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MchETageM Kernsprecher Wilsdruff 7». . 6 Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend Postscheckkonti Dresden 264» 5««^ »1 »-«»m, »» S»m» »» , Uhr »« „I *'"^bd»i>u>« »vr* «nkr« *»«"<«» ,»««»«,„ k> »« »k>d« LN, «f »o Lo», »>rch »i, p», »q»^« mV Z.fteNon,«,.»«^ «I, »»» »«s^e i»» n-»m„ j«»«rM L^Mu»gn> NO,,»». I» ,«». HM»» —»Ml. — ».»».»««Mm,», »«I »« !»>»«» <l»Ü>nui «ul L^ero», d» ZM»— — «Sr,»« »M —»«— Erscheint sM Diese» Blatt eathtlt di« amtliche» Bekanntmachuxren der Amtrhauptmannschaft Meitze», Ve» Amtsgerichts -u Wilsdruff, des Stadtrat» -» Wilsdruff, des Frrstrentamt» Thara»dt und des W»au-amts Rsffen. »«rl^er «,» »r»S«r: »rthnr »sch,,», t» WU«»„G. V«r«u»»rtNcher Schetßlefter: Her«««» LSssi«, f»r de» I»ser«t»»1eil: «ritz»» Asch««»«, Seide M »a«»r»A Rr. 173 Donnerstag -eu 27. Juli 1922. 81. Jahrga«, Kieme Zeitung für etliae Leser * Die bäuerische Regierung lehnt die Annahme der Neichs- gesctzc zum Schutz der Republik ab und hat eine besondere Ver ordnung mit ähnlichen, aber nicht gleichen Bestimmungen er lassen. * Die Unabhängigen in Bayern haben die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft mit der mehrheitssozialdemokratisch.m Partei einstimmig beschlossen. * Der vierte ordentliche Parteitag der Demokratischen Partei findet vom 8. bis 10. Oktober in Elberfeld statt. * England hat den Vorschlag Frankreichs, am 1. August eine Konferenz zwischen Poincars und Lloyd George stattfinden zu lassen, angenommen. * Nach einer Erklärung im Unterhause hat England im ganzen 50 250 000 Pfund Sterling und 600 Missionen Papier mark Reparationszahlungen von Deutschland erhalten. Für seine Bcsatzungsarmec wandte es ca. 54 Millionen Pfund Sterling auf. Reichskonflitt. Zum Zwiespalt zwischen dem Reich und Bayern, der plötzlich eine so gefahrdrohende Gestalt angenommen Hatz wird uns aus Berlin geschrieben: Es ist schon so: Ohne ständige Krisen und Konflikte scheint das neue Deutsche Reich nicht mehr leben zu können. Bald ist es eine äußere, bald eine innere Verwicklung, mit der es sich abzufinden hat; bald wird es von außen und von innen her schwer bedrängt und mutz zusehen, daß es das notdürftig hergestellte Gleichgewicht seiner staatlichen Existenz nicht verliert. In etwas normaleren Zeiten hätte die eben mit dem Garantiekomitee vereinbarte Finanzkontrolle vollkommen genügt, um das Reich in ' seinen Grundfesten erbeben zu machen. Aber das deutsche Volk ist durch die nun schon seit Jahren sich ewig wieder holenden Reparationskonflikte abgestumpft und läßt alles, was auf diesem Gebiete geschieht, mit einem Gleichmut über sich ergehen, als könnte es davon in seinem eigent lichen Wesen gar nicht berührt werden. Nun aber ist plötzlich wieder ein innerer Reichs- konflikt aufgetaucht, und hier kommen die nationalen Leidenschaften doch immer noch rascher in Bewegung. Die bayerische Regierung sieht .Gefahr im Verzüge", wenn die . om Reichstag beschlossenen und inzwischen amtlich ver- künoeten Gesetze zum Schutze der Republik auch in Bayern, wie überall sonst im Deutschen Reiche, in Kraft treten sollten. Das bayerische Volk würde sich ihre Einführung nicht rnhig bieten lassen und darob in eine solche Erregung geraten, daß dieser Gefahr durch geeignete Maßnahmen der Landesregierung schleunigst begegnet werden müsse. Sie beruft sich deshalb