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1870 Sonntag, den 18. September Aachener Aachrichten Rcdacteur und Verleger: K. M. Monse in Bautzen von Nostitz-Wallwitz Ntutze M sl^E Hoffmann. O. Kupfer. O. Kupfer. Ihr v°p öahnhof n biltct c Exped . Paz ilami ' wodl ahW> i eu-^ heben ich in fcmnl ttt. ichni hchm, Ai' cn m ii im 'weit n aut' Hai bii f einem itcrlow' >0 p08te an den rchsa 5 ihn: i bei )vi>u ' von mben, rocken ibor; 'sM, r von n Fr. >ayie Rock, n Fr. schaig chuic ! dein Sachdienliche Spuren dieses Diebstahls wolle man anher anzcigen. Bautzen, am 16. September 1870. anher gelangen zu lassen. Bernstadt, den 15. September 1870. Das Königliche Gerichtsamt. Thomas. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Bodel. St». 224. Bekanntmachung. Am 2. d. m. zwischen 2 bis 6 Uhr Nachmittags sind aus dem Dominium Niedergurig 4 harte Thaler und ein blauer, mit gelben Punkten bedruckter Katimuock entwendet worden. Lreisblatt für den Kreis-Nrections-Byirk Bautzen. MIEatt M die Gerichts- und Verwaltungsbezirke Rauhen, Schirgiswalda, Mnigsmartha Meihenkerg, Herrnhut, Ostritz, RernstM und Reichenau. Bekanntmachung. Am 8. K. m. sind von einem vor der Schänke zu Malschwitz gestandenen Wagen folgende Gegenstände entwendet worden: 2 Hemden, gezeichnet 4. Ins.' Reg. II Comp., 2 Paar ebenso gezeichnete Unterhosen, 1 Paar ebenso gezeichnete Leinwandhosen, 2 Paar Socken und 1 Paar Fraucnstrümpfe, l Paar Filzpantoffeln, I Halstuch und 1 weißes Tuch. Sachdienliche Spuren dieses Diebstahls wolle man ungesäumt anher mittheilen. Bautzen, am 16. September 1870. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Bode». fcr K apkw M Verordnung, Maaszregeln wegen der Rinderpest betreffend. Da nach amtlichen Mittheilungen und sonstigen zuverlässigen Nachrichten an mehreren Orten der Preußischen Monarchie, insbesondere auch in Berlin und Stralsund mit Umgebungen die Rinderpest herrscht, so sieht sich das Ministerium des Innern, zur Abwehr der weitern Einschleppung der Seuche in hiesige Lande, veranlaßt, aus Grund von 8 10 des Bundesgesetzes, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 folgende Einfuhrbeschränkungen zwischen Preußen und Sachsen hiermit anzuordnen. 1. Das Einbringen von Rindvieh ohne Unterschied der Race, desgleichen von Schaafen und Ziegen aus Preußen nach Sachsen ist bis auf Weiteres nur mittelst der Eisenbahn gestattet. 2. Jeder solcher Transport muß mit einem von der Polizeibehörde desjenigen Orts, aus welchem das Vieh stammt, ausgesertigten Zeugniste (Viehpasse) versehen sein, in welchem nicht nur die Viehstücke nach Zahl und äußeren Merkmalen genau angegeben sind, sondern auch die Bestätigung enthalten ist, daß in der Ortschaft und deren Umgebung, aus welcher die Thiere kommen, weder die Rinderpest (Löserdürre) noch eine andere seucheuartige Krankheit unter dem Hornvieh (Rinder, Schaase, Ziegen) herrsche und die Viehstücke bei dem Abgänge gesund befunden norden seien. Steht die den Viehpaß ausstellende Polizeibehörde unter einem Königlichen Landrathamte, so muß von diesem der Viehpaß beglaubigt sein. 3.Werden Niehstücke der unter 1 gedachten Art aus andere Weise aus Preußen nach Sachsen eingebracht, so sind dieselben anzuhalteu und wo möglich sofort über die Grenze zurückzuweiseu. Die in der Nähe der Grenze befindlichen Gensdarmen und Polizeipersonen sind deshalb von den betreffenden Amtshauptmannschaften imd resp. Polizei-Obrigkeiten unverzüglich mit gemessener Anweisung zu versehen. 4. Der kleine Grenzverkehr, d. h. derjenige Verkehr zwischen den Grenzbewohnern, welcher sich aus bereu Haus- uud Wirthschastsbedürsniß bezieht, ingleichen die Ueberschreitung der Grenze mit bei Wirthschaftsfuhren zum Zuge dienendem Rind- Me, leidet zur Zeit keine Beschränkung. 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach 8 8 flg. des Gesetzes, die Verhütung und Tilgung der Rinderpest rc. betreffend, vom 30. April 1868 (Gesetz- uud Verordnungsblatt Seite 264) bestraft. Dresden, den 14. September 1870. Ministerium des Innern. täg-c nitz lüd Verordnung des J»stizmt»isteriums, die Geschworneu-ttrlisten betreffend, vom 12. September 1870 Die Stadträthe und Gemeindevorstände werden unter Hinweis ans die Vorschrift in 8 9 flg. des Gesetzes vom 14. Sept. 1868, die Bildung der Geschwornen- lislen:c. betr.. daraus ausmerksam gemacht, daß die Urlisten der zum Amte eines Geschwvrnen Befähigten nunmehr zu revidiren uud im nächsten Monate vierzebn Tage lang zu jedermanns Einsicht in der im Gesetze näher bestimmten Maße öffentlich ansznlegen sein werden. Anch wird hierdurch bestimmt, daß bei der Einreichung der Lilien nach 811 des angezogenen Gesetzes auf denselben genau angegeben werde, an welchem Tage und bis zu welchem Tage sie ausgelegt worden sind. Dresden, am 12. September 1870. Ministerium der Justiz. Or. Schneider. Rosenberg. Bekannt maehung. Dem Dienstknecht Johan» Schröter aus Troitschcndvrs, zuletzt in Altbcrnsdorf a. d. E., ist in einer wider ihn eingeleiteten Untersuchung das ab- gesaßte Erkenntnis! zu eröffnen, nicht minder hat sich derselbe über eine neuerdings wider ihn vorliegende Anzeige zn verantworten. Da der Aufenthalt Schrötcr's, der zuletzt iu der Nähe Zittaus sich aufgehalten haben soll, unbekannt ist, wird derselbe hiermit geladen, de» 28. September 1870, 10 Uhr Bormittags, an diesiger Amtsstelle zu erscheinen, nnd der Publication des gedachten Erkenntnisses, sowie der anderweiten Vernehmung gewärtig zn sein. Alle Gerichts- und Polizeibehörden werden ersucht, Schrötern aus diese Vorladung ausmerksam zu machen und von seinem Aufenthaltsort Mittheilung Von dem unterzeichneten königlichen Gerichtsamte soll Montag, de» 21. November 1870, - an Eerichtsstelle die der Anna Marie verehl. Schäfer zugehörige Gartcnnahruna No. 24 des Katasters nnd Fol. 9 des Grund- und Hypothekenbuchs für ^iülih, welche am 20. August I870 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf gewmdert worden ist, nochmals nothwendiger Weise versteigert werden" was*nntcr^czngnahm/ auf den an hiesiger Gerichtsstcllc und in der Schänke zu Geißlitz auedängeuden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Bautzen, am 9. September 1870. Königliches Gerichtsamt. Bodel.