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4- Stück. Plauen/ Sonnabends den 25. Januar 18i2. Ausschreiben an sämtliche C-eiß- und Be zirks - Steuer - Einnahmen. Die zu Auf- brmgung der neuen außerordentlichen Staats - Bedürfnisse von den Unrertha- nen, ohne Rücksicht aufAnsäßigkeit, nach der Nahrung und dem Bewerbe, zu lei- sienden Beytrage betreffend. (Fortsetzung.) Es mögen aber von solchen Kapitalien, so wohl die Passiv-Schulden des Eigenthümers selbst, als auch bei Ehegatten die Passiv-Schul- den des einen von den Kapitalien des andern ab gezogen werden. Bei der Schonung, mit wel cher sonach diese Gattung des Eigenthums zur Mitleidenheit gezogen wird, erwarten Wir um desto gewisser, daß ein Jeder, der Kapitalien besitzt, seinen Beitrag, welcher bei des Orts- Obrigkeit abzuführen ist, also, damit cs einer nähern Erkundigung, als zu welcher die Obrig keit außerdem zu verschreiten und nach Befinden an Uns Bericht zu erstatten hat, nicht bedürfe, einrichten, auch Niemand, dessen^Kapitalien in Derg - Salz - oder Blaufarvenwerken angelegt sind,- und jährliche Einkünfte gewähren, fich entbrechen werde, ebenfalls dergleichen Beitrag zu den neuen und außerordentlichen Staatsbe- dürfnissen zu leisten. Zugleich ercheilen Wik hiermit die Zusicherung, daß derjenige Beitrag, welchen Jemand in Rücksicht seiner Kapitalien zum l'rovlsorio zu erlegen sich erbieten wird, er ftp auch noch so ergiebig, doch niemals als ein Maasstab seines Vermögens, wornach das selbe in andern Fallen beurtheilt werde» könnte, sondern nur als ein Beweis seiner Vaterlands liebe und des Anerkenntnisses seiner Verbindlich keit, die allgemeinen Lasten des Landes trage» zu helfen, angesehen werden soll, wie denn auch von den Obrigkeiten alle der Kapitalien halber entrichtete Beitrags - Quanta möglichst geheim zu haften find. 61a88is III. Pachtungen. Pachter aller Art und ohne Unterschied des Gegenstandes, zahlen Zwölf Groschen von jedem loo Thaler ihres jährlichen zur Zeit der Er lassung dieses Ausschreibens in dem Pacht-Con- tracre bestimmten Pacht-Quanti, und von der» Pachtgeldern unter Ein Hundert Thalern, von jeden 25 Thalern ihres jährlichen dermalen be stehenden Pacht-Quanti Drei Groschen, und von jedem Thaler, der nicht in der Summe von 25 Thalern ausgepet, Drei Heller, E-