Volltext Seite (XML)
WmMiicr Tageblatt Amtsblatt für dsn Verwaltungsbezirk des ^tadtraths zu Hohenstein. Mittwoch, den 5. October 1887. 37. Jahrgang Nr. 230. Schriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffennmte >s das Gcschworenenamt Anwendung. ßi^lißtls-kriißtZs!, MckWitz, Akki-AttlNWitz, GersZkI, Htr»Äsrs ÄiPü. LanDckrg, Falkcn, Mtiüsdürf, WiisitüdrAiü, ÄliarZ, Asperg, Uspruirg, Belttsi>ors Kilhtnbli^ Tirs^kim, MschnGtl, HütttngruliH rc. Die Bors finden nuch auf können; 4. Staatsbeamte, welche anf Grnnd der Landesgesctze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; ö. richterliche Beamte nnd Beamte der Staatsanwaltschaft; ii. gerichtliche und polizeiliche Bollstrcckungsbeamtc; 7. Religionsdicner; 8. Bvlksschnlllehrcr; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angchörcnde Militärpcrsonen. Die Landesgcsetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ber- waltungsbeamtc bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. Erscheint jeden Wochentag abends sür den sollenden Tau und kastel meraüjülnlich durch die Expedition und durch die Trauer ÄtI. I.2L, durch die Post M. NbO srei ins Haus. Inserat« nehmen die Expedition bis Bormittag II Uhr, sowie die'Austräger, desgleichen alle Annoncen-Expeditionen zu Originalpreisen entgegen. z. bis 3 N r. - hem- ickau) «. chau. 9 - >7N. enig) !0 R. 4 B. Geschäfts-Anzeiger für 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Ur liste für die Auswahl der Geschworenen. SächMchlo Hohenstein, den 4. Octvber. Das Königreich Sachsen ist durch seine starke Bcvölkerungszunahme aus dem Rahmen der Wahl- kkciscintheilung sür den deutschen Reichstag weit hin- ausgewachsen. Bekanntlich soll ein solcher Wahlkreis ungefähr 100,000 Köpfe umfassen. Nun zählte Sachsen 1867 2,423,586 Einwohner und danach war die Einthcilung des Landes in 23 Reichstagswahlkreise annähernd richtig. Jetzt aber zählt cs über 3 Millio nen Einwohner, und so kommt cs, daß sämmtlichc sächsische Rcichstagswahlreise mehr als 100,OM Ein wohner zählen, viele ganz nnverhältnißmäßig mehr. Der schwächste Wahlkreis ist Löbau mit 107,354 Ein ¬ wohner, der stärkste Leipzig-Land mit 255,201 (!). Dazwischen liegen: Chemmtz (und Land) mit 184,143, Dresden-Altstadt mit 170,954, Leipzig-Stadt nnt 170,340, Zwickan-Wcrdau-Crimmitschau mit 166,201, Dresden-Neustadt (und Land) mit 164,784 u. s. w. Zum Herbst dieses Jahres erfolgt zum ersten Male die Ergänzung des Herres für die seit dem 1. April erhöhte Friedensstärke in regelmäßiger Weise, insofern nunmehr dauernd eine größere Rekruten- quvtc, welche gegen das seitherige ein Mehr von un gefähr 14,MO Mann beträgt, znr Einstellung gelangt. Bekanntlich war die Zahl der vom Jahrgänge 1886 übrig gebliebenen sogenannten Ucberzähligen, welche ursprünglich nur bedingungsweise eingestellt werden konnten, nicht groß genug, um die plötzlich um 43,OM Bekanntmachung. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern zur Bornahme der Wahl eines Abgeordneten für die II. Kammer der Ständevcrsammlung in dem 38. Wahlkreise des platten Landes den 18. O-tober 1887 bestimmt hat, nnd von der Königlichen Amtshanptmannschaft Glauchau für die Ortschaft Gersdorf ein Wahlbezirk gebildet, auch für denselben der Unter zeichnete zum Wahlvorsteher und der Gcmeindeälteste Herr Ernst F a n g- h änel zu dessen Stellvertreter ernannt worden ist, so wird dies mit dem Be merken bekannt gemacht, daß als Wahllokal der Gasthof z»m qrüncn Thal hier und als Frist zur Stimmenabgabe am 18. Octvber 1887 die Zeit von Vormittags 10 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr bestimmt worden ist. Die Stimmberechtigten des gedachten Wahlbezirks haben sich daher inner halb der gedachten Zeit und an dem obenerwähnten Orte persönlich einznsinden nnd ihre Stimmzettel, anf welchen der zu Wählende mit vollem Bor- und Zu namen, Stand nnd Wohnort so genau zu bezeichnen ist, daß über seine Person kein Zweifel bleibt, vor dem Wahlausschuß abzugeben. Gersdorf, den 