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Voigtliindilchtr AMiger. Amtsblatt für das Königliche Bezirksgericht zu Planen, sowie für die Königlichen Gerichtsäinter und Stadträthe zu Plauen, Pausa, Elsterberg, Schöneck und Mühltroff. Dreümüflekenzigster Jahrgang Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. -»F INI vom 23: -August 1862. - öffentlichen Gebäuden mit Inbegriff der '/wirklichen Resideuz- und 11: N' ' i l Alt beitritts fähig (sä b) werden .... schlosser (welche früher von der Versicherung bei. der.Landesanstalt geradezu ausgenommen waren), solche Lust- und Gartenhäuser, die nicht zumBewohnen oder gewerblichen Zwecken dienen und mit FeuerungSänlagen nicht versehen sind. Schauspielhäuser (welche früher ebenfalls uicht beitrittSfähia waren), Be- Dieses Blatt erscheint wöchentlich viermal, und zwar Dienstags, Mittwochs, Donnerstags und Sonnabends. Jährlicher Abonnementsp-rerd, welcher prLaums- r«»cko zu entrichten ist, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 26 Ngr. — di -- ----- < - Nummer ausgenommen, später eingehende Annoncen finden in der nächstfolgenden Nummer Ausnahme. Einzeilige mit - Ngr. - ^7 ^7.71?^^ " Herrn Julins Guido Lorenz, in Elsterberg bei Herrn F. W. Feustel, in "lu'i - '-1 7 : , *Das Gesetz, das Jmmobiliar-Brandversicherungswefe« bet*. :1k < - Ul - . Domier-ag. »t.. > 1:1 — Annoncen, die bi« Vormittags 11 Uhr «insehen, «etden m die Ta«» darauf erscheinende Nummer Aufnahme. — Inserate werden mit 1 Ngr. für die gespaltene Lorpus-Ieile berechnet. - Für die auswärtigen König!. Gerichtsämter und Gtadträlhe, für welche her Boigtländische Anzeiger Amtsblatt ist, bestehen die Geschäfts stellen in Pausa bei do Lorenz, in Elsterberg bei Herrn F. A. Feustel, in Schöneck bei Herrn Eduard Meyer, in Mühltroff bei Herrn EhaNfseegelder^AnNeyMc'r H^lMülltr. - - .. , , ' -» /n tt» ,// -t) der Landesanstalt die Annahme von Maschinenversicherungen versagt und die Wiederaufhebung schon bestehender dergl. Versicherungen; letztere« Falles nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung verfügt ' werden kann, wenn der Eigenthümer die für nothwendig erkannte« Sicherheitsmaßregeln gegen Feuers gefahr nicht ausführt und die erforderlichen Löschapparate uichtibeschafft. Ausgeschlossen von der Versicherung bei der LaudeSanstalt sind hin gegen (aä 0) nur Pulvermühlen und Magazine, so wie Pulverhäuser, Gebäude, welche zur Fabrikation oder Aufbewahrung von Schießbaumwolle oder von andern ähnlichen Stoffen bestimmt sind, Feuerwerkslaboratorien und die mit Gebäuden dieser Art im unmittelbaren, baulichen Zusammenhänge stehenden, durch Brandmauern davon nicht vollständig abgetreuuteu Gebäude, inßleichm Gebäude, welche nur eine vorübergehende Bestimmung habe» z oster HterL trau-locirt werden. , , - , ' Die Beitrittspsiichtigkeit sowohl, al- die BeitrittSfähigkeib - gilt nach tz. K nur von solchen BorsicherungSobjecten, deren Zeitwerth mindestens 1g Thlr. beträgt- Die In tz. 4 als bsitrittsfähig bezeichneten Gegenstände bleiben (nach §. 7), den Fall der Kündigung iausgenvmmtn, nach eimnou erfolgter Versicherung bei der Landesanstalt so lange verstcherudgSpfiichtig, bis ein Wechsel m der Per son de- Versicherten eintritt, "oder ein» nicht durch Braud veranlaßte Erneu erung der Versicherung stattfinvet und bis m dem einen wie in dem andern Falle die Entlassung auS dem Versicherurtg-verbamr mit der LaudeSanstalt von der BrandversicherungScommisston ausdrücklich bewilligt worden ist. tz. 8 verbietet, gleichwie schon tz. 6 des älteren Gesetzes, unbedingt den Zutritt zu einer andern Feuerversicherungsanstalt als der LandeSaustalt, mag derselbe neben der Versicherung bei letzterer, oder ohne eine solche gleichzeitige Affecuranz erfolgen, in Ansehung der beitritt-pflichtigen Gebäude sammt Zubehör, ein Verbot, welches sich auch auf die Gebäude, welche nur vorüber gehende Bestimmung haben (tz. 4 sud Nr. 6), bezieht, so lauge deren «uter Einer Katasternummer aufgeführten Bestandtheile ganz oder theilweise bei der Die Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt des Königreich-Sachsen,' durch das Mandat vom lö. Nbvbr. '1784 zunächst für die alten Erbkande ins Leben gerufen und durch Vertrag vom 27< Novbr. 