auf den gleichen Artikel der Reichs- Verfassung, auf Grund dessen der Reichspräsident noch am Abend der Ermordung Rathenaus für das ganze Reich gültige Ausnahmeverordnungen erlassen hat, ohne daß zu erkennen ist, wie sie diese Reichs- und diese Landesverorv- nungcn untereinander in Einklang zu bringen gedenkt, ohne daß auch zu erkennen ist, was sie weiterhin zu tun gedenkt, wenn der Reichspräsident oder der Reichstag ge mäß des gleichen Artikels der Verfassung die sofortige Wiederaufhebung der bayerischen Verordnungen ver langen sollte. Es will uns kaum zweifelhaft erscheinen, daß man auch in München von der Rechtmäßigkeit des dortigen Vorgehens in dieser Frage nichts weniger als überzeugt sein kann. Um so schwerer müssen die Gründe tatsächlicher und politischer Natur wiegen, die die bayerische Regierung trotzdem zu solchen Entschlüssen bewogen haben; denn an gutem Willen zur Aufrechterhaltung der Reichseinheit, an gutem Willen auch zur Mitwirkung am Wiederaufbau des Reiches und der Hinnahme der nun einmal in der Wei marer Verfassung begründeten staatsrechtlichen Verhält nisse fehlt es dem Grafen Lerchenfeld und seinen nächsten Mitarbeitern sicherlich nicht. Im allgemeinen auch nicht den Regierungsparteien in Bayern, die im ganzen kaum so schlecht sind wie der Ruf, den man ihnen in Norddeutsch land gemacht hat. Aber daß man in Bayern gegenüber den empfindlichen Eingriffen in die Justiz- und Polizei- boheit des Landes sich aufzulehnen beginnt, nachdem erst kürzlich der Herr Reichspräsident in München in eigener Person die Notwendigkeit betont hat, die den Ländern noch verbliebenen Hoheitsrcchte für die Zukunst ungeschmälert zu erhalten, das kann in Berlin kaum sonderlich über raschen. Und man darf auch mit Genugtuung konstatieren, daß die maßgebenden Stellen der Reichsregierung gegen über der bayerischen Notverordnung die Ruhe bis jetzt nicht verloren haben. Das Reichskabinett fühlt sich selbst verständlich alarmiert durch die amtlichen Mitteilungen, die ihr vom bayeriscknn 'Gesandten aus München zugestellt worden sind. Eine Überstürzung der daraufhin zu fassen den Entschließung ist aber nicht zu gewärtigen; man will zunächst ein Rechtsgutachten darüber ausarbeiten, was nach Lage der Versassungsvorschriften nunmehr geschehen kann, und will das, was danach geschehen muß, noch wei terer Überlegung Vorbehalten. Auch die Reichstagsparteien scheinen, soweit sich jetzt schon ein Urteil darüber fällen läßt, nichts tun zu wollen, >vas die Lage verschärfen könnte, so daß einstweilen wenig stens für Vermittlungsversuche, von denen man schon spreckfen hört, noch Ramn bleibt. Es ist eine Lebensnot« Wendigkeit des Reiches, auch über diesen Konflikt, so unge wöhnlich er ist, im Wege der Verständigung hinwegzu finden — andernfalls würde das kostbarste Gut, das uns noch verblieben ist, die Reichseinheit, auch noch in die Brüche gehen.» Oie bayerische Verordnung bringt zur Einleitung eine kurze Rechtfertigung des Vor gehens der bayerischen Regierung und sagt dann, an die Stelle des Reichsgesetzes zum Schutze der Republik vom 23. Juli 1922 träten für das rechtsrheinische Bay ern bis aus weiteres die folgenden Vorschriften: Artikel l. Die Bestimmungen in den 88 1—11, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21 Abs. I, Satz 1, Abs. U, 22, 24 und 25 des Rcichs- gesetzes zum Schutze der Republik vom 