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lA Beilage» t - lgen dgl. Beiblatt: le Folge rgütung von ung. inge». von l Lhlr. Doktor -eigelegt. ndev. illell—12U. Bürgerschule >10'/,—3 U. iöffnet täglich Privat-Eor- mstationen. ms, Labinot Badebause*. Ie),1v-3U. rchtxunave/- >iS Abends in mthalgasse 1. en. l Lengenfeld ant Freiherr nit Frl. A. > Lengenfeld Schröer in Hr. Actuar >. — Hr. A. i Schkeuditz, enz mit Frl. eln Sohn. M. — Hrn. hier. b. Franke, Dienstag. Nr. 2. 3. Januar L8S4. ÄeiO-iK. HftZettung erscheint m»tAusnahme de« Montags täglich Und Wird Nachmittag« 4 Uhr au«- gegebm. - — Dkrei« für da« Bierttl- jahr l>/, Lhlr.; jede ein zelne Nummer 2 Rgr. Deutsche Mgeuieiue Zeitung. «Wahrheit und Recht, Freiheit und GesetzI» Zu beziehen durch alle Postämter des In- und Autlande«, sowie durch die Expedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8). Hnsertionsgebühr für den Raum einer Zeile 2 Ngr. Die Souveräne Europas, * Leipzig, 1. Jan. Mit Einrechnung des einer europäischen Dynastie ent sprossenen Kaiser« von Brasilien, sowie des Fürsten von Monaco beträgt die Zahl der europäischen Souveräne in diesem Augenblicke (Anfang 1854) 48, un ter denen sich 5 Kaiser (mit Einschluß des Großfultans), 15 Könige und 2 Kö niginnen, 7 Großherzoge, 9 Herzoge, 9 Fürsten, 1 Kurfürst und 1 Landgraf befinden, zu denen noch der Papst kommt. Der Confcssion nach gehören 16 zur römisch-katholischen, 1 zur griechisch-katholischen, 17 zur lutheri- scheu, 5 zur reformirten, 7 zur unirt-evangelischen, 1 zur englischen Kirche; einer ist mohammedanischen Glauben«. Die 5> ältesten sind der Großher- zog von Mecklenburg. Strelitz, 74 Jahr 5 Monate alt; der König von Württemberg, 72'/» Jahr alt; der Landgraf von Hessen-Homburg, 70.Jahr 8 Monat alt. Von den übrigen sind sechs 60 — 70 Jahr, elf r- Ä0 Jahr, sieben 40-50 Jahr, zwölf 50-40 Jahr, acht 20-50 Jahr alt; der jüngste ist der König von Portugal, welcher erst 16'/« Jahr alt ist. Am längsten regieren der Fürst von Schaumburg-Lippe und der Herzog von Sachsen-Meiningen, jener seit fast 67, dieser seit 50 Jahren (nach Abrechnung der Jahre der Vormundschaft aber jener seil 46/,, die ser seit 52 Jahren); nächstdem regiert noch ein Fürst (von Schwarzburg- Rudolstadt) seit 40—50 Jahren, vier seit 50—40 Jahren, acht seit 20—50 Jahren, elf seit 10—20 Jahren; die übrigen 22 sind erst im letzten Jahr- zehnd und 4 darunter (der König von Portugal, welcher erst V« Jahr regiert, aber noch unter Vormundschaft steht, die Großherzoge von Olden burg und Sachsen-Weimar und der Herzog von Sachsen-Altenburg) erst im verflossenen Jahre zur Negierung gekömmen. Unverheirathet und noch nicht verheirathet gewesen sind im GanztN 7 Souveräne: äußer dem Papst der Kaiser von Oesterreich, welcher jedoch bereits verlobt ist, der Kö nig von Portugal, der Großherzog von Baden, der Herzog von Braun schweig, der Fürst von Reuß-Schleiz und der Landgraf von Hefsen^Hom- burg; von den übrigen sind 2 (der König der Belgier und der Herzog von Anhalt-Dessau) Witwer, 1 (der Fürst von Schwarzburg - Sonders hausen) geschieden, 2 (der König von Dänemark und der Kurfürst von Hessen) leben in morganatischer Ehe, der Großsultan in Polygamie. Von den 55 Gemahlinnen (und 2 Gemahlen) der übrigen Souveräne sind die ältesten die Fürstinnen von Monaco und Schwarzburg-Rudolstadt, beide etwas über 60 Jahr ast; , di« jüngsten die Fürstin von Lippe-Detmold und die Herzogin von Nassau, beide nur 20 Jahr ast. 25 Souveräne haben Söhne, 2 haben Töchter zu präjumtjvey Nachfolgern, während 14 verhei- rathel sind, aber keine (oder wenigstens keine