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WochcMM für für die König!. Amtshanptmmmschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht nnd den Stadtrath zu Wilsdruff Nr. 19. 1881 Dienstag, den 8. März Erscheint wöchentlich 2 Mal Dienstag und Freitag) Abvnnementspreis vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer lastet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Ersche nr wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag.) AbonnementLprcis Vierteljährlich 1 Mark Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. In Bezug auf das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird nach Maßgabe von Z 61,2 der Ersatz-Ordnung Folgendes bekannt gemacht: Es kommen zur Musterung herrlichen Erinnerungen für die gesammte deutsche Nation, und diese Erinnerungen, sie stehen am zehnjährigen Gedenktage jenes ewig denk würdigen Friedensschlusses wieder in nnsern Herzen auf und rufen uns die ernste Mahnung zu, das, was in jener ernsten Zeit mit so vielen Opfern von den deutschen Heeren errungen wurde, die nationale Einheit und Größe Deutschlands, auch in künftigen Zeiten stets hoch zu halten, zu wahre» und zu schirmen. den 1. April dieses Jahres von Vormittags '^9 Uhr an die Gestellpflichtigen aus der Stadt Lommatzsch sowie au» sämmtlicheu Ortschaften de» Nmt»- gerichtSbezirk» Lommatzsch im Nathhause zu Lommatzsch; den 2. April dieses Jahres Tagesgeschichte. . Am 2. März sind zehn Jahre verflossen, seit durch den Friedens- v Zwischen dem neugeeiuten Deutschland und der französischen Re- ° deutsche Volk unvergeßliche ruhmvolle Zeitepoche '" Abschluß fand. Eine gewaltige Zeit lag am 2. März 1871 oer deutschen Armee wie hinter dem ganzen deutschen Volke, reich an den glänzenden Erfolgen für die deutschen Waffen, reich an Bekanntmachung, das Musternngsgeschäft im Aushebnngsdezirke Nossen bete Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn nnd die Umgegenden Amtsblatt von Vormittags '/r9 Uhr an die Gestellpflichtigcn aus der Stadt Wilsdruff und aus sämmtlicheu Ortschaften de» StmtSge- richtSbezirkS Wilsdruff im Hallhofe zum Mter in Wilsdruff; den 4. April dieses Jahres von Vormittags 9 Uhr an die Gestellpflichtigen aus den Städten Noffen und Siebenlehn sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amts- gcrichtsbezirks Nossen: Augustusberg, Abend, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren-Toppschädel, Deutschenbora und Dittmannsdorf im Gasthofe zum Deutschen Hause in Nossen „ . den 5. April dieses Jahres von Vormittags 9 Uhr an aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbczirks Nossen: Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsqrund, Grnhna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfchen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreisa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedercula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolssgrün und Drehseld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wenvischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallfchütz ebenfalls im Gasthose zum Deutschen Hause in Noffen. Die sämmtlicheu zur Gestellung verpflichteten Mannschaften, iiigleichen diejenigen Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Nossen, welche noch keine endgültige Entscheidung über ihr Militärverhältniß erhalten haben, werden hiermit zum pünktlichen Erscheinen in den vor- gkdachten Musterungsterminen, zu Vermeidung der in H 24,7 der Ersatz-Ordnung angedrohten Strafen und Nachtheile aufgefordert. Militärpflichtige, welche durch Krankheit an der Gestellung behindert sind, haben bis zum Musterungstermine ärztliche Zeugnisse über ihren Gesundheitszustand beizubringen. Diese sind von der Polizeiobrigkeit zu beglaubigen, wenn der ansstellende Arzt nicht amtlich an gestellt ist. Die Stadträthe, Stadtgemeiuderäthe und Gemeindevorstände haben die bei denselben zur Stammrolle angemeldeten und in ihrem Orte gestcllpflichtigen Mannschaften zu den Musterungsterminen gemäß Z 61,der Ersatz-Ordnung rechtzeitig vorzuladen und für deren pünkt liche Gestellung Sorge zu tragen. Auch haben sich die Herren Gemeindevorstände behufs etwaiger Auskunftsertheilungen mit einzufinden. Zum L o o s u n g s t e r m i n für die Militärpflichtigen aus dem Geburtsjahre 1861, ingleichen für diejenigen Mannschaften früherer Jahrgänge, welche ohne ihr Verschulden noch nicht geloost haben, ist der 6. April dieses Jahres Vormittags 9 Uhr im HaPofe zum Deutschen Kaufe in Uoffen bestimmt worden und wird den Militärpflichtigen das persönliche Erscheinen dazu überlassen. Für die Mannschaften, welche bei Aufrufung im Loosnngslocale nicht anwesend sind, wird durch ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos gezogen. Gesuche um Zurückstellung oder andere Vergünstigungen sind einige Zeit vor Beginn der Musterung, spätestens aber im Musterungs termine selbst in-der gehörigen Form anzubringen und durch obrigkeitliche Zeugnisse zu bescheinigen. Reclamationsanträge, welche der Ersatz- Commission zur Prüfung unv Begutachtung nicht vorgelegen haben, werden von der Königlichen Ober-Erjatz-Cominission in der Regel zurückgewiesen, wenn nicht etwa die Veranlassung zur Reclawation erst nach beendigtem Ersatz-Geschäft entstanden ist. Wenn Gesuche um Zurückstellung als Ernährer erwerbsunfähiger Angehöriger angebracht werden, fo hüben sich die Letzteren in der Regel und soweit möglich, vor der Ersatz-Commission mit einzufinden. Die Herren Gemeindevorstände haben diejenigen Gestellpflichtigen ihres Ortes, deren Familien-Verhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb ciuzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben. Die Entscheidungen der Ersatz-Commission auf angebrachte Reclamationen werden den dritten Tag darauf Mittags 12 Uhr als be kannt gemacht angesehen, auch wenn die Reclamanten sich zur Anhörung derselben nicht eingefunden haben. Recurse gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission an die Ober-Ersatz-Commisfion sowie gegen die Entscheidung der Ober- Ersatz-Commission an die Ober-Rekrutirungsbehörde müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen, von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheidung für publicirt anzusehen ist, unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden.' Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen. Jeder Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse kann sich im Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritte melden. Militärpflichtige, welche sich freiwillig zu einer vierjährige« activen Dienstzeit bei der Cavalleric verpflichten, erlangen die Vergünstigung, daß sie anstatt 5 Jahre nur 3 Jahre in der Landwehr zu dienen haben, und in der Regel zu Reserveübungen nicht heran gezogen werden. Wer als 4jährig Freiwilliger bei der Cavallerie einzutreten beabsichtigt, hat die Einwilligung des Vaters bez. Vormundes bei zubringen. Meißen, am 4. März 1881. Der Civil-Vorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Anshebungöbczirks Noffen. , v. Bosse, Amtshauptmann.