23. Juli 1922 sind in Bayern anzuwenden. § 23 Abs. l gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle der Reichsregierung das bayerische Gesamtministerium zuständig ist, so weit es sich um den Aufenthalt in Bayern handelt. Artikel II erklärt die in den 88 1—8 des Reichsgesetzes znm Schutze der Republik und die mit ihnen in tatsächlichem Zu- fammenbang stehenden Handlungen, gleichgültig, ob sie nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen strafbar sind, für Hochver rat sowie für Tötung und Tötungsversuch, begangen g-gen Mitglieder einer früheren republikanischen Regierung die Dolksgerichte für zuständig. Diese Vorschriften sind auch anzu wenden auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung be gangenen strafbaren Handlungen. Ist in der Sache bereits ein Urteil ergangen, gegen das eine Revision zulässig ist, so ent scheiden über die Revision die ordentlichen Gerichts. Artikel III weist die Verbote von Versammlungen usw., Vereinen usw. und periodischen Druckschriften dem Stnatsmini- sterium des Innern zu. Die Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung ist beim obersten Landcsgcricht zu erheben und beim Ministerium des Innern einzureichen, das ihr selbständig ab- helfen kann. Artikel IV. .Auf Zuwiderhandlungen gegen die Verord nungen des Reichspräsidenten vom 26. und 29. Juni 1922 finden die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung Anwen dung, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung die An klage Leim Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik erhoben War. Artikel V. Nichtbayerischen Poli zei orga nen istinnerhalb des Geltungsbereichsdieser Ver. ordnungdieselbständigeVornahmevonAmts- handlungen in Bayern verboten. Artikel VI. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung des Reichsgesetzes zum Schutze der Republik in Kraft. Die Verordnung, die Las Datum des 24. Juli trägt, ist von allen bisherigen Ministern mit Ausnahme des zu rückgetretenen Handelsministers Hamm und von dem Staatssekretär der Justiz Dr. Meyer, der wahrschein lich nunmehr das Justizministerium bekleiden wird, unter zeichnet. Die gleichzeitig bekanntgemachten Ausführungs bestimmungen erklären mit wenigen Abänderungen die AusfüHrungsbestimmungen für die Volksgerichte für anwendbar. Die Todesstrafe wird durch die Landes- pLlizei vollstreckt. Ablehnung deS StaatSgerichtshofes. In die hayerische Verordnung ist aus dem Reichsgesetz zum Schutze der Republik nicht übernommen der Artikel 2 188 12 und 13), der vom Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik handelt, 8 17, der die Zuständigkeit ssir Maßnahmen gegen verbotene Vereinigungen regelt, sitz 88 26 und 27, die einen Teil der Schlußbestimmungen darstellend 8 23 handelt von den Mitgliedern vormals landesherrlicher Familien. Hier erklärt sich das bayerische GesSWÜüWMimn an Stelle der Neichsregierung für zu- Mldts. * Kundgebung der bayerischen Regierung. In der durch Sonderausgabe des Bayerischen Staats anzeigers verbreiteten amtlichen Kundgebung der baye rischen Regierung, welche die rückhaltlose Übernahme der Gesetze zum Schutze der Republik ablehnt, heißt es u. a.: »Die bayerische Staatsregierung muß in diesem neuen Gesetz in Übereinstimmung mit der überwiegenden Mehr heit des bayerischen Volkes eine Verletzung der Grund rechte der Staatsbürger und der Grundsätze der Demo