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VsigÜänWer Anzeiger. Amtsblatt für das Komqllche Bczirksaericht zu Plauen, sowie für die Königlichen Gerichtsämter und Stadträtbe zu Plauen, Pausa, Elsterberg, Schöneck und Mühltroff. Zweinndflebenzigfler Fahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. Diese- Blatt erscheint wöchentlich dreimal, und zwar Dienstag-, Donnerstag« und Sonnabend«. Jährlicher Abonnement «Preis, welcher pplinmNerancko zu entrichte» ist, auch bei Beziehung durch die Post, I Tblr. 10 Ngr. — Annoncen, die bi« Vormittag« 11 Uhr eingehen, werden in die Tag« darauf erscheinende Nummer ausgenommen, später eingehende Annoncen finden in der nächstfolgenden Nummer Aufnahme. — Inserate werden mit 1 Ngr. für die gespaltene LorpuS-Zeile berechnet. Einzeilige mit 2 Ngr.— Für die auswärtigen Königl. Gerichtsämter und Stadträthe, für welche der Voigtländische Anzeiger Amtsblatt ist, bestehen die Geschäftsstellen in Pausa bei Herrn Bürgermeister Leh mann, in Elsterberg bei Herrn C. A. Diezel, in Schöneck bei Herrn Eduard Meyer, in Mühltroff bei Herrn Lhauffeegelder-Tinnehmer Holzmüller. Dienstag. AKA. 8. Oktober 18S1. Die Innungen. Das neue Gewerbegesetz, welches am 1. Jan. 1862 in Kraft treten wird, hebt die gegenwärtigen Innungen nicht auf, d. h. die jetzigen Jnnungsmitglieder als solche müssen nicht auseinandergehen. Die beim Bekanntmachen und In krafttreten des neuen Gewerbegesetzes bestehenden Innungen bestehen als ge werbliche Genoffenschaften im engern Sinne fort. Sie sind Vereinigungen selbstständiger Gewerbtreibender eines und desselben Gewerbes, oder mehrerer verwandter Gewerbe eines Ortes oder Bezirkes zur Förderung der gemein schaftlichen Angelegenheiten. Sie haben die Verhältnisse zwischen den Gewerb- treibenden und ihren Lehrlingen und Gehilfen zu regeln ; natürlich müssen sie sich bei dieser Regelung nach den Bestimmungen richten, die das Gesetz über die Lehr- und Arbeitsverträge aufstellt. Ferner haben die Genossenschaften etwaige Streitigkeiten beizulegen, die unter den Gliedern der Genossenschaft selbst, oder zwischen ihnen und ihren Lehrlingen und Gehilfen über die im Gesetze oder in ihren Genossenschaftsstatuten geordneten Verhältnisse entstehen. Endlich haben die Genossenschaften Fachschulen und ähnliche Anstalten zu gründen, zu fördern, zu verwalten, Unterstützungscassen zu gründen rc. Jede solche neue Genossenschaft oder Innung muß ein Statut besitzen und wird durch Bestäti gung desselben eine juristische Person. Gezwungen werden, zu einer solchen Genossenschaft zu treten, kann Niemand; will aber Jemand in eine Genossen schaft eintreten und die Bedingungen des Statuts derselben erfüllen, so darf er nicht zurückgewiesen werden. Diese neuen Innungen verwalten ihre Angelegenheiten allein und selbstständig. Das Jnnungsstatut hat zu bestimmen, in wie weit Beschlüsse der Innungen über gewisse Gegenstände der Mitwirkung eines obrigkeitlichen Deputirten oder obrigkeitlicher Bestätigung bedürfen sollen. Will sich eine bisherige oder eine künftig aufzurichtende Innung oder Ge nossenschaft gänzlich auflösen, so muß sie zuvor ihre Vermögensverhält- niffe ordnen, dann eine Generalversammlung mit Angabe des Gegenstandes, über den Beschluß gefaßt werden soll, einberufen, und wenn zwei Dritt theile der Stimmen einen Jnnungsverband gänzlich aufzulösen beschließen, sc ist dieser aufgelöst. In keinem Falle darf das Jnnungsvermögen, welches nach Abwickelung etwaigen Verbindlichkeiten übrig bleibt, unter die Mitglie der der Innung verlheilt werden, sondern es fällt der Gemeinde zu, in der die Innung ihrer: Sitz hatte. Dafür muß die Gemeinde die gemeinnützigen Anstalten übernehmen, welche die Innung begründet hat, und die Verbindlich keiten forterfüllen, welche die Innungen überdauern. Es liegt also auf der Hand, daß die gegenwärtigen Innungen über ihr Vermögen nicht verfügen dürfen, sondern sich nach dem Gesetze zu richten haben. Die gegenwärtigen Jnnungsmitglieder sind nur die Vertreter der juristischen Person, der das Ver mögen gehört und wie die gegenwärtigen