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Von dieser Zeitschrift erscheint wöchentlich eine Nummer in Zm- perial-Quart, welcher ;u öftenn erläuternde Zeichnungen, Karten, Pläne und Ansichten beigegeben werden. Der Abonnementspreis beträgt hier Orts drei Thaler für das Halbjahr, und nehmen alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs - Erveditionen deS 2»- und Auslandes Bestellungen entgegen. Planmäßige Beiträge werden anständig honerirt und unter Adresse der Redaktion oder, wem Leipzig näher gelegen, durch Vermittelung des Herm Buch händler Wilh. Engelmann da selbst erbeten. Eisenbahn-Jeitung. 1844. Draunschwcig - 18. Februar. Concessions- und Bestätigungs-Ur kunde für die Köln-Mindener Eisen bahn-Gesellschaft. Wir Friedrich Wilhelm, von Gortes Gnaden, König von Preußen rc. rc. Nachdem von der unterm 21. August 1837 bestätigten Rhein-Weser-Eisenbahn-Actien-Gesellschaft das von ihr eingeleitete Unternehmen einer Eisenbahn zur Verbindung deS RheincS mit der Weser aufgegcben, nnd nunmehr an derweitig nach Inhalt des anliegenden Notarialactcs vom g. October d. Z. zum Zwecke der Erbauung und Benutzung einer Eisenbahn von Köln nach der Landesgräuze bei Minden eine anonyme Gesellschaft mit einem Grundcapi- tale von Dreizehn Millionen Thalern: gebildet worden ist, «ollen Wir hierdurch zur Ausführung dieser Eisenbahn, welche von Deutz ausgehen, bei Duisburg die Ruhr über schreiten und nach der Landesgränze bei Minden zum An schlusse an die von Hannover dorthin zu bauende Eisen bahn geführt werden soll, Unsere landesherrliche Zustim mung ertheilen, zugleich auch hiermit, nach der Bestimmung des Art. 37 des Handelsgesetzbuches Unserer Rheinprovinz, die ebengedachte Gesellschaft mit der Benennung: „Köln- Mindeucr-Eisenbahn-Gescllschaft" als eine anonyme Ge sellschaft bestätigen, und deren Statuten, wie solche auf Grund der Seitens Unseres Finanzministers gepflogenen Verhandlungen in dem vorerwähnten Notarial-Acte vom 9. October d. I. festgestellt worden sind, mit der Maß gabe: zu §.20, daß die Amortisation der hierin gedachten Dokumente nicht von der Direktion selbst, sondern, auf Grund des von ihr nach §8. 20 nnd 30 ver anlaßten Aufgebotes, von Unserem Landgerichte in Köln auszusprechcn ist; zu 8. 30, daß im Falle des Eingehens der Allgemeinen Preußischen Zeitung statt ihrer eine andere in Berlin erscheinende Zeitung gewählt werden muß; zu 88. 49 und 60, daß die darin erwähnten, von der Direktion außer Cours gesetzten Aktien auch von der Direktion selbst durch einen nach 8- 72 zu un terzeichnenden Vermerk wieder in Cours gesetzt wer den dürfen, in allen Punkten genehmigen, indem Wir insbesondere, in: Anerkenntnisse der Wichtigkeit der oben bezeichneten Eisen bahnverbindung für die allgemeinen LandcSintereffen, für die Zinsen deS Aetiencapitalcs, wie dasselbe im 8- 9 der Statuten vorläufig angenommen worden und demnächst in Gemäßheit deS 8-15 definitiv festgcstellt werden wird, und zwar zum Satze von Drei und Ein Halb Proccnt unter den in den Statuten enthaltenen näheren Bestimmungen ll. und Bedingungen die Garantie des Staates hierdurch bewilligen. Zugleich bestimmen Wir, daß, so weit nicht in den eben erwähnten Statuten besondere Festsetzungen -getroffen wor den, die in dem Gesetze über die Fisenbahn-dlnternehmuu- gcn vom 3. November 1838 ergangenen allgemeinen Vor schriften, namentlich diejenigen über die Erpropriation, nebst den besonderen Bestimmungen und Maßgaben, welche in dem am 10. April 1841 mit der Königlich Hannoverschen und der Herzoglich Braunschweigischen Regierung wegen der Herstellung einer Eisenbahn von Magdeburg über Braunschweig nnd Hannover nach Minden abgeschlossenen Staatsvcrtrage (Gesetzsammlung für 1842 Seite 46 ff.) hinsichtlich ter Strecke von Minden bis zur Landesgränze enthalten sind, auf die vorgedachte Eisenbahn-Unterneh mung Anwendung finden sollen. Die gegenwärtige Coneessions- und Bcstätigungsurkundc soll nebst den in dem mehrerwähnteu Notarial-Acte vom 9. Oktober d. Z. enthaltenen Statuten durch die Gesetz sammlung bekannt gemacht werden. Gegeben Charlottenburg, den 18. Dccbr. 