3. Oktober 1887. Der Wahlvorsteher. Jordan. Mann erhöhte Friedensstärke zu erzielen; deshalb wurden im Frühjahre zahlreiche Dispositionsurlanber wieder Ungezogen. Diese Dispvsitionsurlnubcr sind nunmehr wieder znr Entlassung gekommen, weil künftig die erhöhten Etatsstärkcn eben durch größere Truppen- guvten gedeckt werden. Da aber nicht nur die neu- aufgesteüten Truppcntheile einen vermehrten Rerkuteu- bcdarf erheischen, sondern auch die Sollstärken der Fußtrnppcn überhaupt eine Erhöhung erfahren haben, so crgicbt sich von diesem Herbste ab auch eine plan mäßige Erhöhung des Rckrutenbcdarfs sämmtlichcr Fußtruppen. Die schädliche Einwirkung heißer Speisen auf den Magen wird im Allgemeinen viel zu sehr unter schätzt und eine nicht geringe Zahl von KrankheitSzu- Gesetz die Bestimmungen zur Ausführung des Gcrichtsvenassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 ic. enthaltend; vom 1. März 1879. 8. 24. Zu dem Amte eines Schöffen nnd eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungsoorstände nnd Vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 3. der Generaldireetor der Staatsbnhnen; 4. die Kreis- nnd Amtshauptlcntc; 5. die Borständc der Sichcrhcitspolizeibchörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshnnptmannschaften ausgenommen sind. Bekanntmachung. Nachdem die Gemeinde-, Armen- nnd Feuerlöschgerüthkassen-Rcchnungen auf das Jahr 1886 geprüft, liegen solche von heute an 4 Wochen lang znr Einsicht m hiesiger Gemeindeexpedition öffentlich aus. Oberlungwitz, nm 28. September 1887. Der G e in e i n d e v o r st a n d. Oppermann. Bekanntmachung. Unter Hinweis auf das Regulativ, betr. die Steuerfreiheit des Brannt weins zu gewerblichen w. Zwecken (Centralblatt für das Deutsche Reich v. I. 1887 Seite 419 H.) wird hierdurch bekannt gemacht, daß vom Königlichen Finanzministerium für den Bereich des Königreichs Sachsen die chemische Fabrik von Max Elb in Dresden, Trompeterstraßc Nr. 9, zur Bereitung des Dena- turirnngsmittels sür Branntwein nach Maßgabe von 88 0 und 10 Abs. 1 des vorbezeichneten Regulativs ermächtigt worden ist. Das gedachte Regulativ kann bei dem Königlichen Hauptsteucramte und den demselben unterstellten Untersteuerämtern während der gewöhnlichen Amts- stnnden von den Interessenten eingeseheu werden. Chemnitz, den 3. Oktober 1887. Königl. Haupt-Steuer-Amt. Menzel. Bekanntmachung. Vom 4. October d. I. liegt bei Unterzeichnetem die hiesige Schöffen- nnd Geschworcncnnrliste des laufenden Jahres die vorgcschricbene Zeit über Tags von 8 bis 6 Uhr zu Jedermanns Einsicht aus. Bain Zeitpunkt der Auslegung M können gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll Einsprachen erhoben werden. Zugleich wird aus die nuten wörtlich beigesügten Bestimmungen der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des D. Gerichtsver- sosjungsgcsetzes und des 8 24 des K. S. Gesetzes vom 1. März 1879, Be stimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend verwiesen. Gersdorf, den 3. Oktober 1887. Der G c in e i n d c v o r st a n d. Jordii,». Anlage H.. Zu ZZ 1, 3. Gerichtsvepfaffttttgsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann mir von lincin Deutsch»» versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung ver loren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptvcrfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Äemtcr zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: I. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebens jahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben. 3. Personen, welche für sich oder für ihre Familie Armennntcrstützung ans öffent lichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Ausstellung Ler Urliste zurückgerechnct, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger' oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; b. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder- der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden