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Nockriibiutt für Pulsnitz, Ksnigsbrück, Radrbrrg, RMlmtg, Msritztzurg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch» und Sonnabend». Abonnementspreis: leiischließlich des jeder Sonnabend-Nummer beiliegenden SonntaMlatteS) Vierteljährlich 1 Mk. 25 Pfg. Inserate werden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- »eile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags 8 Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt des Königlichen Amtsgerichts, sowie des Ktadtrathes zu Aulsnitz. Geschäftsstelle lü, Königsbrü«: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. SechsundSreitzigster Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwort!. Nedacteur Alwin Endler in Pulsnitz. Druck und Verlag von Panl Meber's Erben in Pulsnitz. Dresden: Annoncen-Burcaus Haase» ft ei« L Vogler u. Invalide»d«>»t. Leipzig: Rudolph Mo«» LS. Juni 1884 51 Mittwoch ekann Na wer I. Erklärung des Absenders. den . ten (Siegel) und Firma der Behörde. 6 8 3) 4) Stand oder Gewerbe, Wohnort. chaffenheit der Colli's (Kisten, Körbe); Nummer; Ms der Sendung (Gattung der Sträucher, Blumen u. s. w.; es, wo sich die Gartenanlage befindet; nd Wohnort Desjenigen, für den die Sendung bestimmt ist anberaumt. Die Bieter werden geladen, sich obgedachter Zeit Die Bedingungen, welche auf hiesiger Rathsexpedi Pulsnitz, am 21. Juni 1884. u) daß die vorstehend näher bezeichnete Pflanzensendung von einer Bodenfläche des Herrn . . . ... in stammt, welche von jeoem Weinstock durch einen Zwischenraum von wenigstens 20 Meter getrennt ist, (oder) welche von jedem Weinstock durch ein Hinderniß getrennt ist, das nach dem Urtheil der unterzeichneten Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt; b) daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält; o) daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet; ä) daß auf dieser Bvdenfläche niemals von der Reblaus befallene Weinstöcke sich befun den haben, (oder) daß von der Reblaus befallene Weinstöcke auf der gedachten Bodenflüche zwar sich befunden haben, aber gänzlich ausgerottet worden sind, daß ferner wiederholte Desin- fectionen und 3 Jahre hindurch Untersuchungen stattgefunden haben, welche die voll ständige Vernichtung des Jnsects und der Wurzeln verbürgen. Um ein höheres Gebot als 200 Mark für die zum ruchfzu versteigern Jürgel'sche Scheune zu erzielen, wird als Mehrbietimgstermin Freitag,^Ver 11g r Stadtgemeindc Mergegangene, an der Kamenzer Straße gelegene, vormals Bekanntmachung zu Ausführung der Internationalen Reblaus-Convention vom 3. November 1881. Nach 8 4 Ziffer 3 der Kais. Verordnung, betr. das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues vom 4. Juli 1883 (Reichsgesetzblatt Seite 153), müssen bei der Ausfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstiger Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Convention betheiligten Staaten die bezüglichen Sendungen mit einer Erklärung des Absenders und mit einer auf der Erklärung eines amtlichen Sachverständigen beruhenden Bescheinigung der zuständigen Behörde des in der Kaiserlichen Verordnung näher bestimmten Inhalts versehen sein. Form und Inhalt der obgedachten Erklärung des Absenders und Bescheinigung der zuständigen Behörde, wie sie durch Bekanntmachung des König!. Ministeriums des Innern vom 21. Juli 1883 (ck. Nr. 173 der Bautzener Nachrichten vom Sonntag, den 29. Juli 1883 festgestellt worden sind, werden nachstehend unter I, und II. nochmals zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Das Königliche Ministerium des Innern hat nunmehr beschlossen, die Bürgermeister in den Städten, in denen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte eingeführt ist, die Gcmeindevorstände und Gutsvorsteher zu Ausstellung dieser amtlichen Bescheinigungen nach dem Schema II. zu ermächtigen', so daß diese von jetzt an an Stelle der Königlichen Amtshauptmannschaft als die zuständige Behörde im Sinn von ß 4 Ziffer 3 der Eingangs gedachten Kaiserlichen Verordnung zu treten haben. Die Bürgermeister von Königsbrück und Elstra, die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher des amtshauptmannschaftlichen Bezirks werden daher hiermit angewiesen, sich ein tretenden Falls der Ausstellung dieser Bescheinigungen zu unterziehen. " Die Inhaber von Gartenbau- oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten des amtshauptmannschMlichen Bezirks, welche