successionsfähigen) .Kinder ha ben; 15 haben Brüder, 4 haben andere Seitenverwandte zu Nachfolgern. Hierzu kommen 5 Souveräne, nach deren Tode die Regierung an eine andere Lin je übergeht (der Herzog von Braunschweig, dessen Bruder für regierungsunfähig erklärt worden ist, der Herzog von Anhalt-Bernburg und der Landgraf von Hessen-Homburg), und einer (der Papst), dessen Nachfol ger erst nach seinem Tode gewählt-wird. Die meisten Kinder hat nächst dem Großsultan der Fürst von Liechtenstein (nämlich 10), die meisten Enkel (15) der Kaiser von Rußland. Bon den 44 Erbprinzen und präsumtiven Nachfolgern ist der älteste der von Modena, welcher 71 Jahr 5 Monat alt ist; von den übrigen sind 4 (von Frankreich, Kurhessen, Reuß-Schleiz und Dänemark) 60 —70 Jahr, drei 50—60 Jähr, einer 40—-50 Jahr, -Lechs 50—40 Jahr, zehn 20—50 Jahr, acht 10—20 Jahr, die übrigen 11 noch nicht 10 Jahr und 2 darunter (von Nassau und Oldenburg) noch nicht 2 Jahre alt. Berheirathet sind darunter 16, 1 ist Witwer, 14 haben Kinder. Im verflossenen Jahre haben, so viel bisjetzt bekannt, folgende Aen- derungen im Personalbestände der souveränen Fürstenhäuser stattgefun den. 1) Gestorben sind: die Königin Maria II. von Portugal, die Groß- Herzoge Paul Friedrich August von Oldenburg und Karl Friedrich von Sachsen-Weimar, der Herzog Georg von Sachsen-Altenburg und 2 früher regierende Fürsten, Fürst Karl von Hohenzollern-Sigmaringen und Fürst Heinrich 1.XXH. von Reuß-Lobenstein; ferner Erzherzog Rainer von Oester reich (Großoheim des Kaisers), Prinzessin Maria Amalia von Brasilien (Schwester des Kaisers), Prinzessin Amalie von Wasa und Gräfin Helene von Lippe-Weißenftld (7 Jahr alt) — zusammen 10 Todesfälle. 2) Geboren wurden: Söhne der Königin von Großbritannien und des Großsultans, der Prinzen Heinrich von Spanien, Miguel von Portugal, Franz de Paula von Sicilien (Graf von Trapani) und Heinrich IX. von Reuß-Köstritz, des Landgrafen Karl von Hessen-Philippsthal, des Grafen Hugo von Lippe- Weißenfeld; Töchter des Fürsten von Hohenzollern-Hechingen, des Prinzen Christian zu Dänemark, des Großfürsten-Thronfolgers von Rußland, des Erbprinzen von Sachsen-Meiningen — zusammen 12 Geburtsfälle. 5) Ver mählt wurden: Kaiser Napoleon HI. mit Gräfin Eugenie von Montijo, der Erbprinz (jetzt Herzog) Ernst von Sachsen-Altenburg mit Prinzessin Agnes von Anhalt-Dessau, der Herzog von Brabant (Kronprinz von Belgien) mit Erzherzogin Marie von Oesterreich, Prinz Friedrich von Hessen-Kassel mit Prinzessin Anna von Preußen, Prinz Albert von Sachsen mit Prinzessin Karoline von Wasa, Fürst Georg Victor von Waldeck mit Prinzessin He lene von Nassau, Heinrich Prinz der Niederlande mit Prinzessin Amalie von Sachsen-Weimar, Prinz Albrecht von Preußen morganatisch mit Fräu lein v. Rauch (Gräfin von Eldenau), Gräfin Agnes von Waldeck mit Graf Curt von Pückler-Limburg — zusammen 9 Vermählungen. Außerdem hat sich der Kaistr von Oesterreich mit der Herzogin E'isabeth von Baiern und der Erbprinz von Anhalt-Dessau mit Prinzessin Antoinette von Sachsen- Altenburg verlobt. Deutschland. Der Preußische Staats-Anzeiger bringt eine Bekanntmachung des Fi nanzministers vom 24. Dec. über die Einbringung und Verzollung von Syrup, deren Inhalt ganz vollständig der in Hannover über denselben Gegenstand erschienenen Bekanntmachung (Nr. 1) entspricht, jedoch mit einer sehr bemerkenswerthen Abweichung. Es soll nämlich „von demjenigen Syrup, welcher bei der angestellten Prüfung als gewöhnlicher nicht anerkannt wor den ist, vorerst nur der Eingangszoll von 4 Thlrn. für den Centner erho ben werdend. Hier enthält die preußische Bekanntmachung folgenden in Hannover nicht publicirten Zusatz:- „Es bleibt jedoch die Nacherhebung des Unterschieds zwischen diesem Satze und dem pon 8 Thlrn. für den Centner vprbeh alten, und es ist diestr Unterschied bis auf weitere Bestimmung ent weder niederzulegen oder sicherzustellen.