kratie, wie sie die deutsche Verfassung vertritt, dann aber auch einen Eingriff in die Hoheitsrechte der Länder auf dem Gebiete der Justiz und der Polizei erblicken. Diese Wirkungen werden durch die weiteren gleichzeilig geschaffe nen Gesetze noch verschärft vor allem durch das Neichs- kriminalpolizeigesetz, das im schroffen Widerspruch mit der Polizeihoheit der Länder eine eigene Polizeiexekutive des Reiches schafft. Die bayerische Bevölkerung ist über diese gesetzgeberischen Maßregeln außerordentlich erregt, so daß deren vorbehaltloser Vollzug alsbald zu erheblichen Stö rungen der öffentlichen Sicherheit und Ruhe im rechts rheinischen Bayern führen, ja den Fortbestand der ver fassungsmäßigen Zustände gefährden würde. Die baye rische Staatsregierung ist zur Überzeugung gekommen, daß Gefahr im Verzüge ist, und daß die Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Zustände sofortige außerordentliche Maßnahmen erfordert. Den Vollzug des Gesetzes zum Schutze der Republik im rechtsrheinischen Bayern ohne weiteres zu verweigern, würde mit den Interessen des Reiches, namentlich mit der Notwendigkeit eines ver stärkten Schutzes der Verfassung in dem gegenwärtigen Zeitpunkt unvereinbar sein; vielmehr kann es sich nur darum handeln, die für die bayerischen Verhältnisse un annehmbaren Vorschriften auszugestalten, wobei ver fassungsmäßig zu verfahren ist. Im weiteren sagt die Kundgebung, daß Bayern durch eine besondere Verordnung alle materiellen rechtlichen Be stimmungen des Reichsgesetzes übernimmt. Nur an Stelle des Staatsgerichtshofes zum Schutze der Republik sollen die bestehenden bayerischen Gerichte treten. Die Entschei dung von BcsckKverden gegen Versammlungs-, Vereins- und Presse-Verboten wird gleichfalls in die Hand eines bayerischen Gerichtshofes gelegt. Das Reichskrimi nalgesetz ist noch nicht wirksam; jedoch muß heute schon erklärt werden, daß etwaige Eingriffe in die bayerische Polizeih-oheit im Vollzüge dieses Gesetzes nicht geduldet werden können. Die bayerische Staatsregierung legt bei ihrem Schritt den größten Wert auf das Bekenntnis ihres unerschütterlichen Fcsthaltens am Reiche; sie weist es ferner mit allem Ernst weit von sich, daß ihr Vorgehen irgendwie mit Bestrebungen in Verbindung gebracht wird, die auf eine Änderung der verfassungsmäßig festgestellten republi kanischen Staatsform oder aus die Herbeiführung der alleinigen Herrschaft irgendeiner Bevölkerungsklasse ab- zielen. Abrückcn der bayerischen Demokraten. Die deutsch-demokratische Fraktion beschloß nach längeren Fraklionsberatungcn eine Kundgebung, in der sie zunächst auf die Forderungen der Bayerischen Volkspartei Bezug nimmt und hervorhebt, daß die demokratische Fraktion in den Vorver handlungen sch'-vere Bedenken gegen wichtige Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Republik und die anderen Reichs- gosetze geltend machte und bereit Mar und ist, alles zu tun, um eine baldige weitere Verbesserung der Gesetze im Sinne allge meiner demokratischer Grundsätze und im Sinne der bayerischen staatlichen Hoheitsrcchte aus verfassungsmäßigem Wege durch setzen zu Helsen. Die deutsch-demokratische Landtagssraktion ist aber nicht in der Lage, die Verantwortung zu übernehmen sür die jetzt von der Staatsrcgierung eingeleitete Politik, die zu einem tiesen Zwiespalt im deutschen und bayerischen Volke und zu schweren