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Dienstag. , ' Rr. 3«. 16. März 1875. Weißerih-Aeitung. Amts-Matt für die Kerichts-Aernter und Stadträtfie zu Dippoldiswalde und Arauenstein. Verantwottlicher Ncdacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreiltniss finden, werden mit 10 Pfg. für die Spaltcn-Zcile, oder deren Raum, berechnet. ZuMcher TM Bekanntmachung. Die Musterung der in dem AuöhebungSbezirke Dippoldiswalde im laufenden Jahre angemeldelen Gestellungs pflichtigen wird 1) in dem, die Ortschaften der Gerichlsämter Lauenstein und Altenberg umfassenden Musterungsbezirke Lauenstein -en 3«. März -s Js. im Gasthofe zum Löwen in Lauenstein; 2) in dem, aus dem Gerichtsamtsbezirke Frauenstein gebildeten Musterungsbezirke Frauenstein -en 1. April -s. Js. im Gasthofe zum Stern in Frauenstein, und 3) in dem, die Ortschaften des GerichlSamts Dippoldiswalde umfassenden Musterungsbezirke Dippoldiswalde den 3. NN- s. April -s. Js. im Rathhause zu Dippoldiswalde und zwar am 3. April: aus den Ortschaften mit den Anfangsbuchstaben ^.—0, und am 8. April: aus den Ortschaften mit den Anfangsbuchstaben k—2, von früh 8 Uhr an, die Loosung für die gedachten 3 Musterungsbezirke aber den 6. April -s. Is. im Rathhause zu Dippoldiswalde, von früh S Uhr an, ftattfinben. Indem die zur Führung der Stammrollen beauftragten Behörden veranlaßt werden, die zur Gestellung verpflichteten , Mannschaften zu dem betreffendeizMusteruMötermine in.gchörigem Maße rechtzeitig vorzuladen, sowie für deren in Abs. 2 der Anmerkung 1 zu tz 68 L der Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 vorgeschriebene Begleitung zur Gestellung Sorge zu tragen, werden die Gestellpflichtigen zum persönlichen und pünktlichen Erscheinen im Musterungstermine unter Hinweis aus die bei etwaiger Nichtbefolgung nach 8 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 zu erwartenden- Strafen und Nachtheile aufgefordert, das persönliche Erscheinen im Loosungstermine aber ihrem freien Willen überlassen. In Bezug auf die gesetzlich zulässigen Reklamationen wird Folgendes bemerkt: 1) Nach 8 78 1 der Ersatz-Instruction sind die Militärpflichtigen oder Personen, welche die Zurückstellung der ersteren oder andere Begünstigungen rücksichtlich der Militärverhältnisse derselben beantragen wostey, ^verpflichtet, die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor Beginn der Musterung und spä testens im Musterungstermine selbst zur Sprache zu bringen. Auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises wird keine Rücksicht genommen, auch sind nach 8 108 Punkt 6 der Instruction Reclamationsanträge, welche der Ersatz-Commission zur Prüfung und Begutachtung nicht vorgelegen haben, in der Regel von der Ober ersatz-Commission gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuweisen, sofern die Veranlassung zur Re klamation nicht etwa erst nach beendigtem Ersatzgeschäfte entstanden sein sollte. 2) Die Entscheidungen der Ersatz-Commission auf Reklamationen werden den 3. Tag nach dem Musterungstermin; Mittags 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reclamant zur Anhörung derselben sich nicht einge funden hat. 3) Recurse gegen diese Entscheidungen müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen, von dem Tage ab gerechnet, an welchem die Entscheidung der Ersatz-Commission für publicirt anzusehen war, beziehentlich publicirt wurde, und zwar bis Nachmittags 5 Uhr des 10. Tages, bei der Ersatz-Commission unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden (8 108 der Jnstr.). 4) Die Entscheidungen der Oberersatz-Commission gelten von und mit dem Tage der Ertheilung derselben als publicirt. Vorstellungen dagegen müssen binnen 14 Tagen, vom Tage der Publikation an, bei der Oberrecrutlrungsbehörde (8 15, 2) eingereicht werden. Spätere Vorstellungen sind nicht zu berücksichtigen, sowie denn auch gegen die Ent scheidung der OberrecrutirungSbehörde eine weitere Berufung nicht stattftndet.