-" — Es ist neuerdings die Eröffnung der Verhandlungen wegen der Münzconvention in Wien um vier Wochen verschoben worden, sodaß dieselbe erst im Februar beginnen und auch zu dieser Zeit erst der diessei tige Bevollmächtigte nach Wien abgehen wird. Preußischerseits ist in Be zug auf diese Angelegenheit ein Rundschreiben an die Zollvereinsstaatcn ab- gegangcn, auf welches jedoch die Rückantworten noch nicht vorliegen. (C.-B.) - Preußen. «Berlin, 1. Jan. Vorgestern hat in der zu ihrem vorläufi gen Schluß gelangtenpreußisch-belgischrn Angelegenheit wieder eine Confe- renz, wol die letzte, stattgefunden. Als das Resultat der Unterhandlungen kann nunmehr mit Bestimmtheit mitgetheilt werden, daß der Vertrag vom 1. Sept. 1844, die Additionalconvention vom 18. Febr. 1852 und das Zollcartel vom 26. Juni 1846 mit dem morgenden Tage erloschen, ein anderweitiges Uebereinkommen aber nicht zu erzielen war. Vorstehende Mittheilung bestätigend sagt die officielle Preußische Cor- respondenz: „Die kommerziellen Verhandlungen mit Belgien haben, wie wir vernehmen, bisjetzt nicht zu dem Abschlusse eines neuen Abkommens geführt. Somit treten die bisherigen vertragsmäßigen Beziehungen zwischen dem Zoll verein und Belgien mit dem 1. Jan. außer Wirksamkeit. Von dem wei tern Verlaufe der Sache behalten wir uns nähere Mittheilung vor." — Die,preußische Preßgesetzgebung hat im Bezug auf die Behand lung derjenigen Schriften, welche vor der Einführung der Preßfreiheit in Preußen verboten worden sind, eine Lücke, welche die Praxis der Verwal tungsbehörden und der Gerichte bisher nur in unzureichendem Maße und nach wenig üherciNstimnljndtn Grundsätzen auszufüllen bemüht gewesen ist. Nach, dem Correspoüdenz-Bureau sind von den Behörden rücksichtlich der Behandlung von Schriften der in Rede stehenden Kategorie vor kurzem folgende Grundsätze adoptirt worden^ nach welchen in vorkommendcn Fällen verfahren werden soll. 1) Der Debit von Schriften, die vor Erlaß des Gesetzes vom 17. März 1848 verboten worden sind, sei es, daß dieses Verbot auf Grund der Verordnung vom 18. Oct. 1819 durch die zustän dige Ministerialinstanz, sei es, daß dasselbe auf Grund der Verordnung vom 25. Febr. 1845 durch das Obcrcensurgericht erfolgt ist, soll in der durch den betreffenden Erlaß, resp. das betreffende Erkcnntniß, betroffenen Ausgabe zwar nicht zugelassen werden, das vorgefundene Exemplar der Schrift jedoch nicht confiscirt und vernichtet werden. Der Buchhändler soll in diesem Falle nur angehalten werden, die Exemplare, wenn die Schrift in einem auswärtigen Verlage erschienen ist, binnen einer polizeilich festzu stellenden Frist an den auswärtigen Verleger zurückzuscnden, und wenn die Schrift im Jnlande erschienen ist, dieselbe unter polizeilicher Controle außer Verkehr ztz setzen. 2) Wenn eine vor dem März 1848 verbotene Schrift später neu gedruckt worden ist oder jetzt erst neu gedruckt wird, so soll je desmal in Erwägung gezogen werden, ob die Schrift, die unter der Herr schaft der neuen Preßgesetzgebung erschienen ist, nach den Bestimmungen dieser oder des neuen Strafgesetzbuchs mit Beschlag zu belegen und der Staatsanwaltschaft zur weitern Verfolgung zu überweisen sein wird. Dem Vernehmen nach ist in Gemäßheit dieser Grundsätze in einem spcciellcn Falle bereits verfahren worden.