politischen und wirtschaftlichen Schädigungen zu sichren droht. Angesichts dieser Gefahren halten wir cs sür die Ausgabe aller gut deutsch und gut bayerisch Gesinnten, die zwischen Land und Reich alisgebrochene Krisis trotz allem auf verfassungsmäßigem Wege auszugleichen, um der Einheit des deutschen Volkes" willen. Die jetzigen bayerischen Regierungsparteien. Die offizielle Parteikorrespondenz der bayerischen VolkS- partci nimmt zur Notverordnung der bayerischen Regierung Stellung. Sie weist u. a. darauf hin, daß die bayerische Re gierung ihre Sonderregelung auf die Bestimmung der Neichs- vcrsassung selbst stützt, die einem Notstandsrecht der Länder Rechnung trägt und bei Gefahr im Verzug die Landesregierung u jeder beliebigen Maßnahme ermächtigt, die ihr in stark ge- ährlicher Situation als brauchbar erscheint. Das Recht Bay erns, selbst Ordnung im Innern ausrechtzuerhalten, könne nicht bezweifelt werden. Der Landesverband deS Bayerischen Bauernbundes faßte rine Entschließung, in der es heißt: Angesichts der unverkenn baren Bestrebungen zur Beseitigung der republikanischen Staatsforni und ihrer Träger hält der Bauernbund eine ent schiedene Abwehr der sich aus diesen Bestrebungen ergebenden Gefahren für dringend notwendig. Zu seinem Bedauern hat das vom Reichstag und Reichsrat angenommene, diesem Zweck dienende Gesetz eine Form erbalten, die einen Eingriff in di« i»undesstaatlichen Hohcitsrechte bedeutet. Er billigt daher all« verfassungsmäßig zulässigen Versuche der bayerischen Regie-, rung, die geeignet sind, den vom Reichstag und Reichsrat an genommenen Gesetzen ihre die bundesstaatlichen HoüeitsrechtL bedrohende Wirkung zu nehmen. NordbaycrnS abweichende Stellung. Einundzwanzig nordbayerische Bürgermeister haben nach einer Besprechung in Nürnberg ein Telegramm an den Mi nisterpräsidenten Grasen Lerchenfeld abgesandt, in dem es heißt: Einundzwanzig in Nürnberg versammelte Bürgermeister der nordbayerischen Städte Nürnberg, Fürth, Würzburg, Er- langen, Bamberg, Ansbach, Schwabach, Roth, Weißenburg, Ro denberg, Dinkelsbühl, Bayreuth, Hof, Kulmbach, Koburg, Hers bruck, Markt-Redwitz, Kitzingen, Schlveinfurt, Selb und Eich- stedt stellen angesichts der Eigenart der nordbayerischen Ver hältnisse an Regierung und Landtag besorgten Herzens die dringendste Bitte, nichts zu unternehmen, was das Verbleiben Bayerns beim Reich gefährden und über Reich, Land und Volk schwerste Erschütterungen bringe» könnte. Sie bitten, eine Ver tretung zu mündlicher Aussprache zu empfangen. — Der Stadt- rat Nürnberg hat gegen die Sttmmen der Bayerischen Volks- Partei und der Bayerischen Mittelpartei beschlossen, an den Ministerpräsidenten und cm den Landtagspräsidenten Königs bauer je ein Telegramm zu richten, in dem betont wird, der Stadtrat Nürnberg hält in unwandelbarer Treue zum Deut schen Reickze. Er weiß sich eins mit der gesamten Bevölkerung Nürnbergs in dem Ziele, die Reichseinheit gegen alle Angriffe zu bewahren, und er legt Verwahrung ein gegen eine Nicht achtung verfassungsmäßig erlassener Reichsgesetz«. * Wirkungen in Berlin. Das Reichskabinett berät unausgesetzt über die durch die bayerischen Entschlüsse geschaffene Situation unter dem Vorsitz des Reichskanzlers. Reichsjustizminister Dr. Nad- bruch und der Reichsinnenminister Dr. Köster, die sich auf Ferienreisen befanden, sind telegraphisch zurückberuken