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oiMändischer Drei »»- fünfzigster Jahrgang. Redigirt von Advocat C. Wieprecht. Druck und Verlag von E. Wieprechts serl. Wittwe. Jährl. Abonnementpreis 25 Ngr. IO« Plaue«, den kk. März 1842« Bekanntmachung. Es wird hiermit zur Kenntniß des größern Publikums gebracht, daß durch eine so eben im 4. Stück des Gesetz - und Verordnungsblattes erschienene Verordnung des unterzeichneten Ministeriums vom 22. Januar 1842, zu allgemeiner Anwendung der gesetzlichen Münztbeilungs- und Rcchnungkweise bestimmte Vorschriften unter Androhung von Ordnungsstrafen ertheilt worden sind, deren Hauptinhalt kürzlich folgender ist: Vom 1. April 1842 an ist, bei Strafe von fünf Neugroschen für jeden Ueberlretungsfall, verboten, ln irgend einem Verhältnisse des inländischen öffentlichen gewerblichen Verkehrs, also beispielsweise bet jedem öffentlichen Verkauf, bei allen Feilbietungen, im Marktvcrkehr, bei den Schaustellungen, dem Gast-u. Schänkver- kehr, den Handwerks-, Fabrik- und Arbeitslöhnen, Preise oder Rechnungen für Beträge unter einem Thaler noch nach alten (sogenannten guten) Courantgroschen zu zwölf Pfennigen und überhaupt anders, als nach gesetzli chen Neugroschen und Neupfennigen, zu stellen oder sich der Annahme der hiernach erfolgten Preisstellungen zu weigern. Die Strafe erhöht sich auf zwanzig Neugroschen in den Fällen, wo zugleich polizeiliche Taren oder besondere Verordnungen die Preisstestung in Neugroschen und dezimalen Pfennigen vorgeschrieben haben, oder wenn die Uebertretung schriftlich geschieht. Bet gedruckt ausgegebenen Preisstellungen beträgt die Strafe fünf Thaler. Um zwanzig Neugroschen wird ferner Derjenige gestraft, welcher die königl. sächs. und königl. preuß. Thalerstücke, insoweit deren Betrag bei einer Zahlung fünf Neugroschen nicht übersteigt, nicht zu fünf und zwanzig Pfennigen, die Z Thalerstücke nicht zu fünf Neugroschen, die Thalerftücke nicht zu zehn Neugro schen annimmt, oder Scheidemünzen in der Zusammensetzung zu einem höheren alS dem für sse vorgeschriebenen Pfennigwcrthe ausgicbt. In Wiederholungsfällen kann Verdoppelung der Strafe und bei den höheren Geldstrafen, dafern sie nicht einzubringen sind, Verwandlung in Gefängnißstrafe eintreten. Bei den kleineren Geldstrafen von fünf Neugroschen können an Orten, wo dies thunlich erscheint, die Po- lizeipersoncn zur sofortigen Einhebung derselben gegen Quittungszettel ermächtigt werden, dafern die Ueberrreter nicht vorziehen, wie ihnen freisteht, die ordentliche polizeiliche Erörterung zu verlangen. Dresden, am 22. Februar 1842. - Ministerium des Innern. In Abwesenheit und Auftrag des Ministers vr. M. Günther. - Demuth. Vorstehende Bekanntmachung ist in sämmtlichen Lokalblättern des hiesigen Kreis-Direktions-Bezirks einzu rücken, und haben die betreffenden Obrigkeiten die Redaktionen gedachter Blätter hiervon ln Kenntniß zu setzen. Zwickau, den 26. Februar 1842. Königl. Sächf. Kreis-Direetion. C. C- Freiherr von Künßderg.