Exporthandel mit, zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen, Pflänzlingen, Sträuchern und sonstigen Vegetabilien über die Grenzen des deutschen Reichs treiben oder zu treiben beabsichtigen, haben dies sofort und spätestens bis zum 1. Juli d. I. bei der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen, damit wegen Aufnahme derselben in das 8 10 der Sächs. Ausführungsverordnung zum Reichsgesetz vom 3. Juli 1883, die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit betreffend, vom 20. Mai d. I. (S. 159 Nr. 9 des Gesetz- und Verordnungsblattes) vorgeschriebene Ver- zeichniß und Anordnung der erforderlichen sachverständigen Controle Vorkehrung getroffen werden kann. Kamenz, am 17. Juni 1884. . -Königliche Amtshauptmannschaft. von Zezschwitz. von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken »der ^>14^14-1111^11^ ^111HvH4^11^^1Hs 11 Uli V Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. ^.XPkäitivN ÜK8 teile einzufind ehen werden könneL, ia den B Der Stad Schubert, Brgrmstr. Der Unterzeichnete ') erklärt hiermit u) daß der ganze Inhalt der beifolgenden Sendung 2), bezeichnet, mit '') enthaltend ^) . . . ., aus seiner eigenen GartenanW in b) , . . . stammt; d) daß die Sendung für ") in ') bestimmt ist; o) daß die Sendung Reben nicht enthält; ä) daß die Sendung Pflanzen mit Erdballen nicht enthält. den . . . ten . . . . rschrift.) liche Bescheinigung. II. B Es wird hiermit bescheinigt, Zeitereignisse. — (Schwurgerichtsverhandlungen.) Bautzen, 19. Juni. Ueber eine Anklage wegen Unterschlagung im Amte, falscher Beurkundung und Unterdrückung eines Briefes hatte sich heute zunächst der vormalige Landbrief träger beim Postamte zu Pulsnitz, Hermann Emil Frenzel von da, zu verantworten. Der im Jahre 1852 geborene, seither unbestrafte Angeklagte, gelernter Zimmermann, ward am 4. Mai 1880 als Unterbeamter bei bezeich neter Postanstalt in Eidespflicht genommen und bezog in dieser Stellung ein Einkommen von 54 Mk. einschließ lich Bekleidungsgeld. Am 26. Mai 1883 früh bekam Frenzel u. a. auch eine in Königsbrück vom Sohne der Adressatin aufgegebene Postanweisung mit 15 Mk. zur Bestellung an die Witwe Brückner im Orte. Die Adressatin traf Frenzel auf der Tour nicht an; trotzdem ließ er durch seine Frau, die er über die Bewandlniß nicht weiter aufklärte, auf der Rückseite der Postanweisung den Namen der Brückner als Quittung schreiben und setzte darunter den vorschriftsmäßigen postalischen Bestell- ungsvermerk: „selbst, Frenzel". Der Abnahmebeamte der Postanstalt quittirte ihm im Bestellungs- und Ab rechnungsbuche den Empfang von so und so viel „voll zogenen Postanweisungen" und die Sache war scheinbar in schönster Ordnung. Da bekam am 1. August Frenzel einen, ebenfalls in Königsbrück aufgegebenen Brief an die Witwe Brückner zur Bestellung. In der Befürchtung, daß in dem Briefe von dem Gelde die Rede sein könne, kam Frenzel auf die Idee, den Bries nicht zu bestellen; er behielt ihn in seiner Behausung. Wenige Wochen darnach kam dieses Gebühren zu Tage; am 28. August ward der geständige pp. Frenzel seines Dienstes entlasten. Die 15 Mark und den Brief ließ er nunmehr in die Hände der Brückner gelangen. Frenzel versicherte heute, „daß er auf den Gedanken, das Geld einstweilen für sich zu verwenden, erst am Abend gekommen sei, als bei seiner Heimkehr seine vier Kinder nach Brot geschrieen hätten, und da in den letzten Tagen des Monats kein Geld mehr im Hause gewesen sei. Die Witwe Brückner könne nicht schreiben; dann und wann habe deren Tochter derartige Quittungen schreiben muffen, in deren Abwesen heit auch seine Frau hinterher im Einverständnisse der Brückner mit deren Namen unterschrieben; er aber habe sich vorgenommen, am Abend die Brückner nochmals aufzusuchen und die 15 Mark zur Auszahlung an die selbe zu bringen. Die häusliche Noth aber habe ihn dann am Abend verleitet, sich an dem Gelde zu ver greifen." Die heutige Beweisaufnahme ergab dafür, daß der Angeklagte bereits am Vormittage jenes 26. Mai den Entschluß auf Zueignung jener Summe gefaßt habe, keinen Anhalt. Bei dieser Sachlage hielt die Staatsanwaltschaft die Anklage nur insoweit aufrecht, daß dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Beamten Unterschlagung, falsche Beurkundung ohne gewinnsüchtige Absicht („selbst, Frenzel") und Unterdrückung eines Briefes zur Last falle. Die Vertheidigung hingegen erachtete, daß der Angeklagte nur wegen einfacher Unterschlag,uig