1843. (L. 8 ) ^riedrivl) Wilhelm. Mühler. v. Bodclschwingh. Statuten für die Köln - Mindener Eifenbakn - Gc- fcllfckaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Titel I. Zweck und Befugnisse der Gesellschaft. 8 1. Zum Zweck der Erbauung und Benutzung einer Eisen bahn von Köln bis zur Landesgränze bei Mmdcn wird eine anonyme Gesellschaft nach den Bestimmungen deS Preußisch-Rheinischen Handelsgesetzbuches, und zwar nach den Artikeln 29 — 37 desselben, gebildet, welche den Ramen „Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft" annimmt, und ihren Sitz in der Stadt Köln hat. 8- 2. Die Gesellschaft wird dem Staate und dem Publicum gegenüber durch die Direktion, resv. den Administrations. rath, nach Maßgabe der später folgenden Bestimmungen, vertreten. 8- 3. Die Bahn wird von Deutz ausgehen, bei Duisburg die Ruhr überschreiten und nach der Landesgränze bei Minden zum Anschlusse an die von Hannover dorthin zu bauende Bahn geführt werden; die Strecke von Minden bis zur Landesgränze wird jedoch nicht eher in Bau genommen, als bis der Staat nach Maßgabe der noch mit der Königl. Hannoverschen Regierung zu führenden Verhandlungen die Zustimmung dazu ertheilt. Die Bestimmung der Bahnlinie und die Festsetzung des Bauprojektes bleibt dem Königl. Finanzministerium Vor behalten. 8- 4. Die Gesellschaft kann den Güter- und Pcrsonentrans- port auf der Bahn für eigene Rechnung betreiben. Sie wird, wenn auch andere Unternehmer diese Transporte be sorgen möchten, davon ein Bahngeld erheben. Der Taris sowokl für die Güter- als auch für die Personen-Beförde- rung, sowie der Tarif für das Bahngeld, imgleichcn jede Aenderung dieser Tarife, bedarf der Zustimmung des Königl. Finanzministeriums. — Auch bleibt demselben nicht nur die Genehmigung, sondern, um das nothwendige Jncinan- dergrcifen mit den Fahrten aus andere« Bahnen zu sichern, auch die Abänderung der Fahrpläne Vorbehalten. 8- 5- Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Gesellschaft auch Zweigbahnen von den nicht von der Hauptbahn be rührten Orten zur Hauptbahn bauen und benutzen. Ucber die Anlage solcher Zweigbahnen beschließt die General- Versammlung: jedoch wird hinsichtlich der projcctirtcn Zweigbahnen nach Muhlheim a. d. Ruhr, nach Ruhrort und nach dem Hafen bei Duisburg die Bcschlußnahme dem AdministrationSrathc übertragen. 8- 6. Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Trans portmitteln eine noch bessere oder wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisenschicnen, möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue Fördcruugsmittcl Her stellen und die Bahn, demselben angemessen, nach Anlei tung des 8- 4 benutzen. 8 7. Die Gesellschaft kann, unter Genehmigung des Königl. Finanzministeriums mit den Unternehmern von Eisenbah nen, die in dirccter Verbindung mit ihrer (der Gesellschaft) Bahn stehen oder errichtet werden, Verträge wegen der gegenseitigen Benutzung schließen, oder auch in solchen Ei senbahnen sich bethciligen. 8- 8- Die Gesellschaft kann, ebenfalls unter Genehmigung des Königl. Finanzministeriums, für ihre Rechnung, jedoch nicht