammm eine Karte erhalten. Als ständiger Verpflegungsgast gilt, wer regelmäßig täglich wenigstens Me Hauptmahlzeit in der betreffenden Gastwirtschaft einnimmt. Wer selbst Gänse hält, darf keine ^Ue erhalten. Die Karte ist lediglich Sperrkarte, gibt also keinen Anspruch auf Belieferung, sie kann bei dm 8 2 bezeichneten Stellen zur Belieferung angemeldet werden. Bei der Anmeldung ist nur der Bestell- nchnttt, die ganze Karte erst bei der Lieferung selbst abzugebm. Chemnitz, am 14. August 1917. Nr. 727 f. V. Der ttommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. ^aackartoffelbeschaffung für Kartoffelkleinanbauer im Bezirke Oer König!. Amtshauptmannschast Chemnitz aus das Jahr 1918. . Denjenigen Personen, die im Bezirk« der Amtshauptmannschast Chemnitz Kartoffeln durch ^»ingartenanbau geerntet haben und beabsichtigen, auch im Jahre 1918 Kartoffeln für ihren »Edarf anzubauen, wird dringend empfohlen, von den geernteten Mengen das erforderlich« "atgut für das kommende Frühjahr zurückzulegen, da bei der Schwierigkeit der Beschaffung und Verteilung der für den Kleinanbau benötigten Saatkartoffcln unter Umständen damit gerechnet werden muß, daß dieser Saatgutbedarf nicht gedeckt werden kann. Chemnitz, am 14. August 1917. 1223 K. V. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Nr. 5. Höchstpreise für Mehl und Brot iw Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Nachdem die Höchstpreise für Getreide im neuen Erntejahr wesentlich erhöht worden sind, außerdem die Gewährung erheblicher Druschprämien vorgeschrieben ist, werden die Höchstpreise für Mehl und Backwaren mit Gültigkeit vom 12. August 1917 an wie folgt festgesetzt: Es darf höchstens gefordert und bezahlt werden: 1. Im Großhandel für den Doppelzentner Roggenmehl zu 94 Prozent ausgemahlen: 41 Mk., für den Doppelzentner Weizenmehl zu 94 Prozent ausgemahlen: 46 Mk., einschließlich aller Unkosten frei Lager des Empfängers ohne Sack; die Preise ermäßigen sich um 80 Pf. für den Doppelzentner bei Lieferung frei Wühle. Die Mehllieferungen haben nur gegen Barzahlung zu erfolgen; 2. im Kleinhandel für Weizenmehl 58 Pf. für das Kilogramm, für Weißbrot (Weizenbrot) 6 Pf. für 75 Gramm, für Schwarzbrot (Roggenbrot) 42 Pf. für das Kilogramm. Die vorstehenden Preise gelten auch für die Abgabe von ausländischem Mehl und daraus her gestelltem Brot. Gleichzeitig werden die Bekanntmachungen über Mehl- und Brothöchstpreise im Bezirke der Amtshauptmannschast Chemnitz vom 27. Januar, 31. Mai, 10. Juli und 14. Oktober 1916 aufgehoben. Zuwiderhandlungen werden nach 8 6 der Bekanntmachung der Fassung des Höchstpreisgesetzes vom 17. Dezember 1914 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder nach 88 58, 59 und ?9 der Reichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen geahndet. Außerdem kann die Schließung des Geschäfts angeordnet werden. Chemnitz, am 11. August 1917. 1813c X. X. IV. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Nr. 6. Bereitung von Schwarzbrot. 1. Bei der Bereitung von Schwarzbrot darf ein Zusatz von Weizenmehl nicht mehr verwendet werden. Schwarzbrot ist nur noch aus ungemischtem Roggenmehl herzustellen. 2. Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 3. Die Bekanntmachungen Nr. 26 und 27 des unterzeichneten Kommunalverbandes über die Bereitung von Roggenbrot vom 12. Mai und 30. Juni 1917 (Chemnitzer Tageblatt Nr. 130 vom 13. Mai 1917 bezw. Nr. 178 vom 1. Juli 1917) verlieren ihre Gültigkeit. 4. Zuwiderhandlungen werden aus Grund von 8 18 der Bundesratsverordnung über die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 413) mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. Chemnitz, am 11. August 1917. 1668 s X. X. IV. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Aluminium. Die Auszahlung der Gelder für abgeltefertes Aluminium erfolgt nächsten Montag, den 20. August 1917 vorm. Il—12 Uhr Gemeindekasse Siegmar. Die Anerkenntnisse sind quittiert an Kassenstelle vorzulegen. Siegmar, 18 August 1917. Der Gemeindevorstand. 3. Termin Gemeinde-Einkommensteuer. Am 15. dieses Monats war der 3. Termin Gemeinde-Einkommensteuer fällig. Derselbe ist bis 3V. dieses Monats an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Siegmar, 16. August 1917. Der Gemeindeyorstand. Staats- und Gemeindegrundsteuer. Die Frist zur Bezahlung des 2. Termins Staats- und Gemeindegrundsteuer ist abgelaufen. Rückständige wollen Zahlung nunmehr sofort leisten, da unverzüglich mit der zwangsweisen Beitreibung begonnen werden mutz. Siegmar, 16. August 1917. Der Gemeindevorstand. Die freiwillige Ablieferung von Einrichtungsgegenstänven aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotgutz, Tombak, Bronze) Mittwoch, den 22. August 1917 und Mittwoch, de« 29. August 1917 Nachmittags vo« 2 — S Uhr im Rathaufe erfolgen. Es werden gezahlt für 1 KZ in Gruppe in Gruppe S in Gruppe v Kupfer 5,— Mark Kupfer 5,75 Mark Kupfer 6,50 Mark Messing 4,— „ Messing 4,75 „ Messing 5,50 „ . Ablieferungen, die bis Ende August erfolgen, erhalten außer den festgesetzten Preisen einen besonderen Zuschlag von 1 Mark für 1 Irx. Der Gemeindevorstaud zu Rabenstein, am 17. August 1917. Aufforderung zur Sammlung von Sparmetallen. In Haushaltungen gehen kleine und kleinste Gegenstände aus Sparmetallen (Kupfer, Messing, Blei, Zinn, Zint, Nickel, Aluminium) z. B. alte Soldatenknöpfe, Bleikugeln, alte Patronen hülsen, Zinnsoldaten, ferner Gummiabfälle, wie alte Wasser» und Sasschläuche, Gummi schuhe, Bälle usw. meist völlig verloren. Der Bevölkerung ist vielfach noch nicht bekannt, daß diese Gegenstände — zu größeren Mengen gesammelt und verarbeitet — zur Kriegsrohstoffversorgung einen wertvollen Beitrag liefern können. Für die Ablieferung dieser Gegenstände wird »ine angemessene Entschädigung gewährt. Die Schul kinder sind vor wie nach bereit, auch kleinste Mengen entgegenzunehmen und in der Schule abzultefern. Die Einwohner in der Gemeinde werden aufgefordert, das Sammelwerk tatkräftig zu unterstützen. Größere Gegenstände können auf dem Rathause (Meldezimmer) jeden Mittwoch nachmittags von 5—6 Uhr gegen Entschädigung abgegeben werden. Viele wenige machen ein viel! Der Semeindevorstand und Schuldirektor zu Rabenstein, am 14. August 1917.