Bürger einer Stadt nicht über das Stammvermögen derselben beliebig verfügen dürfen, ebensowenig dürfen dieß die gegenwärtigen Verwalter und Vertreter einer Innung. Was die Spezial- artikel einer Innung betrifft, so bleiben diese, soweit sie nicht dem Gesetze wi dersprechen, so lange giltig, bis die Innung selbst sie revidirt oder die Auf sichtsbehörde eine Revision vorschreibt. Dieß sind in der Hauptsache die Bestimmungen des Gesetzes über die Innungen. Die Innungen dürfen also auch nach dem neuen Gesetze fort- bestrhen. Es fragt sich freilich, ob sie fortbestehen wollen und können? Die Innungen wirft das Gesetz nicht um, aber ihre bisherigen Rechte: DaS neue Gewerbesetz hebt auf und nimmt weg: das Meisterstück, den Lehr zwang, das Gesellenstück, das Aufdingen, das Lossprechen; dm Beitritt und Austritt aus der Innung stellt es jederzeit frei. Krankencaffen, Leichencaffen und Invaliden - Unterstützungscassen sollen, wo sie noch nicht be stehen, errichtet werden, gelten aber als Privatvereine, sind von der Verwaltung der Innung getrennt und findet das Gesetz auf sie keine Anwendung. Ob die geringen Quartalgelder, welche zeither die alten Innungen von ihren beitrags pflichtigen Mitgliedern zur Bestreitung der Verwaltungskosten ihrer Jnnungs- angelegenheiten erhoben, künftig ausreichen dürften, steht dahin; ebenso, ob die Mitglieder der künftigen neuen Innungen oder Genossenschaften geneigt sein werden, außer den Beiträgen zu den Krankencaffen rc. noch erhöhete Quartal- gelder zu bezahlen. Manche meinen, dieser Umstand werde das Absterbeu et waiger neuer Innungen herbeiführen, zumal schon jetzt bei den geringen zeit- herigen Quartalgeldern Neste entstanden seien. Dieß ist es, was wir unsern Lesern vorläufig über diesen wichtigen Gegenstand mitzütheilen im Stande sind. Wenn die Ausführungsverordnung zum Gewerbegesetz kommen wird, können wir vielleicht mehr geben. Zeitungen. Sachsen. Dresden, 4. October. Das „Dr. I." enthält mehrere wichtige telegraphische Berichte. Londoner Nachrichten zufolge ist der Abschluß des deutsch-französischen Handelsvertrags durch neue, französischerseits gestellte Forderungen verzögert worden. Die Regierung von Genf verlangt Genugthuung wegen des Artikels des „Constitutionnell", der die Zustände des Cantons als trostlose darstellte. — Der „Constitutionnel" sieht heut in der Zusammenkunft zu Compicgne ein allgemeines Friedenszeichen, und nennt den Handelsvertrag ein wichtiges sociales Ereigniß, da solche Verträge die Völker aussöhnen. Der König von Preußen werde blinde Vorurtheile mit Füßen treten. Das große Loos (150,000 Thlr.) ist diesmal schon am zweiten ZiehungS- tage Fortunas Rad entschlüpft, den 50,000-Thaler-Gewinn als Trabantm fast gleichzeitig mit sich nehmend. Von den 150,000 Thlrn. ist die Hälfte in die Collecte des vor Kurzem plötzlich verstorbenen Herrn Kaufmann Daniel ge fallen und ist dem Vernehmen nach ein russischer Oberst der glückliche Gewinner. Die andere Hälfte ist in die Gegend von Zittau gekommen. Dresden. Als am vergangenen Mittwoch Etliche von der Strafcom pagnie auf der Josephinengaffe vor dem Hause Nr. 1b. zum Holzsägen com- mandirt waren und das kleingespaltene Holz dann in den Keller trugen, ent ging es dem Aufseher durchaus nicht, daß die kleine Gesellschaft so nach und nach etwas die Farbe ihrer Kleidung annahm, nämlich grau wurde. Die Sträflinge aber hielten sich dennoch in den Grenzen und unterdrückten sonach ferneren Verdacht. Aber später, als die Leute des Herrn in den Keller kamen, welcher solchen besitzt und daselbst ein kleines verschlossenes Weinlager hatte, bemerkten sie, daß die Cumpane durch Herausreißen. einer Schwelle sechs Fla schen feinen Wein stibizt und unten ausgepicht hatten, versteht sich, ohne'Zah lung von Stöpselgeld. Caspar im Freischütz sagt: Sechse treffen, Sieben äffen. Die sechs Flaschen haben ebenfalls getroffen, man hat die Bacchus- brüder beim Kragen genommen und sie können sich vielleicht auf so eins« kleinen Rausch gefaßt machen, der nicht vom Weinstock, wohl aber vom Haselftock her rühr« dürfte. . ;