1848 auf die Ober lausitz ausgedehnt,- chatte ^rnsbser* einen ^'polizeilichem Zweck - als durch diese EinrlchtüNg det VerarMukiß' 'calachitoser^ Hausbesitzer vorgebeugt und der bei großen Bränden eintretende stllgemeint Nothstand verhütet werden sollte. Die Anstalt bewährte sich'vollständig und wurde in den Eingang-Worten de- Ge setzes, die Einrichtung' der" alterbländischen Immobiliar-BrandversicherungSan- stalt beft/ vom I45MoFbr. 1^35 als ein Institut geschildert, welches nach dem unverkennbaren Zeugnisse einer vierzigjährigen Erfahrung denjenigen Städten, Dörfern und einzelnen Hausbesitzern, welche in diesem Zeiträume mit Feuersbrünsten heimgesucht worden Heien Brandschaden erütten'HMn, wesent liche Hülfe zur Wiederhxrstelllzna> chres gestörten Besiß- und NahrüngSstandes geleistet und hierdurch zugleich veb Wohlfahrt des Landes überhaupt viölfachen Nutzen gewährt hake. Hahei wurde jedoch nicht verkannt, daß^di Ntnfe der Zeit in der inne^u Einrichtung derselben sich mancherlei Mängel entdeckt hät ten und sich dahet zur ferneren Aufrechterhaltung und zeitgemäßen Verbesserung dieser riützkicheü Landesanstalt ein neues Gesetz nothwendig gemacht habe. Allein auch diese- Gesetz bewährte sich uicht vollkommen, namentlich erregte die durch das IleberhandNehmen von böswilligen Brandstfftungen hervorgerufene Bestimmung in §. 4, wonach die Versicherung der bei der Anstalt zutrittS- fähigen und zutritt-pfllchügen Gebäude nach Verhältniß - ihres festgeftellten Wetthes weder über noch unter der Hälfte desselben geschehen durfte, gleich wohl aber nach §. 6 rücksichtlich der Gebäude der Zutritt zu andern als der allgemeinen Landesversicherungsanstalt verboten wurde, allgemeinen Anstoß bei dem größten Theile der angesessenen Bevölkerung, da hiernach selbst der höchst versicherte Hausbesitzer bei unverschuldeten Bränden mindestens des Werthes seines Hauses rc. embüßen mußte. Es erschien daher fünf Jahre darauf ein ueueS Gesetz (vom 11. Juli 1840), welches die Versicherung bei dieser An stalt hinfüro bis zur Höhe des catastrirten vollen ZeitwertheS gestattete. Allein auch dieses Gesetz so wie einige nachfolgende Verordnungen waren nicht geeignet, die dem Gesetze vom Jahre 1835 anklebenden Mängel zu beseitigen; die StaatSregierung beschloß daher die zeitgemäß gewordene Abänderung und Ver besserung der seitherigen Ges^gebung über das Jmmobiliar-Brandversicherungs- wesen,-legte der vorigen Ständeversammlung einen Gesetzesentwurf vor und das Resultat der ftattgefundenen Berathungen ist das so eben erschienene Ge setz, daS Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend vom 23. August 1862. Dasselbe ist von hohem Interesse für jeden Besitzer eines der Versicherung fähigen Gebäudes, jedoch zugleich nebst der gleichzeitig erschienenen Ausführungs verordnung von einem solchen Umfange, daß nur Wenige dasselbe sich anschaffen werden, um sich mit dessen Inhalt bekannt zu machen. Wir unternehmen eS daher, durch dieses Blatt die Aufmerksamkeit aller Betheiligten, so wie überhaupt Aller, welche sich für die Landesgesetzgebung interesfiren, auf folgende Haupt- puukte des Gesetze- und der sich anschließenden Verordnung zu richten. Da- Gesetz unterscheidet (Erster Abschnitt tz. 2) wie im Wesentlichen auch die Gesetzgebung vom Jahre 1835, tz. 2 u. 3, im Verhältniß zur Ver sind, Schauspielhäuser (welche früher ebenfalls uicht beitritts fähig waren), gräbnißgebäude, Ueberbrückungen der Flüsse oder Viaductt' vva Eisenbahnen Straßen, so wie diejenigen Gebäudezubehörungen an gewerblichen Gerätschaften und Maschinen, welche mit Gebäuden, worin sie sich befinden, in feste Ver bindung gesetzt sind und in Gesetzesbeilage sub I als Zutritts fähig bezeichnet. Hierbei findet sich jedoch die Beschränkung, daß WeM Ol großer Gefährdung 4. Decrmkr 18«. ' —- '- — -- sicherung bei der LandeSanstalt drei verschiedene' Arten von Immobilie» und Zubehütt^Ngen, nämlich- '-v:- ' Ei w-.n solche, welche beitvitt-psliichidi gv m r r.» : solche^ welche bloS beiLritt-^chhi-,:pnd . , : ' ö) solche, welche nicht Leiter M-fähig sind. . r; Zur Kategorie snb a. gehören nach §. 3 jetzt alle Gebäude, so weit sie m d^r'Mchstfolgendey ßß. mcht besonders werden- mit. Einschluß dessen, wad^Mm inn^-« Ausbäue' gevechä-^wittd^ f(? MtcherrMd andern